Umsatzsteuer: Änderung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Gelangensbestätigung

Eigentlich sollte nach dem Willen der Finanzverwaltung seit Jahresbeginn 2013 ausschließlich mit der sogenannten Gelangensbestätigung der Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit beim Export in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden. Der Bundesrat hat jedoch am 22. März 2013 die erneute Änderung des § 17a UStDV beschlossen, mit der die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entschärft werden. Alternativ zur Gelangensbestätigung werden künftig auch andere Nachweise, wie z. B. die Spediteursbescheinigung, wieder offiziell zugelassen. Die Änderungen sind am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. 

Mit Schreiben vom 16. September 2013 äußert sich das BMF erneut  zur Anwendung der neuen Vorschriften. Durch das BMF-Schreiben wurde die von der UStDV gewährte Übergangsfrist noch einmal verlängert:

Für Umsätze, die zwischen dem 1. Januar 2012 und 30. September 2013 ausgeführt werden, kann der Beleg- und Buchnachweis gem. § 74a Abs. 3 UStDV nach altem Recht, d. h. nach den Regelungen, die bis Ende 2011 galten, geführt werden. Dies ist bereits so in der UStDV enthalten und bietet den Unternehmen auch vor Gericht Rechtssicherheit.

Die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens sehen zusätzlich eine Nichtbeanstandungsregelung vor, wonach es nicht beanstandet wird, wenn für Umsätze bis 31. Dezember 2013 die Nachweisführung nach altem Recht erfolgt. Diese Regelung hat die Finanzverwaltung wegen der verzögerten Veröffentlichung des Anwendungsschreibens aufgenommen. Es handelt sich um eine interne Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet.

Unter Berücksichtigung der Nichtbeanstandungsregelung sind der neue § 17a UStDV und die nun vorliegenden Erlassregelungen erst ab dem 1. Januar 2014 zwingend anzuwenden.

Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung bleibt als Nachweismöglichkeit erhalten. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Liefergegenstandes
  • handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG
  • bei Beförderung/Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer: Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • bei Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer (Abholfall): Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.

Es wird keine bestimmte Form der Gelangensbestätigung vorgeschrieben. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Die seitens des BMF angekündigten Muster müssen nicht zwingend verwendet werden. Bei elektronischer Übermittlung der Gelangensbestätigung ist die Unterschrift des Abnehmers nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass die Bestätigung aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers/Beauftragten stammt. Weiterhin sind Sammelbestätigungen für alle Lieferungen eines Quartals möglich; auf die taggenaue Angabe der Ablieferung wurde zugunsten einer Monatsangabe verzichtet. Bei Reihengeschäften kann der Abnehmer sowie der Endempfänger die Bestätigung abgeben. Generell soll die Unterschrift eines zur Abnahme der Ware Beauftragten ausreichend sein. Ein mit dem Warentransport beauftragter selbständiger Dritter (z. B. Spediteur) ist nicht als solcher anzusehen.

Alternative Nachweise/Spediteurbescheinigung

Alternativ kann die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung anhand anderer Belege geführt werden, § 17a Abs. 3 UStDV. Ausdrücklich wird dabei die Spediteurbescheinigung genannt. Diese muss die Bestätigung enthalten, dass die Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt (Monat des Endes der Beförderung) im EU-Ausland abgeliefert wurde. Eine sog. Verbringensversicherung des Spediteurs wird nur anerkannt, wenn der Abnehmer den Spediteur beauftragt und gleichzeitig die Bezahlung des Liefergegenstandes von einem Bankkonto des Abnehmers nachgewiesen wird, § 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV. Auch die Spediteurbescheinigung kann elektronisch übermittelt werden (§ 17a Abs. 3 Nr. 1b UStDV), sofern damit das Gelangen an den Bestimmungsort bestätigt wird.

CMR-Frachtbrief

Auch Versendungsbelege, wie handelsrechtliche Frachtbriefe, können wieder als Nachweis herangezogen werden, wenn sie vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sind und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung für den Erhalt des Liefergegenstands enthalten. Der CMR-Frachtbrief wird demgemäß nur mit einer Empfängerunterschrift in Feld 24 anerkannt.

Weitere Alternativnachweise

Als weitere Alternativnachweise werden das tracking and tracing, das häufig bei Kurierdiensten verwendet wird, die Empfangsbestätigung eines Postdienstleisters sowie bei Lieferung von Fahrzeugen der Nachweis durch Zulassung auf den Erwerber aufgeführt. Teilweise sind diese mit weiteren Voraussetzungen verknüpft. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wird zudem auf das spezifische Verfahren (EMCS-Eingangs-vermerk bzw. vereinfachtes Begleitdokument) abgestellt.

Abholfälle

Bei den Abholfällen reicht – abgesehen von der zuvor genannten Variante der Spediteurbescheinigung (§ 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV) – eine Verbringensversicherung im Zeitpunkt der Abholung ist nicht aus. Vielmehr muss nach Beendigung der Beförderung der Transport ins EU-Ausland anhand der Gelangensbestätigung nachgewiesen werden.

Tilo Werner
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Abteilungsleiter Innovation und Umwelt | International

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