Das EU-Lieferkettengesetz

Am 5. Juli 2024 wurde der finale Text der EU-Lieferkettenrichtlinie im Amtsblatt der EU verkündet. Die Richtlinie ist 20 Tage danach (25.07.2024) in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, um ihre nationalen Vorschriften an die europäischen Vorgaben anzupassen. Den neuen Text finden Sie hier.

Die wichtigsten Punkte daraus sind:

  • Regelungen betreffen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz.
  • Stufenweiser Ansatz: Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist zunächst für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren sollen dann Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und 900 Millionen Euro Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Nach fünf Jahren sind Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz erfasst.
  • Die Risikosektoren entfallen, können durch eine Überprüfungsklausel aber später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.
  • Definition der Aktivitätskette: Bei den nachgelagerten Aktivitäten wird die Entsorgung des Produktes aus der Definition gestrichen. Nachgelagerte Aktivitäten wie Vertrieb, Transport und Lagerung müssen im Rahmen der Sorgfaltspflichten betrachtet werden, wenn sie im Auftrag des Unternehmens erfolgen. Es müssen bei den nachgelagerten Aktivitäten nur noch die direkten Geschäftsbeziehungen und nicht die indirekten Geschäftsbeziehungen in den Blick genommen werden.
  • Die Bedingungen für die Klagebefugnis in Artikel 22 zur zivilrechtlichen Haftung wurden durch die Streichung von drei Worten in Absatz 2a (d) angepasst. Ansonsten bleibt der Artikel 22 unverändert.

Einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Richtlinie sowie eine Gegenüberstellung mit den Regelungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes finden Sie im Downloadbereich.

Tilo Werner
Abteilungsleiter Innovation und Umwelt | International

Telefon +49 3681 362-203

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