Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote — 37. BImSchV

Einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels

Die Novelle der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) legt fest, dass grüner Wasserstoff nur dann als "grün" gilt, wenn der zur Herstellung verwendete Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Zusätzlich muss der CO2-Ausstoß der gesamten Produktion um mindestens 70 Prozent reduziert werden, wobei die Emissionen entlang der gesamten Lieferkette berücksichtigt werden.

Die Novelle verbessert auch die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs) auf die THG-Quote des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Mineralölunternehmen können nun RFNBOs mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote anrechnen, was zu einer höheren Förderung von grünem Wasserstoff im Verkehrssektor führen soll.

Aufgrund der unterschiedlichen Bereitstellungskosten der Anrechnungsoptionen wird erwartet, dass RFNBOs zunächst in Form von grünem Wasserstoff in Raffinerien verwendet werden. Die Novelle führt auch ein neues System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ein. Dies umfasst die Zertifizierung aller relevanten Wirtschaftsteilnehmer sowie den Aufbau und Betrieb eines Registers und einer Datenbank durch das Umweltbundesamt.

Die Novelle der 37. BImSchV setzt europarechtliche Vorgaben aus delegierten Verordnungen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie um und ist am 19. April 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Quelle: DIHK
Dr. Janet Nußbicker-Lux
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