Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat am 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung abgelöst. Mit dem Verpackungsgesetz wird - wie bisher mit der Verpackungsverordnung - die Produktverantwortung für Verpackungen konkretisiert. Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind verpflichtet, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen zu sorgen. Damit sind alle Hersteller und/oder Händler, die verpackte Produkte sowohl im stationären Einzelhandel als auch online an den Endkunden verkaufen, betroffen.
Hauptziele des VerpackG sind u. a. die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Im VerpackG gibt es eine Reihe wesentlicher inhaltlicher Änderungen gegenüber der bisherigen Verordnung. Damit ergeben sich für Hersteller und/oder Händler neue Pflichten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übernimmt die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen. Im Verpackungsregister "LUCID" ist einsehbar, welche Inverkehrbringer von Verpackungen tatsächlich ihrer Produktverantwortung nachkommen.
Außerdem übernimmt die ZSVR weitere Aufgaben, die für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie u. a. die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister ebenfalls überwacht.
- Prüfen der grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht der Verpackung: unter https://www.verpackungsregister.org/ kann ein Katalog zur Systembeteiligungspflicht eingesehen werden bzw. im Zweifelsfall Anfrage zur Einstufung gestellt werden.
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID der ZSVR: Dort werden Stammdaten und Markennamen erfasst, die vertrieben werden.
- Mit einem zugelassenen Dualen System einen Systembeteiligungsvertrag schließen.
- Datenmeldungen an die Dualen Systeme und die ZSVR (LUCID)
Bei nicht erfolgter Systembeteiligung und Registrierung besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen und es drohen erhebliche Bußgelder bis zu 200.000 Euro pro Fall. Aufgrund des öffentlich einsehbaren Registers müssen nicht rechtskonform handelnde Hersteller bzw. Händler mit Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren rechnen.
Seit dem 1. Januar 2022 dürfen leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Von dem Verbot ausgenommen sind sogenannte "Hemdchenbeutel" von weniger als 15 Mikrometern, also sehr dünne Plastiktüten für einen hygienischen Umgang mit offenen und leicht verderblichen Lebensmitteln. Hier sind noch keine Alternativen verfügbar. Bio-basierte und bio-abbaubare Kunststofftragetaschen fallen ebenso unter das Verbot.
Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen: Bei Letztvertreibern von Serviceverpackungen handelt es sich um diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden, etwa Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Frischhaltefolien.
Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller - Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Inverkehrbringer von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle. Dies betrifft dann Unternehmen, die Transportverpackungen oder nicht-systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen in den Warenverkehr bringen.
Die Neuerungen aus der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 sind im DIHK-Merkblatt (unter DOWNLOAD) zusammengefasst.
Neue Informationspflichten: Letztvertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, also Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, müssen seit dem 3. Juli 2021 den Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.
Neue Nachweispflichten: Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, also nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, haben ab dem 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen.
Die Neuerungen aus der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 sind im DIHK-Merkblatt (unter DOWNLOAD) zusammengefasst.
Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem neuen Merkblatt zusammengefasst.
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.
Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
In seinem Merkblatt erläutert der DIHK, was sich ändern wird und welche Produkte betroffen sind.
Zum 1. Januar 2023 tritt eine wichtige Ergänzung der Rechtsvorschriften für den Versandhandel in Kraft.
Ein „Hersteller“ ist seit 2019 derjenige, der ein verpacktes Produkt in Schweden in Verkehr bringt.
Seit 2021 sind diese Unternehmen auch dazu verpflichtet, sich bei der schwedischen Umweltbehörde zu registrieren und eine jährliche Registrierungsgebühr zu entrichten.
Wenn ein Unternehmen aus einem Land außerhalb Schwedens ein verpacktes Produkt oder eine Verpackung an einen Endverbraucher oder eine Privatperson via Versandhandel / E-Commerce in Schweden verkauft, unterliegt der Verkäufer den Rechtsvorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Die Deutsch-Schwedische Handelskammer bietet Unternehmen, die von der neuen Herstellerverantwortung betroffen sind, an sowohl das laufende Meldeverfahren gegenüber einer schwedischen Recyclingorganisation abzuwickeln und auch in Zusammenarbeit mit der Recyclingorganisation das Reporting an das schwedische Verpackungsregister in Schweden zu übernehmen. Natürlich hilft die AHK Schweden auch mit der Registrierung bei der Umweltbehörde.
Für weitere Information: Neue Verpackungsverordnung in Schweden ab Januar 2023 | Deutsch-Schwedische Handelskammer
In Österreich gilt seit dem 1. Januar 2023 eine Bevollmächtigungspflicht für ausländische Versandhändler, Fernabsatzhändler und Onlinehändler, die an Endkunden in Österreich liefern und keinen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich unterhalten. Demnach müssen diese für in Österreich in Verkehr gebrachte Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte einen Bevollmächtigten bestellen.
Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.
B2B-Bereich:
- Österreichische Importeure von Waren in Verpackung sind als Primärverpflichtete verantwortlich für die Lizenzierung der importierten Verpackungen
- Exporteure aus dem EU-Ausland können jedoch die Verpackungen bei einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem vorlizenzieren, wenn dies vom Importeur verlangt wird. Dazu benötigt der Exporteur zwingend einen Bevollmächtigten für ausländische Personen.
- Eine Besonderheit im B2B-Bereich betrifft Drittlands-Unternehmen, diese haben gesetzlich keine Möglichkeit einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen.
B2C-Bereich:
- Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für alle ausländische Versandhändler, die Verpackungen an österreichische Endverbraucher versenden
Hinweis: Neben Verpackungen und Einwegkunststoffprodukten, gelten diese Bestimmungen auch sinngemäß für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien.
Voraussetzungen für einen Bevollmächtigten:
- Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich
- Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse
- Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG)
Bestellung eines Bevollmächtigten:
- Erfolgt durch eine notariell beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, die folgendes beinhaltet:
- Umfang der Bevollmächtigung sowie die jeweilige Sammelkategorie
- Ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person zu übernehmen
- Vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden
- Der Notar muss in seiner Beglaubigungsklausel die Vertretungsbefugnis der/s Unterzeichnenden am Tag der Unterzeichnung bestätigen (in Deutsch oder Englisch)
Achtung: Eine deutsche GbR kann aus verwaltungsstrafrechtlichen Gründen nicht als Verpflichteter registriert werden!
Hier muss die notariell beglaubigte Vollmacht auf den Namen eines einzelnen Gesellschafters ausgestellt sein.
Die Deutsche Auslandshandelskammer in Österreich (AHK) bietet Versandhändlern und Unternehmen ohne Sitz in Österreich an, im Rahmen einer jährlichen Pauschale (abhängig von den Verpackungsmengen) als Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich zu agieren. Die AHK kann dabei alle Verpflichtungen für Verpackungen in Österreich übernehmen, für Ihre individuell in Verkehr gebrachten Verpackungen Vergleiche bei Lizenzierungstarifen oder die gesetzlichen Meldungen durchführen. Sie können die AHK kontaktieren und ein unverbindliches Angebot anfordern.
+49 3681 362-174