Importe aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern)
Importeur ist, wer Waren aus einem fremden Wirtschaftsgebiet (außerhalb der EU) einkauft, in der Regel das Unternehmen, das den Vertrag mit dem Ausländer geschlossen hat und von diesem die Rechnung erhält.
Welche Einfuhrabgaben fallen an?
Diese können anhand der jeweiligen Warentarifnummer ermittelt werden. Erhoben werden:
- Zölle
Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittlandszollsatz) kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland haben.
- Einfuhrumsatzsteuer
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 % - (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen ist diese Abgabe letztlich kein Kostenfaktor, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.
- Verbrauchsteuern
für Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl
- Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse
- Antidumpingzölle
Zusätzliche Zölle um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese im Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden.
- CO2 Zoll (ab 2026)
Abgabe bei der Einfuhr für hbestimmte Waren. Mehr Informationen.
Welche Einfuhrpapiere werden für die Zollabwicklung benötigt?
- Handelsrechnungen
des ausländischen Lieferanten
- Einfuhranmeldung
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Dies kann schriftlich mit dem Formularsatz 0737 (Exemplare 6, 7 und 8 des Einheitspapiers) und ggf. dem Ergänzungsvordruck 0738 oder elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung unter www.zoll.de erfolgen. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000,00 € oder 1.000 kg Eigenmasse genügt dem Zoll in der Regel eine mündlichen Anmeldung.
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll fest-
gelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Die Anmeldung ist in der Regel
nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 10.000,00 € je Sendung nicht übersteigt.
- Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen
nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt
- Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen
für bestimmte Waren. Sie werden erteilt für
- gewerbliche Produkte
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Tel.: 06196 908-0, Fax: 06196 908-800
- landwirtschaftliche Produkte
vom Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung, Postfach 18 02 03, 60083 Frankfurt,
Tel.: 069 1564-0, Fax: 069 1564-445 bzw. 1564-940.
- Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.
Sie werden erteilt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Tel.: 06196 908-0, Fax: 06196 908-800.
- Ursprungszeugnis Form A, Ursprungserklärung
Sie werden im Lieferland ausgestellt und dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen.
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR, in Ausnahmen: EUR.2), Ursprungserklärung
Sie werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EU ausgestellt.
- Transportrechnungen
die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen.
Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über seine Ware verfügen. Wir empfehlen bereits bei Ankündigung einer Wareneinfuhr sich zwecks Abfertigung mit dem zuständigen Zollamt in Verbindung zu setzen. Die benötigten Vordrucke sind bei den Industrie- und Handelskammer und den Formularverlagen erhältlich.
Im Zuge der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digital-Paketes („e-commerce VAT package“) ist zum 1. Juli 2021 eine Änderung bei der steuerlichen Erfassung und der zolltechnischen Abwicklung von Kleinsendungen (Warenwert bis 150 Euro) in Kraft getreten.
Zoll
In seiner „ATLAS – Info 0182/21“ (PDF) vom 12. Mai 2021 informiert der Zoll nun über die diesbezüglichen Codierungsanforderungen in Zollanmeldungen. Die Hinweise betreffen die Anmeldung von „IOSS“ und „Special Arrangement“ in ATLAS. Zudem wird die temporäre Nutzung einer Übergangsregelung für große Sendungsvolumen (> 3.000 Sendungen täglich) skizziert, bis das für die automatisierte Abfertigung der LVC-Sendungen vorgesehene Modul "ATLAS-IMPOST" am 15. Januar 2022 fertiggestellt ist. Weiterführende Informationen enthält die Homepage des Zolls.
Die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen wird für alle Waren Pflicht. Für Einfuhrsendungen bis 150 Euro wurde die Möglichkeit einer „kleinen Zollanmeldung“ geschaffen, für die ein reduzierter Datensatz („super reduced data set“) verwendet werden kann (z.B. reicht die Angabe des 6-Stellers bei der Warentarifnummer aus).
Der Zoll rechnet mit einem signifikanten Mehraufkommen an Zollanmeldungen. Die elektronische Abwicklung wird daher perspektivisch über das ATLAS-Modul IMPOST stattfinden (voraussichtlich ab Januar 2022). Bis zur Fertigstellung ist eine Übergangsregelung geplant. ATLAS-IMPOST ist nur für Sendungen bis 150 Euro nutzbar. Für die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen ist zudem die Möglichkeit von Sammelmeldungen („Special Arrangement“) vorgesehen.
Steuern
Die 22-Euro Freigrenze entfällt. Künftig unterliegen damit alle Einfuhrsendungen ab dem ersten Eurocent der Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollanmeldung. Als Alternative wird ein EU-weiter Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet. Auf diesem Portal können sich insbesondere Drittländische Verkäufer oder deren in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren.
Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an. Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Übergangsregelung
Das zur Abwicklung von Kleinsendungen bis 150 Euro vorgesehene neue IT-System ATLAS-IMPOST wird nicht fristgerecht zum 1. Juli 2021 fertig sein. Die GZD geht derzeit von einer Inbetriebnahme am 15. Januar 2022 aus. Daher ist zur Überbrückung dieser etwas mehr als sechs Monate eine Übergangsregelung geplant.
Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Aufkommen an nun neu erfassten Sendungen – insbesondere bis 22 Euro – erwarten, werden vom Zoll gebeten, diese Sendungen übergangsweise außerhalb der Standard-IT-Anwendung „ATLAS Zollbehandlung (ATLAS ZB)“ abzuwickeln. Hierzu sollen Unternehmen einzelne Sendungen in Form von sogenannten „Manifesten“ (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln. Auf Basis dieses Manifests soll dann ein zusammengefasster Abgabenbescheid erstellt werden. Die GZD bittet diejenigen Unternehmen, die ein hohes Importvolumen von Sendungen bis 22 Euro haben bzw. ab dem 1. Juli 2021 erwarten, um zeitnahe Kontaktaufnahme per E-Mail an: DVA2.gzd@zoll.bund.de.
Weitere Informationen, z. B. zu zusätzlich geltenden Bedingungen bei der Nutzung der „kleinen Zollanmeldung“, zum „Special Arrangement“, zum Prozessablauf ATLAS-IMPOST, zur Übergangsregelung (Datenanforderungen bzgl. gebündelter Manifeste) oder zum IOSS entnehmen Sie bitte der Zoll-Fachmeldung „e-Commerce“ vom 26. März 2021 sowie den fortlaufend aktualisierten Informationen zu diesem Thema auf der Website des Zolls und den Informationen des Bundeszentralamts für Steuern.
Informationsmöglichkeiten seitens des Zolls
Die Pflicht zur Zollanmeldung und Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ab dem 1. Eurocent gilt insbesondere auch für den eCommerce-Bereich. Der Zoll stellt auf seiner Website umfangreiche Informationen zum eCommerce für Unternehmen und Privatpersonen bereit und erweitert diese regelmäßig. Die Inhalte sind dabei aktuell wie folgt strukturiert:
- eCommerce und Unternehmen → Informationen für Unternehmen
- eCommerce und Privatpersonen → Informationen für Privatpersonen
- eCommerce und ATLAS → Informationen für den Bereich ATLAS
- eCommerce Chatbot TinA → Chatbot TinA
Der Chatbot „TinA“ als digitale Informationsmöglichkeit wurde Anfang Juni um eCommerce-Inhalte ergänzt. Er soll allgemeine Fragen zu diesem Thema beantworten (zusätzlich zu Brexit-Fragen).
Laut Auskunft des Zolls werden die Inhalte des Chatbots ressortübergreifend von der Zollverwaltung, dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache.
+49 3681 362-232