Ökodesign-Verordnung
Ecodesign Requirements for Sustainable Products - ERSP
Durch die Regelungen der Ökodesignverordnung sollen Waren langlebiger und ressourcenschonender werden, sich leichter wiederverwenden, aufrüsten, reparieren und recyceln lassen. Insgesamt liegt der Fokus auf einer Verlängerung der Lebensdauer von Produkten. Neben übergreifenden Leistungsanforderungen plant die Kommission über delegierte Rechtsakte weitere spezifische Produktanforderungen für einzelne Produktkategorien festzulegen.
Die neu festgelegten Anforderungen an Produkte sollen auch dazu beitragen, gegen vorzeitige Obsoleszenz vorzugehen. Gemeint sind damit Praktiken, die darauf abzielen, die Funktionsfähigkeit eines Produktes zu beeinträchtigen, z.B. durch spezifische Konstruktionsmerkmale, Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder fehlenden Software-Updates.
Priorisierte Produktgruppen
In ihrem Arbeitsplan wird die Europäische Kommission einigen Produktgruppen Priorität einräumen. Zu diesen Produkten gehören Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien (Fokus auf Bekleidung und Schuhen), Möbel, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel und Chemikalien.
Digitale Produktpässe
Als weiteren entscheidenden Punkt ist in der Ökodesignverordnung auch das Konzept der digitalen Produktpässe verankert. So soll verhindert werden, dass Informationen entlang der Lieferkette verloren gehen. Dies soll später die Rückführung von Materialien in den Wertschöpfungskreislauf vereinfachen.
Die „Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte“ ist am 28. Juni 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.
Unter Download finden Sie ein Merkblatt zur Ökodesign-Verordnung, welches Sie über die wesentlichen Inhalte und Änderungen der Verordnung informiert, darunter die unten genannten Vorgaben zur Vernichtung unverkaufter Waren.
Vorgaben zur Vernichtung unverkaufter Waren
Die EU hat im Februar 2026 die Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter im Rahmen der Ökodesign-Verordnung konkretisiert. Unternehmen müssen künftig über die Vernichtung unverbrauchter Verbraucherprodukte berichten. Bestimmte Produktgruppen, insbesondere Textilien und Schuhe, dürfen zukünftig nicht mehr vernichtet werden.
Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. Ein Durchführungsrechtsakt und der dazugehörige Anhang legen ein standardisiertes Format für die Offenlegung der Mengen vernichteter unverkaufter Konsumgüter fest. Dieses Format müssen Unternehmen ab Februar 2027 anwenden. Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen:
- die Produktkategorie
- die vernichtete Menge
- das Gewicht
- den Grund der Vernichtung
- Abfallbehandlungsmaßnahmen
- geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern.
Zudem wird die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe künftig untersagt. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelgroße Unternehmen folgen im Jahr 2030.
Ein Delegierter Rechtsakt definiert folgende Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind:
- Produkt ist nach EU‑Verordnung 2023/988 gefährlich.
- Produkt ist rechtswidrig und muss gesetzlich vernichtet werden.
- Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte wurde bestätigt.
- Lizenzfrist ist abgelaufen, sodass weiterer Vertrieb eine IP‑Verletzung wäre (IP: Intellectual Property, geistiges Eigentum).
- Wiederverwendung ist technisch unmöglich wegen nicht entfernbarer IP‑geschützter oder als unangemessen erachtete Merkmale.
- Produkt ist beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar.
- Design- oder Herstellungsfehler, die eine Reparatur unmöglich machen.
- Produkt wurde mindestens 8 Wochen zur Spende angeboten, aber es konnte kein Abnehmer gefunden werden.
- Produkt wurde gespendet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.
- Produkt wurde zur Wiederverwendung aufbereitet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.
+49 3681 362-174