Sustainable Finance – EU-Taxonomie

Der Begriff Sustainable Finance beschreibt die Umlenkung von Finanzströmen in nachhaltige Unternehmen beispielsweise bei Kreditvergaben. Mit Nachhaltigkeit ist dabei jedoch nicht nur die Verringerung von CO2-Emissionen gemeint: neben den klassischen Zielen im Umwelt- und Energiebereich sind auch Sozialstandards sowie Standards zur Unternehmensführung geplant. Diese Aspekte werden mit dem Begriff "ESG" (für Environment, Social, Governance) zusammengefasst.

Die im Jahr 2020 in Kraft getretene EU-Taxonomie-Verordnung (EU/2020/852) soll dazu beitragen, die Finanzierung von nachhaltigem Wachstum im Rahmen des Green Deals zu fördern. Sie schafft ein Klassifikationsschema, welches festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Art. 8 der Taxonomie-Verordnung richtet sich an Unternehmen, die nach der sogenannten Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) verpflichtet sind, nichtfinanzielle Angaben zu veröffentlichen. Sie müssen in ihrer Berichterstattung mit aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Ein sog. delegierter Rechtsakt über die Offenlegungspflichten legt die genauen Anforderungen für diese neuen Angaben fest und ergänzt den Art. 8 der Taxonomie-Verordnung.
Weitere Informationen dazu siehe unten.


Insgesamt bietet die EU-Taxonomieverordnung Unternehmen und Investoren anhand von zahlreichen Kriterien Anhaltspunkte dafür, inwieweit ein Unternehmen mit seinen Produkten und Dienstleistungen zu den insgesamt sechs von der EU benannten ökologischen Nachhaltigkeitszielen beiträgt und wie die Aktivitäten unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zu bewerten sind. So soll Transparenz hergestellt und im Ergebnis die Finanzierung klima- und umweltfreundlichen Wirtschaftens begünstigt werden.

Konkret umfassen die sechs Ziele die Bereiche

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung von Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.

Bisher hat die Kommission für die beiden Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel konkrete Inhalte formuliert – also beispielsweise für den Verkehr, die CO2-Abgasemissionen in der Gebäudeausrüstung, die Überwachung und Regulierung von Heizungsanlagen und vieles mehr. Nähere Informationen dazu siehe unten unter "Informationen zum Delegierten Rechtsakt Klimaschutz"

Generell gilt: Damit eine Maßnahme unter der EU-Taxonomie als nachhaltig gelten kann, muss sie drei Bedingungen erfüllen:

  • Es wird ein wesentlicher Beitrag zu mindestens einem der sechs Klimaschutzziele geleistet.
  • Durch die Maßnahme wird keinem anderen Ziel ein erheblicher Schaden zugefügt.
  • Soziale Mindeststandards werden eingehalten.

Finanzmarktteilnehmer wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Versicherungen müssen offenlegen, wie taxonomiekonform ihr Finanzierungsportfolio ist ("green asset ratio"). 

Seit 2022 sind Unternehmen, die der CSR-Richtline 2014/95/EU unterliegen, ebenfalls berichtspflichtig. Dazu zählen u.a.

  • bestimmte große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern (siehe § 289b HGB),
  • große Kreditinstitute sowie große Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt (siehe § 340a Abs. 1a HGB, § 341a Abs. 1a HGB)
  • sowie bestimmte Konzerne

Mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464 - CSRD), die Mitte Dezember 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist, werden diese Pflichten auf mehr oder weniger alle Nicht-KMU ausgeweitet. Damit wird nach einer Übergangsfrist der Anwendungsbereich auf alle Unternehmen erweitert, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • > 250 Mitarbeitende
  • > 40 Mio. Euro Umsatz
  • > 20 Mio. Euro Bilanzsumme

sowie auf alle Unternehmen, die an geregelten Märkten notiert sind (außer börsennotierte Kleinstunternehmen). Damit werden allein in Deutschland etwa 15.000 Unternehmen berichtspflichtig.

Es ist zu erwarten, dass größere Unternehmen von Zulieferern Angaben verlangen werden, um ihre eigenen Berichtspflichten erfüllen zu können. Demzufolge werden auch Unternehmen, die nicht direkt unter den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung oder der CSRD-Richtlinie fallen, zukünftig Angaben über ihre Tätigkeiten mit Blick auf Nachhaltigkeitskriterien geben müssen.  Da auch Banken, Kreditinstitute und Versicherungen angehalten sind, Nachhaltigkeitsrisiken ihres Portfolios zu berücksichtigen, ist davon auszugehen, dass sie ihre Kundenbeziehungen verstärkt auf Transformationsrisiken hin überprüfen und entsprechende Berichte von Unternehmen bei der Unternehmensfinanzierung einholen werden.

Anfang 2022 billigte die EU-Kommission grundsätzlich einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zum Klimaschutz, der unter strengen Bedingungen spezifische Kern- und Gasenergietätigkeiten in die Liste der unter die EU-Taxonomie fallenden Wirtschaftstätigkeiten einschließt. Der ergänzende delegierte Rechtsakt wurde am 15. Juli 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt seit dem 1. Januar 2023.

Weitere Informationen:

Am 6. Oktober 2022 veröffentlichte die EU-Kommission den zweiten Teil der häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des Delegierten Rechtsaktes über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung. Der Fragenkatalog von 33 Fragen dient dazu, die in den geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen komplexen Vorgaben zu erläutern. Dies soll Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen bei der Bestimmung der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und bei der Umsetzung der Vorgaben unterstützen. 

Die FAQs zu dem Delegierten Rechtsakt sind unter den verlinkten Internetquellen einsehbar.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

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