PIC-Verordnung - Ausfuhr bestimmter Chemikalien in Nicht-EU-Länder

Die PIC-Verordnung (EU) Nr. 649/2012 regelt die Ausfuhr beschränkter und verbotener Chemikalien, zum Beispiel Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie bestimmte Industriechemikalien in Nicht-EU-Länder. PIC ist die Abkürzung von Prior Informed Consent.

Mit der PIC-Verordnung wird das Notifizierungsverfahren sowie die ausdrückliche Zustimmung vor dem Export geregelt. Die gefährlichen Stoffe sind wie in der EU bei der Ausfuhr üblich in der Landessprache des Empfängerlandes zu kennzeichnen. Mindestens 35 Tage vor Ausfuhr muss eine erste Meldung erfolgen. Dazu wurde die Datenbank ePIC eingerichtet. In Deutschland ist die  Bundesstelle für Chemikalien (BfC) die zuständige Behörde.


Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) weist darauf hin, dass es im Zuge einer Aktualisierung der PIC-Verordnung (Annexes I und V) für 22 zusätzliche Stoffe zu Notifizierungspflichten für EU-Exporteure hinsichtlich beabsichtigter Ausfuhren sowie für vier weitere Stoffe zu Ausfuhrverboten kommt. Die neuen Vorgaben für Unternehmen finden demnach ab dem 1. Juli 2022 verbindliche Anwendung.

Weiter weist die ECHA darauf hin, dass für die Ausfuhr der meisten der 22 zusätzlichen Stoffe (Annex I) darüber hinaus eine vorherige ausdrückliche Zustimmung aus dem beabsichtigten Importland nötig ist. Dies gilt laut ECHA im Zuge der Neuerung auch für fünf weitere Stoffe, für welche bislang nur die Notifizierungspflicht galt.

Die PIC-Verordnung trifft Vorgaben für Unternehmen zur beabsichtigten Ein- und Ausfuhr bestimmter Chemikalien in die bzw. aus der EU.

Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Informationen finden Sie hier.

Die Veröffentlichung der Neuerung im Amtsblatt der EU vom 20. April 2022 finden Sie hier.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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