Recht auf Reparatur

Zukünftig müssen Hersteller Reparaturdienste anbieten und die Verbraucher über ihre Rechte auf Reparatur informieren. Für Waren, die im Rahmen der Garantie repariert werden, gilt eine zusätzliche einjährige Verlängerung der gesetzlichen Garantie, was für die Verbraucher einen weiteren Anreiz darstellen soll, sich für eine Reparatur statt eines Austauschs zu entscheiden.

Außerdem soll ein Informationsformular zur Verfügung gestellt werden, das Kunden bei der Bewertung von Reparaturdienstleistungen unterstützt (Art des Defekts, Preis, Dauer der Reparatur). Zudem soll eine Onlineplattform eingerichtet werden, die es den Verbrauchern ermöglicht, örtliche Reparaturwerkstätten, Verkäufer von aufgearbeiteten Waren, Käufer von defekten Artikeln oder von Initiativen, wie Reparatur-Cafés, zu finden.

Vorgaben für Hersteller
Die Vorschriften sollen helfen, den EU-Reparaturmarkt zu stärken und die Reparaturkosten zu senken. Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitstellen und dürfen keine Vertragsklauseln, Hardware- oder Softwaretechniken verwenden, die die Reparatur behindern. Insbesondere dürfen sie die Verwendung von gebrauchten oder 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Werkstätten nicht behindern. Auch dürfen sie die Reparatur eines Produkts nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen oder weil es zuvor von jemand anderem repariert wurde, ablehnen.

Die Richtlinie muss noch vom EU-Rat förmlich angenommen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Danach haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: DIHK
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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