Importe aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern)

Importeur ist, wer Waren aus einem fremden Wirtschaftsgebiet (außerhalb der EU) einkauft, in der Regel das Unternehmen, das den Vertrag mit dem Ausländer geschlossen hat und von diesem die Rechnung erhält.

 

Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Diese können anhand der jeweiligen Warentarifnummer ermittelt werden. Erhoben werden:

 

  • Zölle

Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittlandszollsatz) kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland haben.

 

  • Einfuhrumsatzsteuer

Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 % - (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen ist diese Abgabe letztlich kein Kostenfaktor, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.

 

  • Verbrauchsteuern

für Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl

 

  • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge

Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse

 

  • Antidumpingzölle

Zusätzliche Zölle um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese im Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden.

  • CO2 Zoll (ab 2026)

Abgabe bei der Einfuhr für hbestimmte Waren. Mehr Informationen.


Welche Einfuhrpapiere werden für die Zollabwicklung benötigt?

 

  • Handelsrechnungen

des ausländischen Lieferanten

 

  • Einfuhranmeldung

Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Dies kann schriftlich mit dem Formularsatz 0737 (Exemplare 6, 7 und 8 des Einheitspapiers) und ggf. dem Ergänzungsvordruck 0738 oder elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung unter www.zoll.de erfolgen. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000,00 € oder 1.000 kg Eigenmasse genügt dem Zoll in der Regel eine mündlichen Anmeldung.

 

Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll fest-
gelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel
nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 10.000,00 € je Sendung nicht übersteigt.

 

  • UrsprungszeugnisseUrsprungserklärungen

nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt

 

  • Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen

für bestimmte Waren. Sie werden erteilt für

                  - gewerbliche Produkte

vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Tel.: 06196 908-0, Fax: 06196 908-800

                  - landwirtschaftliche Produkte

vom Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung, Postfach 18 02 03, 60083 Frankfurt,
Tel.: 069 1564-0, Fax: 069 1564-445 bzw. 1564-940.

 

  • Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen

Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.

Sie werden erteilt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Tel.: 06196 908-0, Fax: 06196 908-800.

 

  • Ursprungszeugnis Form A, Ursprungserklärung

Sie werden im Lieferland ausgestellt und dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen.

 

  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR, in Ausnahmen: EUR.2), Ursprungserklärung

Sie werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EU ausgestellt.

 

  • Transportrechnungen

die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen.

Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über seine Ware verfügen. Wir empfehlen bereits bei Ankündigung einer Wareneinfuhr sich zwecks Abfertigung mit dem zuständigen Zollamt in Verbindung zu setzen. Die benötigten Vordrucke sind bei den Industrie- und Handelskammer und den Formularverlagen erhältlich.

Corinna Katzung
Corinna Katzung
Außenwirtschaftsberatung

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