Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat am 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung abgelöst. Mit dem Verpackungsgesetz wird - wie bisher mit der Verpackungsverordnung - die Produktverantwortung für Verpackungen konkretisiert. Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind verpflichtet, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen zu sorgen. Damit sind alle Hersteller und/oder Händler, die verpackte Produkte sowohl im stationären Einzelhandel als auch online an den Endkunden verkaufen, betroffen.
Hauptziele des VerpackG sind u. a. die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Im VerpackG gibt es eine Reihe wesentlicher inhaltlicher Änderungen gegenüber der bisherigen Verordnung. Damit ergeben sich für Hersteller und/oder Händler neue Pflichten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übernimmt die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen. Im Verpackungsregister "LUCID" ist einsehbar, welche Inverkehrbringer von Verpackungen tatsächlich ihrer Produktverantwortung nachkommen.
Außerdem übernimmt die ZSVR weitere Aufgaben, die für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie u. a. die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister ebenfalls überwacht.
- Prüfen der grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht der Verpackung: unter https://www.verpackungsregister.org/ kann ein Katalog zur Systembeteiligungspflicht eingesehen werden bzw. im Zweifelsfall Anfrage zur Einstufung gestellt werden.
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID der ZSVR: Dort werden Stammdaten und Markennamen erfasst, die vertrieben werden.
- Mit einem zugelassenen Dualen System einen Systembeteiligungsvertrag schließen.
- Datenmeldungen an die Dualen Systeme und die ZSVR (LUCID)
Bei nicht erfolgter Systembeteiligung und Registrierung besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen und es drohen erhebliche Bußgelder bis zu 200.000 Euro pro Fall. Aufgrund des öffentlich einsehbaren Registers müssen nicht rechtskonform handelnde Hersteller bzw. Händler mit Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren rechnen.
Seit dem 1. Januar 2022 dürfen leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Von dem Verbot ausgenommen sind sogenannte "Hemdchenbeutel" von weniger als 15 Mikrometern, also sehr dünne Plastiktüten für einen hygienischen Umgang mit offenen und leicht verderblichen Lebensmitteln. Hier sind noch keine Alternativen verfügbar. Bio-basierte und bio-abbaubare Kunststofftragetaschen fallen ebenso unter das Verbot.
Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen: Bei Letztvertreibern von Serviceverpackungen handelt es sich um diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden, etwa Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Frischhaltefolien.
Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller - Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Inverkehrbringer von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle. Dies betrifft dann Unternehmen, die Transportverpackungen oder nicht-systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen in den Warenverkehr bringen.
Die Neuerungen aus der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 sind im DIHK-Merkblatt (unter DOWNLOAD) zusammengefasst.
Informationspflichten: Letztvertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, also Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, müssen seit dem 3. Juli 2021 den Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.
Nachweispflichten: Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, also nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, haben ab dem 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen.
Die Neuerungen aus der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 sind im DIHK-Merkblatt (unter DOWNLOAD) zusammengefasst.
Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem neuen Merkblatt zusammengefasst.
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.
Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
In seinem Merkblatt erläutert der DIHK, was sich ändern wird und welche Produkte betroffen sind.
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