Export in Drittländer

Exporteur (Ausführer) ist, wer Waren in ein fremdes Wirtschaftsgebiet (außerhalb der EG) verkauft, in der Regel das Unternehmen, das den Vertrag mit dem Ausländer geschlossen hat und diesem die Rechnung schreibt.

Fallen Ausfuhrabgaben an?

Ausfuhrzölle werden in der Europäischen Union nicht erhoben. Die Mehrwertsteuerbefreiung kann der Exporteur in Anspruch nehmen, soweit die formalen Abläufe eingehalten werden.

Bei der Ausfuhr bestimmter ernährungswirtschaftlicher Waren erhält der Exporteur eine Ausfuhrerstattung.

Welche Ausfuhrpapiere werden bei der Zollabwicklung benötigt?

  • Handelsrechnungen, Proforma-Rechnungen des Verkäufers
    ohne Berechnung der deutschen Mehrwertsteuer (unter bestimmten Voraussetzungen möglich)
     
  • Ausfuhranmeldung
    Seit 1. Juli 2009 kann die Ausfuhranmeldung nur noch elektronisch erfolgen (ATLAS-Ausfuhr). Papieranmeldungen können nur noch bei Systemausfällen abgegeben werden (Vordruck 033025 und 033026). Weiter Informationen erhalten Sie unter den Thema Internetzollanmeldung.
                                                                                                                                                                                                                                                      
  • Ursprungszeugnis, Ursprungserklärung
    soweit im Empfangsland vorgeschrieben oder vom Käufer verlangt
     
  • Ausfuhrgenehmigung, Auskunft aus der Güterliste
    in bestimmten Fällen. Sie werden erteilt für:

    - gewerbliche Produkte
      vom Statistischen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
      Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Telefon 06196 908-0, Fax 061 908-800

    - landwirtschaftliche Produkte
      vom Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung, Postfach 18 02 03,
      60083 Frankfurt/Main, Telefon 069 1564-0, Fax 069 1564-445 bzw. 1564-940.
     
  • Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung
    Sie werden bei Direktexporten aus der Europäischen Gemeinschaft im Empfangsland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr verwendet. Erfolgt die Ausfuhr durch einen Exporteur, der nicht Hersteller der Waren ist, benötigt dieser eine Lieferantenerklärung (Nachweispflicht), um die Warenverkehrsbescheinigung beantragen zu können.
     
  • Lieferschein
    Transportpapiere
    zum Beispiel Frachtbrief, Konnossement
     
  • Zertifikate
    von autorisierten Organisationen, die Qualitäts-, Sicherheits-, Mengen- oder andere Feststellungen beinhalten.
     
  • Carnet A.T.A.
    für Waren (Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messegut), die nur vorübergehend in ein Carnet-Abkommensland geliefert werden und anschließend unverändert zurückkehren.

Die benötigten Vordrucke sind bei den Industrie- und Handelskammern und den Formularverlagen erhältlich.

Diese Kurzinfo ist eine Orientierungshilfe. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, lassen Sie sich persönlich beraten.

Ausfuhrdokumente

Hier finden Sie eine Auswahl wichtiger Ausfuhrdokumente.

für Ursprungsangaben in Ursprungszeugnissen und anderen Exportpapieren

Ursprungszeugnisse
aus allen Ländern

Ursprungszeugnisse Form A aus Entwicklungsländern
werden seit 1. Januar 2017 bis zum Jahr 2020 sukzessive durch das System des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt.

Lieferantenerklärung Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA)
für EU-Ware mit und ohne Präferenzursprung
bei Nicht-EU-Ware mit Angabe der Zollstelle, bei der der Präferenznachweis (EUR.1, Ursprungserklärung) vorliegt bzw. die Eingangsverzollung stattgefunden hat

Warenverkehrsbescheinigung EUR1, Ursprungserklärung auf Rechnungen (aus Präferenzländern)
Ursprungserklärung: Der Ausführer (ggf. Bewilligungs-Nr.) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (Land)-Ursprungswaren sind. Unterschrift

A.TR. (nur aus Türkei)
gilt nur als Ursprungsnachweis, wenn das Ursprungsland von den türkischen Behörden in der A.TR. bestätigt wurde

Übersicht über Präferenznachweise

Länder, in denen Form A, EUR1 und Rechnungserklärungen ausgestellt werden

wird seit 1. Januar 2017 bis zum Jahr 2020 sukzessive durch das System des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt.

Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern.

Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es sind die in der Europäischen Gemeinschaft gültigen Vordrucke - Originalantrag (rot), Durchschrift (gelb) - zu verwenden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig!

Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer, die bei der Verwendung von gelben Durchschriften in das entsprechende Leerfeld der Durchschrift zu übernehmen ist. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Fotokopien sind nicht zulässig.

Bitte beachten Sie:

  • die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrages
  • dass Akkreditive (L/C) oftmals Vorschriften enthalten, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen
  • dass der Ursprung der Waren immer nachzuweisen ist
  • dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK Urkundenfälschungen sind
  • dass derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses unterschreibt, für die Richtigkeit der Angaben haftet
  • dass Ursprungszeugnisse nur von der IHK bearbeitet werden dürfen, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und/oder Nachweise korrekt sind

Hinweise zum Ausfüllen:

Feld 1
Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben

Feld 2
Hier ist der Empfänger mit Anschrift anzugeben.

Feld 3
Hier wird das Ursprungsland der Ware angegeben. Auf die richtige Bezeichnung ist zu achten. Nicht zulässig sind zum Beispiel: BRD, West-Germany, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China etc.

Ursprungsländer müssen immer den Waren zugeordnet werden. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann "siehe Feld 6" zu vermerken. Die Ursprungsangaben müssen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgen.

Feld 4
Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden.

Feld 5
Hier können Importlizenznummern, Akkreditivnummern, Auftrags- oder Rechnungsnummern eingetragen werden.

Feld 6
Aufzuführen sind die Anzahl und Art der Packstücke (1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt) und die Warenbezeichnung mit Mengenangabe (Stück). Wird die Markierung der Packstücke angegeben, muss diese mit der in Feld 3 gemachten Ursprungsangabe übereinstimmen.

Die Warenbeschreibung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Phantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: zum Beispiel nicht nur die Angabe Tempo sondern auch Papiertaschentuch.

Feld 7
Dieses Feld ist immer auszufüllen. Die Mengenangabe sollte bei verpackter Ware kg (Bruttogewicht (Rohgewicht) und Nettogewicht (Reingewicht))angegeben werden. Weitere Maßeinheiten wie Liter, Meter, Tonne Kubikmeter sind möglich.

Feld 8
Antrag
Der Antragssteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb (Absender Feld 1) oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind. Sind die versandten Waren im eigenen Betrieb (Endprodukte) und in einem anderen Betrieb produziert worden, ist im Antrag anzugeben, welche Waren von wem hergestellt wurden. Als im eigenen Betrieb hergestellt gilt nur die ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung gemäß Zollkodex/Durchführungsverordnung. Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise (Lieferantenerklärungen gemäß VO (EG) Nr. 1207/01, Ursprungszeugnisse, EUR.1, Ursprungszeugnisse Form A, Präferenzielle Ursprungserklärungen (z.B. auf Handelsrechnungen) etc.) vorzulegen. Auskunft darüber, welches Formblatt wann vorzulegen ist, gibt die IHK.

Original, Durchschriften
Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.

Feld 9
Dieses Feld wird in der Regel nicht verwandt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.

Lassen Sie sich vor der Einreichung der Ursprungszeugnisse und sonstiger Papiere bitte beraten.

Lieferantenerklärung als Ursprungsnachweis für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung (EUR 1)

Zweck einer Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung dient innerhalb der EG dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware. Der präferenzielle Ursprung ist beim Export von großer Bedeutung, da dieser zu Zollbegünstigungen bzw. zu Zollfreiheit in verschiedenen Staaten führt, mit denen entsprechende Abkommen bestehen. Ihren eigentlichen Zweck entfaltet die Lieferantenerklärung erst, wenn sie vom Exporteur dem Zollamt als Ursprungsnachweis für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird. Da Zollsätze ohne präferenziellen Ursprung im Export leicht zwanzig Prozent und mehr erreichen können, ist der Ursprungsnachweis von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit eines Produkts auf zahlreichen Exportmärkten. Der präferenzielle Ursprung ist nur gültig, wenn die Fertigung im Abkommensgebiet ursprungsbegründend ist. Entscheidend ist die Summe der Fertigungsprozesse.

Die Lieferantenerklärung wird von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt. Dies zwingt zu großer Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört dann die Vorlage eines Auskunftsblattes "INF 4", das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss. Ohne Nachweise sind keine Zollvorteile möglich!

Voraussetzungen für das Ausstellen einer Lieferantenerklärung

  • Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem EG-Mitgliedsstaat haben. Lieferantenerklärungen, die z. B. in der Schweiz ausgestellt sind, sind ungültig.
  • Die Waren müssen den präferenziellen Ursprung durch ausreichende Fertigung im Gültigkeitsbereich der abgeschlossenen Abkommen erworben haben.

Präferenzieller Ursprung

  • Handelsware
    Handelsware wird in unverändertem Zustand verkauft. Es wird lediglich umgepackt oder etikettiert. Die Ware ändert ihren Ursprung nicht. Ein eventuell durch die Fertigung entstandener präferenzieller Ursprung muss durch eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten dokumentiert werden. Der Sitz des Lieferanten hat keine Auswirkung auf den Warenursprung.
  • Eigenfertigung
    Diese Waren müssen in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die in den Abkommen aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllt sind. Jeder Ware wird in der Regel anhand ihrer HS-Position (die ersten vier Stellen der statistischen Warennummer) ein notwendiger Be- oder Verarbeitungsprozess zugewiesen. Sofern die Waren nicht bzw. nicht ausreichend selbst be- oder verarbeitet worden sind, kann der präferenzielle Ursprung über eine entsprechende Lieferantenerklärung für die verwendeten Vormaterialien nachgewiesen werden. Dies gilt alternativ auch für Vorprodukte, die bereits mit einer Warenverkehrsbescheinigung (z. B. EUR.1 oder Präferenzursprungserklärung) in die EG eingeführt worden sind. Die Summe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge begründet dann den präferenziellen Ursprung.

Ursprungsländer in der Lieferantenerklärung

Grundsätzlich dürfen alle Staaten, mit denen die EG Präferenzabkommen geschlossen hat, als Ursprungsland in der Lieferantenerklärung genannt werden. Falls Nicht-EG-Staaten genannt sind, sollte der Hinterlegungsort der EUR.1 auf der Lieferantenerklärung genannt sein.

In einer Lieferantenerklärung kann der Ursprung für mehrere Präferenzregelungen gleichzeitig bescheinigt werden. Es ist allerdings zwingend darauf zu achten, dass ein Ursprung nur für diejenigen Partnerstaaten bescheinigt wird, deren Ursprungsregeln geprüft wurden. Die Zuordnung der Waren zu den jeweiligen Ursprungsregeln muss eindeutig sein. Häufig ist es einfacher, separate Lieferantenerklärungen pro Warenursprung abzugeben.

Vormaterial aus einem Nicht-EG-Ursprungsland

Falls präferenzberechtigtes Vormaterial aus Nicht-EG-Mitgliedsstaaten (Drittländer) in die Präferenzkalkulation einbezogen wird, hat dies direkte Auswirkungen auf die Gültigkeit des präferenziellen Ursprungs. Die Ware kann nur in dem Abkommensraum gültig sein, in dem die den Präferenzursprung begründende Be- oder Verarbeitung insgesamt stattgefunden hat.

  • Beispiel 1:
    Die Herstellung des Produkts erfolgt in der EG. Um die ausreichende Be- oder Verarbeitung für den präferenziellen Ursprung zu erreichen, wurde Vormaterial aus Südafrika in die Kalkulation einbezogen. Das gefertigte Produkt hat den präferenziellen Ursprung EG, es ist aber nur bilateral präferenzberechtigt in der EG und in Südafrika. Es dürfen folglich keine anderen Staaten auf der Lieferantenerklärung genannt sein.

Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang die Paneuropäische Kumulationszone dar. Alle Teilnehmerstaaten dieser Zone haben nicht nur mit der EG sondern auch untereinander Abkommen abgeschlossen, so dass in fast ganz Europa eine einheitliche Präferenzzone mit einheitlichen Regeln entstanden ist.

  • Beispiel 2:
    Die Herstellung des Produkts erfolgt in der EG. Um die ausreichende Be- oder Verarbeitung für den präferenziellen Ursprung zu erreichen, wurde Vormaterial aus Polen und der Schweiz einbezogen. Das gefertigte Produkt ist präferenzberechtigt in allen Teilnehmerstaaten der Paneuropäischen Kumulationszone.

Da die Ursprungsregeln, die die Europäische Gemeinschaft mit den verschiedenen Vertragsstaaten vereinbart hat, nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen, ist es notwendig, dass in der Lieferantenerklärung die Partnerstaaten genannt werden, deren Ursprungsregeln erfüllt sind.

Sonstiges

  • Die Warenbeschreibung auf der Lieferantenerklärung sollte nachvollziehbar und zuordenbar sein.
  • Langzeitlieferantenerklärungen sind ein Jahr gültig. Sie decken regelmäßige Warenlieferungen der erklärten Ware an den Empfänger ab. Sollte während der Gültigkeit der Langzeitlieferantenerklärung Ware mit abweichendem Ursprung geliefert werden, dann muss die Langzeitlieferantenerklärung geändert werden
  • Bei Langzeitlieferantenerklärungen muss die Gültigkeitsdauer eingetragen sein.
  • Die rückwirkende Ausstellung einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung ist möglich. Es können auch z. B. am 12. Februar 2002 Langzeitlieferantenerklärungen ausgestellt werden, die für das gesamte Kalenderjahr 2002 gültig sind.
  • Es gibt Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprung. Dieser Spezialfall dient dem Nachweis der vom Vorlieferanten in der EG erbrachten Be- oder Verarbeitungen, die noch nicht ursprungs-
    begründend sind. In einem weiteren Verarbeitungsschritt in der EG kann dann der präferenzielle Ursprung erreicht und durch eine "normale" Lieferantenerklärung dokumentiert werden.

Abgabe einer falschen Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen stellen die Basis für im späteren Export auszustellende Warenverkehrsbescheini-
gungen EUR.1 dar. Diese werden von den ausländischen Zollverwaltungen regelmäßig überprüft. Zweifel führen zu einer Kontrolle der zu Grunde liegenden Lieferantenerklärungen durch den deutschen Zoll. Stellt sich diese als falsch heraus, wird im Ausland der normale Zollsatz erhoben. Die Ursprungseigenschaft der Ware kann als zugesicherte Eigenschaft der Ware (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) angesehen werden. Der dem Käufer entstandene Schaden, z. B. durch Nachverzollung der Ware, ist ggf. zu ersetzen. Weiterhin kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat (z. B. Steuerhinterziehung) vorliegen.

Diese Kurzinfo ist eine Orientierungshilfe. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, lassen Sie sich persönlich beraten.

Mit Hilfe der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erfolgt beim Export der Nachweis des präferenziellem Ursprungs. Im Empfangsland der Ware wird die Präferenz (Zollvergünstigung oder Zollbefreiung) für kommerzielle Einfuhren nur gewährt, wenn für die abzufertigenden Waren ein Präferenznachweis vorgelegt wird.

Der Vordruck EUR.1 ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen geschlossen hat, und mit Staaten und Gebieten, die mit der EG assoziiert sind.

Der Vordruck EUR.1 ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen, wenn es sich bei dem beschriebenen Produkten um Ursprungswaren der Gemeinschaft handelt und die weiteren Voraussetzungen der Protokolle mit den jeweiligen Ländern erfüllt sind. Die Zollstelle kann die Prüfung der Ursprungseigenschaften vornehmen. Nachweispapiere sind z. B. Lieferantenerklärung.

Die EUR.1 muss innerhalb von 4 Monaten nach der Ausstellung bei der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorliegen. Auf der Rückseite des EUR.1-Formulares erklärt der Exporteur, dass die Waren die Voraussetzungen für die Erlangung der EUR.1 erfüllen. Hier ist große Sorgfalt erforderlich und ggf. vorher Rücksprache mit der Zollstelle zu führen.

Die EUR.1-Bescheinigung für den präferenziellen Ursprung von Waren wird in der Regel ab einem Lieferwert von 6.000,- € je Sendung angewandt. Bei einem Lieferwert unter 6.000,- € (für Kleinsendungen) wird eine vom Text vorgeschriebenen Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung unter der Warenidentifikation abgegeben, die im jeweiligen Abkommen enthalten ist.

   z. B.: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer, Bewilligungs Nr. ....) der Waren, auf die sich
   dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht anders angegeben,
   präferenzbegünstigte (Land)-Ursprungswaren sind."

   Ort, DatumUnterschrift

Formulare EUR.1 erhalten Sie von den Industrie- und Handelskammern.

Handelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft

Im Außenhandel können auf Grund von Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Waren entweder im sogenannten zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt es müssen keine Zölle mehr für die Ware bezahlt werden (Freiverkehrspräferenz) oder die Waren erfüllen die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte, um den präferenziellen Ursprung zu erreichen (Ursprungspräferenz). 

Hier ist eine Übersicht der Abkommen dargestellt.

Im internationalen Marketing und Wettbewerb spielen Produktpräsentationen und Service eine große Rolle. Vor diesem Hintergrund besteht häufig die Notwendigkeit, Waren auszuführen, um sie für bestimmte Zwecke in anderen Ländern vorübergehend zu verwenden.

Ein beliebtes Instrument zur Vereinfachung der damit verbundenen Zollformalitäten ist die Nutzung des internationalen „Warenreisepasses“ Carnet A.T.A.

Die Abkürzung A.T.A. steht für (französisch/englisch) „Admission Temporaire/Tem­porary Admission“ und bedeutet frei übersetzt „Zollpassierscheinheft“. Das Carnet A.T.A.-Verfahren basiert auf internationalen Abkommen. Derzeit wenden mehr als 60 Staaten das Carnet A.T.A.-Verfahren an. Dabei wird im Rahmen dieses Verfahrens für vorübergehende Ausfuhren nach Taiwan das spezielle Carnet C.P.D. verwendet, das im Ablauf genau wie ein Carnet A.T.A. behandelt wird.

Der Kreis der Länder, die am Carnet A.T.A./C.P.D.-Verfahren teilnehmen, ist in den internationalen Vordrucken Carnet A.T.A. und  C.P.D. eingedruckt. Allerdings ist der Anwendungsbereich nicht in allen Ländern einheitlich.

Rechtlich ist das Carnet A.T.A.-Verfahren ein Zollverfahren der vorübergehenden Verwen­dung. Das Carnet A.T.A. ist geschaffen worden, um die vorübergehende Aus- und Einfuhr von Waren, wie  beispielsweise Messe- und Ausstellungsgüter, kommerzielle  Waren­muster, Waren zur Erprobung  oder Vorführung sowie Berufsausrüstungsgegenstände zu erleichtern. Dabei wird das Carnet A.T.A. von den Zollbehörden der Anwenderstaaten für alle im Verfahren erforderlichen Abfertigungen als international standardisiertes Zollpapier anerkannt. Es entfallen die sonst national gebräuchlichen Zollpapiere und häufig auch langwierige Zollformalitäten. 

Gleichzeitig ist das Carnet A.T.A. ein Bürgschein hinsichtlich der auf den Waren lastenden Zollabgaben. Der Nutzer eines Carnet A.T.A. muss beim Zoll keine Kaution als Sicherheit für die Einfuhrabgaben (Zölle und Steuern) hinterlegen. Diese Sicherheit leistet der „Bürgschein Carnet A.T.A.“ der sogen. Zollbürgen. Die Zollbürgen, i .d. R. die Industrie- und Handelskammern in den beteiligten Längern, sichern im Rahmen einer internationalen Bürgenkette das Risiko für die Zollverwaltungen ab und sind nach den internationalen Abkommen über das Carnet ATA ermächtigt Carnets auszugeben.

Zollbürge und ausgebende Institution für das Carnet A.T.A.-Verfahren ist in Deutschland der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die Dachorganisation der Industrie- und Handelskammern (IHKs).  Zur Durchführung des A.T.A.-Verfahrens hat der DIHK die 80 IHKs ermächtigt,  in seinem Namen Carnets auszugeben. 

Zur Abdeckung des nicht unbeträchtlichen Bürgenrisi­kos hat der DIHK mit Euler Hermes Deutschland einen Rückversicherungs­vertrag geschlossen. Als Versicherer und Rückbürge des DIHK ist Euler Hermes in den Entscheidungsprozess bei der Bewilligung von Carnets eingebunden. Zu diesem Zweck schließt jeder Carnet-Antragsteller im Zuge der Carnet-Bewilligung mit Euler Hermes eine Kautionsversicherung ab. Das vom Carnet-Antragsteller zu zahlende Versicherungsentgelt ziehen die IHKs für Euler Hermes gleichzeitig mit ihrer eigenen Bearbeitungsgebühr bei Ausstellung des Carnets ein.

Die eingehende und qualifizierte Beratung des Carnet-Kunden übernimmt die jeweils örtlich zuständige IHK. Dort erhält der Nutzer eines Carnet A.T.A./C.P.D. alle erforder­lichen Sachinformationen sowie Merkblätter für den Ablauf in der Praxis.

Carnet-Formulare

Carnet-Formulare werden in der Abteilung International der IHK verkauft.

Carnet-Bestandteile sind:

  • grüne Dokumentenblätter (erstes und letztes Deckblatt)
    und grüne Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste)
  • gelbe Aus-/Wiedereinfuhrblätter
    und gelbe Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) für die Ausreise aus der und die Wiedereinreise in die Europäische Gemeinschaft
  • weiße Einfuhr-/Wiederausfuhrblätter
    und weiße Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) für die Ein- und Ausreise im Bestimmungsland, d.h. dem Land, in das die Ware vorübergehend eingeführt wird
  • blaue Transitblätter
    und blaue Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) für die Durchreise durch ein Land auf dem Wege ins Bestimmungsland
  • Antrag auf Ausstellung eines Carnet A.T.A.und einfache weiße Schreibmaschinenblätter (zur Verlängerung der Warenliste). Original verbleibt bei der Kammer, Kopie erhält der Antragsteller nach Ausstellen des Carnets.

Zusammenstellung des Carnets

Ein bei der IHK erhältlicher einfacher Carnet-Satz enthält in den grünen Dokumentenblättern eingelegt je ein gelbes Aus-/Wiedereinfuhrblatt und ein weißes Einfuhr-/Wiederausfuhrblatt sowie den Antrag zur Ausstellung eines Carnets A.T.A.

Damit ausreichend zusätzliche Blätter für das Passieren der Außengrenze der EG, für die Ein- und Wiederausfuhr in mehrere Bestimmungsländer oder für die Durchfuhr von Transitländern in das Carnet eingelegt werden können, muss als erstes die Reiseroute festgelegt werden.

Danach wird das Carnet wie folgt zusammengestellt:

für den Zoll des Landes:

1 gelbes Blatt "Zollgebiet der vorübergehenden Ausfuhr" (EG)

 

1 weißes Blatt "Zollgebiet der vorübergehenden Einfuhr" (Drittland)

 

1 blaues Blatt für Transit (Durchfuhr Drittland)

je Passieren der EG-Außengrenze:

1 gelbes Ausfuhr- und
1 gelbes Wiedereinfuhrblatt

je Bestimmungsland:

1 weißes Einfuhr- und
1 weißes Wiederausfuhrblatt

je Transitland:

4 blaue Transitblätter

 

= 2 Paar

Bei Messe- und Ausstellungsgut ist es möglich, dass noch zusätzliche Transitblätter vom Grenzzollamt bis zum Messezollamt erforderlich sind. Der Antragsteller sollte sich vor Beantragung des Carnets bei der Messegesellschaft informieren. Auf internationalen Messeplätzen sind in der Regel Messezollämter vorhanden. Achten Sie darauf, dass Ihre Ware auf den Messeplätzen von Zollbeamten abgenommen wird. Auf manchen Messeplätzen sind auch Spediteure berechtigt, die Abnahme vorzunehmen. Das kostet sie aber zusätzlich Geld.

Planung mehrerer Reisen

Sind mehrere Reisen innerhalb der Gültigkeit des Carnets geplant, so müssen für jede Reise eine ausreichende Anzahl von Formularen eingelegt werden.

Nachrüstung des Carnets

Sollen während der Gültigkeitsdauer des Carnets noch weitere Reisen unternommen werden, die bei der Carnet-Eröffnung noch nicht vorauszusehen waren, so kann die Außenwirtschaftsabteilung eine entsprechende Anzahl von gelben Ausfuhr-, Wiedereinfuhr-, weißen Einfuhr-, Wiederausfuhr- und Transitblättern hinzufügen. Die Vorder- und Rückseiten der hinzugefügten Einlagen müssen jedoch genau so ausgefüllt werden wie die ursprünglichen Einlagen.

W i c h t i g !
Es muss sich dabei immer um ein und dieselbe noch nämlichkeitsgesicherte Ware handeln.

1. Schreibhilfen

Das Carnet ist ein Zoll-Dokument. Es ist maschinell oder ausnahmsweise in einer nicht entfernbaren Schrift gut leserlich auszufüllen. Es darf nicht radiert werden. Fehler werden sauber durchgestrichen und durch die richtigen Angaben ersetzt. Die Änderungen werden von der Abteilung International der IHK gegengesiegelt.

Freibleibender Platz auf den Allgemeinen Listen (Rückseiten der Carnetblätter) und auf der Rückseite des Antrages, wird mit einer "Buchhalternase" abgeschlossen, damit nichts mehr hinzugefügt werden kann.

Verbrauchsmaterial, Verpflegung und Werbematerial werden nicht in die Allgemeinen Listen aufgenommen. Sie können - mit Ausnahme von Monopolwaren - unter Umständen abgabenfrei eingeführt werden.

2. Unterschriftsregelung

Der Carnet-Inhaber muss das Carnet auf den folgenden Blättern rechtsverbindlich unterschreiben und zwar

  • einmal auf dem grünen Deckblatt des Carnet,
  • einmal auf dem grünen Zusatzblatt zur Verlängerung der Warenliste, soweit ein solches verwendet wird,
  • einmal auf dem gelben Ausfuhrblatt
  • auf dem Antrag auf Ausstellung des Carnet A.T.A. und
  • bei Vollmachtserteilung auf der Vollmacht

Die Unterschriftsleistung auf den übrigen Einlageblättern erfolgt durch den Reisenden bzw. Bevollmächtigten aber erst bei Vorlage beim Binnenzollamt bzw. Grenzzollamt mit entsprechendem Datum und Ort.

M e r k e !
Unterschriftsproben der zeichnungsberechtigten Personen (betrifft nicht den Reisenden bzw. Bevollmächtigten) müssen in der Abteilung International der IHK, Kopien der Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister der IHK, vorliegen. Private Antragsteller benötigen einen Bürgschein.

3. Vollmacht

Die Bevollmächtigung zur Führung des Carnets während der Reise wird innerbetrieblich geregelt und wie folgt dokumentiert:

- der Bevollmächtigte wird im Carnet unter "vertreten durch" namentlich mit Privatadresse
  genannt

oder

- "vertreten durch" wird im Carnet mit dem Vermerk "gemäß Vollmacht" versehen. Dem
  Reisenden ist in diesem Fall eine Vollmacht in der erforderlichen Sprache mitzugeben
  (Wortlaut siehe Anlage). Die Vollmacht kann von den Grenzzollbeamten einbehalten
  werden. Deshalb ist es ratsam, dem Reisenden die Vollmacht in mehrfacher Ausfertigung
  auszuhändigen.

4. Erstellung der Warenliste (Allgemeine Liste)

Zu Spalte 1

Grundsätzlich muss jeder Gegenstand einzeln unter einer eigenen laufenden Nummer aufgeführt werden. Gleichartige und gleichwertige Sachen können unter Weiterzählung der laufenden Nummer in einer Zeile zusammengefasst werden. Dabei heißt "gleichartig", dass die Waren die gleiche Zolltarifnummer haben müssen. "Gleichwertig" heißt, dass sie den gleichen Warenwert haben müssen. Es ist nicht von der Anzahl der Umschließungen (Koffer, Kiste) auszugehen, sondern von deren Inhalt! Kleinzubehör kann ggf. zusammengefasst werden.

Zu Spalte 2

Hier ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware und - soweit vorhanden - die Fabrikations- oder andere Nummerierung anzugeben, nicht aber Markenbezeichnungen oder Abkürzungen allein. Bei Bekleidung sollten möglichst genaue Angaben über die Materialzusammensetzung erfolgen. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren ist beim Bundesamt für Wirtschaft eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Erst nach Vorliegen derselben kann die Ware vorübergehend ausgeführt werden. Das gleiche gilt für Waren, für die der Vordruck "Auskunft zur Güterliste" erforderlich ist. Hinweis dazu ist unter der Warenbezeichnung anzubringen.

Zu Spalte 3

Hier ist die Anzahl der Gegenstände aufzuführen. Bei Gegenständen gleicher Art und gleichem Wert, die in Spalte 1 unter Weiterzählung der laufenden Nummer in einer Zeile zusammengefasst sind, wird hier die Gesamtstückzahl eingetragen.

Zu Spalte 4

Die genaue Gewichtsangabe des einzelnen Gegenstandes (oder bei zusammengefassten Gegenständen das Gesamtgewicht) ist hier einzutragen.
"Menge" bezieht sich auf Gegenstände, die in anderen als Gewichtseinheiten, z. B. Liter, gemessen werden.

Zu Spalte 5

Hier sollte der Wert in EURO angegeben werden, zu dem die Ware normalerweise im Ausland verkauft werden würde (Zeitwert). Bei Gegenständen gleicher Art und gleichem Wert, die zusammengefasst sind, wird hier der Gesamtwert eingetragen.

Zu Spalte 6

Diese Spalte wird nur ausgefüllt, wenn ein Gegenstand ausländischen Ursprungs ist. Dabei ist der entsprechende ISO-Ländercode zu verwenden (siehe Rückseite Abschlussblatt des Carnet-Satzes).

Seitenabschluss

Nach der letzten Position wird der freibleibende Platz mit einer "Buchhalternase" gegen weitere Eintragungen gesichert. Die Summen der Spalten 3, 4 und 5 werden addiert und am Ende der Allgemeinen Liste als Gesamtsumme ausgewiesen. Die Gesamtsumme der Spalten 3 und 5 muss außerdem noch in Worten angegeben werden (siehe Muster).
Werden Zusatzblätter benötigt, ist ein Übertrag erforderlich.

M e r k e !
Eine sorgfältig erstellte Warenliste ist eine vertrauensbildende Maßnahme gegenüber jedem Zollbeamten. Je übersichtlicher und genauer die Warenliste, desto schneller die Abfertigung. Die Zeit, die Sie aufwenden müssen, eine saubere Warenliste zu erstellen, sparen Sie vielfach bei jeder Einfuhr und Ausfuhr der Waren wieder ein.

Nach dem Ausfüllen ist das grüne Abschlussblatt unbedingt wieder mit anzuheften!

entsprechender Text auf Briefbogen des Inhabers:

VOLLMACHT

Hiermit erteilen wir - erteile ich -
...............................................................................................................................
Vollmacht, das Carnet ATA DE..................................................................................
zur vorübergehenden Einfuhr der darin aufgeführten Waren zu benutzen und dabei alle notwendigen Erklärungen in unserem - meinem - Namen abzugeben.



AUTHORITY

We/I herewith authorize
................................................................................................................................
to utilize ATA carnet DE.............................................................................................
for temporary importation of the goods listed therein and to make all necessary statements on our/my behalf.



POUVOIR - (Französisch)

Par ce pouvoir nous autorisons/j’autorise
................................................................................................................................
d’utiliser le carnet ATA DE...........................................................................................
pour I’importation temporaire des marchandises y mentionnès et de donner toutes les dèclarations nècessaires en notre/mon nom.



PODER - (Spanisch)

por el presente poder autorizamos/autorizo
.................................................................................................................................
para utilizar el Cuaderno ATA DE..................................................................................
para la importacion temporaria de las mercancias alli mencionadas y para car todas las declaraciones necesarias en nuestro/mi nombre.



DELEGA - (Italienisch)

Con la presente deleghiamo/delego
..................................................................................................................................
a utilizzare il Carnet ATA DE.........................................................................................
Per I’importazione temporanea delle merci in esso menzionate e ci fornire tutte le dichiarazioni necessarie in nostro/mio nome.
 


..........................................

....................................

..........................................

Ort

Datum

Stempel/Unterschrift

Vor der Reise

  1. Bearbeitung des - vom Carnet-Inhaber ausgefüllten - Carnets durch die Abteilung International der Industrie- und Handelskammer.
  2. Vorführen der in der ALLGEMEINEN LISTE des Carnets aufgeführten Waren zur Nämlichkeitssicherung beim zuständigen deutschen Binnenzollamt. Das Zollamt behandelt gleichzeitig das erste gelbe Ausfuhrblatt, d. h. das Zollamt entnimmt den gelben Trennabschnitt und füllt den Stammabschnitt aus. Lediglich die Angaben über das Ausfuhrdatum bleiben offen. Die Eintragung erfolgt durch das Zollamt an der EG-Außengrenze. Die deutsche Zollverwaltung wird keine Frist für die Wiedereinfuhr der Waren setzen, vielmehr gilt die Gültigkeitsdauer des Carnets.
  3. Kopieren des Carnetdeckblattes (Vorder- und Rückseite) falls das Carnet verloren geht.

Auf der Reise

Von da ab begleitet das Carnet A.T.A. die in der ALLGEMEINEN LISTE aufgeführten Waren zwecks vorübergehender Einfuhr in die Bestimmungsländer, eventuell durch Transitländer, bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.

Alle in das Carnet eingelegten Blätter werden an jedem Grenzzollamt bei Einreise bzw. Ausreise in das bzw. aus dem Transit- oder Bestimmungsland gleich behandelt:

  • Der Reisende oder Bevollmächtigte
    vervollständigt die Angaben auf dem Trennabschnitt des entsprechenden Blattes (Spalte D - F) und unterschreibt eigenverantwortlich im Beisein des Zollbeamten.
  • Der Zollbeamte
    bestätigt durch Siegel und Unterschrift auf dem Stammabschnitt desselben Blattes genau nach den laufenden Nummern der ALLGEMEINEN LISTE die Einfuhr/Ausfuhr der Ware und entnimmt den Trennabschnitt!

M e r k e :
Der Carnet-Inhaber oder Bevollmächtigte muss noch im Beisein des Zollbeamten dessen Eintragungen im Stammabschnitt überprüfen:

1. auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben

  • Jeder Eintrag im Einfuhrblatt-Stammabschnitt muss durch einen Eintrag im Wiederausfuhrblatt-Stammabschnitt entlastet werden.
  • Die Angaben der laufenden Nummern sind Mengenbestätigungen, die zu Lasten oder zu Gunsten Ihrer Firma erfolgen.

2. auf eventuelle Wiederausfuhrfristen

  • Die unbedingt eingehalten werden müssen!
  • Wenn sofort zu sehen ist, dass diese Frist nicht ausreicht, um das Vorhaben auszuführen, - Frist ändern lassen! Stellt sich später heraus, dass die Frist zu kurz ist, vom nächstgelegenen Zollamt des Einfuhrlandes Frist verlängern lassen. Ansonsten muss der Carnet-Inhaber die Eingangsabgaben im Ausland und ggf. auch Bußgelder zahlen, und zwar auch dann, wenn das Carnet-Verfahren sonst ordnungsgemäß abgewickelt wurde.

M e r k e:
An der Grenze auf keinen Fall sich "durchwinken" lassen! Das bedeutet, bei jeder Einfuhr und bei jeder Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen.

Ordnungsgemäße Erledigung des Carnets

Ein Carnet ist ordnungsgemäß erledigt, wenn von den benutzten Blättern nur noch die zollamtlich ausgefüllten Stammabschnitte - jeweils als Paar - (nicht mehr die unteren Trennabschnitte) im Carnet verblieben sind.

Bei der Rückverbringung der Ware in das Zollgebiet der EG erfolgt an der Außengrenze (Wiedereinfuhr-Zollstelle) normalerweise keine Abfertigung des gelben Wiedereinfuhrblattes. Sie sollten trotzdem den Zollbeamten bitten, die Wiedereinfuhr auf dem gelben Wiedereinfuhrblatt zu bestätigen. Sie ersparen sich dadurch bei fehlenden oder zweifelhaften Wiederausfuhrvermerken durch die Grenzzollämter des Bestimmungs- oder Transitlandes die Widergestellung bei Ihrem zuständigen Binnenzollamt.

Sind Waren im Bestimmungsland endgültig eingeführt und verzollt worden, so muss die Einfuhr vor Ablauf der Gültigkeitsfrist zollamtlich im Carnet bescheinigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch die Zollquittung, die der ausländische Importeur erhalten hat, anerkannt werden.

Nach der Reise

Ordnungsgemäße Erledigung überprüfen!

Sollte trotz Ihrer Bitte bei der Wiedereinreise in die EG das gelbe Wiedereinfuhrblatt nicht abgefertigt worden sein, lassen Sie sich die Wiedereinfuhr bei Ihrem zuständigen Binnenzollamt bestätigen.

M e r k e :
Der Weg der Ware muss anhand der Stammabschnitte lückenlos nachvollziehbar sein.

Ist das nicht der Fall, sofort nach Wiedereinreise beim örtlich zuständigen Binnenzollamt einen Widergestellungsvermerk im Carnet anbringen lassen bzw. Besichtigungsbescheinigung (bei IHK erhältlich) beschaffen und von einem deutschen Zollamt bestätigen lassen. Carnet mit Besichtigungsbescheinigung an die Kammer zurückgeben. Die Kammer wird sofort Maßnahmen ergreifen, um das Carnet - möglichst ohne Kosten - zu bereinigen.

W i c h t i g :
Carnet an die Kammer zurückgeben, wenn es nicht mehr benötigt wird, jedoch spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer!

Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten (Verkauf, Verlust der Ware, Verlust des Carnets usw.) sofort Kammer informieren und deren Rat einholen.

Corinna Katzung
Corinna Katzung
Außenwirtschaftsberatung

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