Eingänge aus EU-Ländern
Für Gemeinschaftswaren (EU-Ursprungswaren, verzollte Drittlandswaren) sind keine Zollformalitäten erforderlich. Lediglich für verbrauchssteuerpflichtige Waren - Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl - bestehen noch Überwachungspflichten. Geblieben sind größtenteils nationale Besonderheiten hinsichtlich der Qualitäts-, Sicherheits- oder Kennzeichnungsbestimmungen sowie die zuvor genannten Verbote und Beschränkungen. Die früher an den Grenzen erforderlichen Meldepflichten sind in die Unternehmen verlagert worden.
Folgende Meldepflichten bestehen:
Steuerliche Meldepflichten
Nachdem die Einfuhrumsatzsteuer weggefallen ist, wird eine Steuer auf den Erwerb erhoben.
Der deutsche Käufer muss den Erwerb in seiner Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren. Da er im Gegenzug einen Vorsteuerabzug vornehmen kann, sind damit keine Zahlungsströme an die Finanzverwaltung verbunden.
Diese Verfahrensweise gilt für Lieferungen zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. In Deutschland wird diese Nummer vom Bundesamt für Finanzen, Industriestraße 6, 66740 Saarlouis, Tel.: 06831 456-0, Fax: 06831 456-120, vergeben.
Abweichende Regelungen gelten insbesondere für Privatpersonen, die Waren in anderen Mitgliedstaaten kaufen und für Unternehmen, die neben der Erwerbsteuer auch von verbrauchsteuerpflichtigen Regelungen betroffen sind.
Statistische Meldepflichten
Meldepflichtig sind Importeure, deren im EU-Handel getätigten jährlichen Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten den Wert von 800.000,00 € (alle Eingänge addiert) überschreiten bzw. die bereits im Vorjahr meldepflichtig waren.
Die Meldungen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) elektronisch abgegeben werden. Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt ein Merkblatt erstellt.
Dieses Merkblatt gibt eine Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Wünschen Sie genauere Informationen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten.
+49 3681 362-232