Das Carnet ATA/CPD Online

Im internationalen Marketing und Wettbewerb spielen Produktpräsentationen und Service eine große Rolle. Vor diesem Hintergrund besteht häufig die Notwendigkeit, Waren auszuführen, um sie für bestimmte Zwecke in anderen Ländern vorübergehend zu verwenden.

Ein beliebtes Instrument zur Vereinfachung der damit verbundenen Zollformalitäten ist die Nutzung des internationalen „Warenreisepasses“ Carnet ATA.

Die Abkürzung ATA („Admission Temporaire/Tem­porary Admission“) heißt frei übersetzt „Zollpassierscheinheft“. Das Carnet ATA-Verfahren basiert auf internationalen Abkommen. Derzeit wenden mehr als 60 Staaten das Carnet ATA-Verfahren an. Dabei wird im Rahmen dieses Verfahrens für vorübergehende Ausfuhren nach Taiwan das spezielle Carnet CPD verwendet, das im Ablauf genau wie ein Carnet ATA behandelt wird.

Der Kreis der Länder, die am Carnet ATA/CPD-Verfahren teilnehmen, ist in den internationalen Vordrucken Carnet ATA und CPD eingedruckt. Allerdings ist der Anwendungsbereich nicht in allen Ländern einheitlich.

Rechtlich gesehen ist das Carnet ATA-Verfahren ein Zollverfahren der vorübergehenden Verwen­dung.  Es wurde geschaffen, um die vorübergehende Aus- und Einfuhr von Waren, wie beispielsweise Messe- und Ausstellungsgüter, kommerzielle Waren­muster, Waren zur Erprobung oder Vorführung sowie Berufsausrüstungsgegenstände zu erleichtern. Dabei wird das Carnet ATA von den Zollbehörden der Anwenderstaaten für alle im Verfahren erforderlichen Abfertigungen als international standardisiertes Zollpapier anerkannt. Es entfallen die sonst national gebräuchlichen Zollpapiere und häufig auch langwierige Zollformalitäten.

Gleichzeitig ist das Carnet ATA ein Bürgschein hinsichtlich der auf den Waren lastenden Zollabgaben. Der Nutzer eines Carnet ATA muss beim Zoll keine Kaution als Sicherheit für die Einfuhrabgaben (Zölle und Steuern) hinterlegen. Diese Sicherheit leistet der „Bürgschein Carnet ATA“ der sogenannten Zollbürgen. Die Zollbürgen, i .d. R. die Industrie- und Handelskammern in den beteiligten Längern, sichern im Rahmen einer internationalen Bürgenkette das Risiko für die Zollverwaltungen ab und sind nach den internationalen Abkommen über das Carnet ATA ermächtigt Carnets auszugeben.

Zollbürge und ausgebende Institution für das Carnet ATA-Verfahren ist in Deutschland der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die Dachorganisation der Industrie- und Handelskammern (IHKs). Zur Durchführung des ATA-Verfahrens hat der DIHK die 80 IHKs ermächtigt, in seinem Namen Carnets auszugeben.

Versicherer und Rückbürge des DIHK ist Euler Hermes

Zur Abdeckung des nicht unbeträchtlichen Bürgenrisi­kos hat der DIHK mit Euler Hermes Deutschland einen Rückversicherungs­vertrag geschlossen. Als Versicherer und Rückbürge des DIHK ist Euler Hermes in den Entscheidungsprozess bei der Bewilligung von Carnets eingebunden. Zu diesem Zweck schließt jeder Carnet-Antragsteller im Zuge der Carnet-Bewilligung mit Euler Hermes eine Kautionsversicherung ab. Das vom Carnet-Antragsteller zu zahlende Versicherungsentgelt ziehen die IHKs für Euler Hermes gleichzeitig mit ihrer eigenen Bearbeitungsgebühr bei Ausstellung des Carnets ein.

Die eingehende und qualifizierte Beratung des Carnet-Kunden übernimmt die jeweils örtlich zuständige IHK. Dort erhält der Nutzer eines Carnet ATA/CPD alle erforder­lichen Sachinformationen sowie Merkblätter für den Ablauf in der Praxis.

Carnet-Formulare

Da der Ausdruck der Carnets ausschließlich durch die IHK erfolgt, muss sich der Antragsteller nicht mehr um die Beschaffung der Carnet-Formulare kümmern.

Carnet-Bestandteile

  • grüne Dokumentenblätter (erstes und letztes Deckblatt)
    und grüne Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste)
  • gelbe Aus-/Wiedereinfuhrblätter
    und gelbe Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) für die Ausreise aus der und die Wiedereinreise in die Europäische Gemeinschaft
  • weiße Einfuhr-/Wiederausfuhrblätter
    und weiße Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) für die Ein- und Ausreise im Bestimmungsland, d.h. dem Land, in das die Ware vorübergehend eingeführt wird
  • blaue Transitblätter
    und blaue Zusatzblätter (zur Verlängerung der Warenliste) für die Durchreise durch ein Land auf dem Wege ins Bestimmungsland
  • Antrag auf Ausstellung eines Carnet ATA und einfache weiße Schreibmaschinenblätter (zur Verlängerung der Warenliste). Original verbleibt bei der Kammer, Kopie erhält der Antragsteller nach Ausstellen des Carnets.

Zusammenstellung des Carnets

Ein einfacher Carnet-Satz enthält in den grünen Dokumentenblättern je

  1. ein gelbes Aus-/Wiedereinfuhrblatt
  2. ein weißes Einfuhr-/Wiederausfuhrblatt sowie
  3. den Antrag zur Ausstellung eines Carnets ATA.

Damit ausreichend zusätzliche Blätter für das Passieren der Außengrenze der EU, für die Ein- und Wiederausfuhr in mehrere Bestimmungsländer oder für die Durchfuhr von Transitländern in das Carnet eingelegt werden können, muss als erstes die Reiseroute festgelegt werden.

Danach wird das Carnet wie folgt zusammengestellt:

für den Zoll des Landes:

1 gelbes Blatt "Zollgebiet der vorübergehenden Ausfuhr" (EU)

 

1 weißes Blatt "Zollgebiet der vorübergehenden Einfuhr" (Drittland)

 

1 blaues Blatt für Transit (Durchfuhr Drittland)

je Passieren der EU-Außengrenze:

1 gelbes Ausfuhr- und
1 gelbes Wiedereinfuhrblatt

je Bestimmungsland:

1 weißes Einfuhr- und
1 weißes Wiederausfuhrblatt

je Transitland:

4 blaue Transitblätter

 

= 2 Paar

Bei Messe- und Ausstellungsgut ist es möglich, dass noch zusätzliche Transitblätter vom Grenzzollamt bis zum Messezollamt erforderlich sind. Der Antragsteller sollte sich vor Beantragung des Carnets bei der Messegesellschaft informieren. Auf internationalen Messeplätzen sind in der Regel Messezollämter vorhanden. Achten Sie darauf, dass Ihre Ware auf den Messeplätzen von Zollbeamten abgenommen wird. Auf manchen Messeplätzen sind auch Spediteure berechtigt, die Abnahme vorzunehmen. Dafür fallen jedoch zusätzliche Kosten an.

Planung mehrerer Reisen

Sind mehrere Reisen innerhalb der Gültigkeit des Carnets geplant, so müssen für jede Reise eine ausreichende Anzahl von Formularen eingelegt werden.

Nachrüstung des Carnets

Sollen während der Gültigkeitsdauer des Carnets noch weitere Reisen unternommen werden, die bei der Carnet-Eröffnung noch nicht vorauszusehen waren, so kann die Außenwirtschaftsabteilung eine entsprechende Anzahl von gelben Ausfuhr-, Wiedereinfuhr-, weißen Einfuhr-, Wiederausfuhr- und Transitblättern hinzufügen. Die Vorder- und Rückseiten der hinzugefügten Einlagen müssen jedoch genau so ausgefüllt werden wie die ursprünglichen Einlagen.

Bitte beachten Sie!
Es muss sich dabei immer um ein und dieselbe noch nämlichkeitsgesicherte Ware handeln.

Die e-ata Plattform ermöglicht das Ausfüllen der “Carnet ATA“ Anfrage sowie die Übermittlung an die Industrie- und Handelskammer online.

Die Handelskammer erhält die Informationen über das e-ata System und überprüft die eingesandten Angaben. Diese Angaben werden folglich zum Drucken des „Carnet ATA“ verwendet. Das Carnet kann dann bei der Industrie- und Handelskammer Südthüringen abgeholt werden oder wird dem Antragsteller per Post zugestellt.

Technische Vorraussetzungen für eCarnet

Um e-ata benutzen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • ein Internet-Anschluss;
  • ein PC oder Laptop mit einem Internet-Browser, wie z.B. Microsoft Internet Explorer Version 7 oder Mozilla Firefox Version 3, Apple Safari Version 2, Google Chrome Version 8 oder höher;
  • die e-ata Adresse und Ihre Zugangsdaten.

Die wichtigsten Vorteile der e-ata-Plattform im Vergleich zu der traditionellen Methode liegen in der Übermittlungs-Geschwindigkeit, dem 24h-Zugriff auf das System sowie die Vereinfachung der Ausgestaltung des „Carnet ATA“. Die wesentlichen Vorteile für den Besitzer des Zollbegleitscheins sind:

  • Die e-ata-Kunden können auf eine einfache und schnelle Art ein neues Carnet bei der Industrie- und Handelskammer bestellen. Der Antragsteller benötigt nur noch ein Formular pro Carnet ATA;
  • Für Kunden von e-ata entfällt die Bestellung von Antragsformularen;
  • e-ata steht 24/7 an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung;
  • Alle Informationen, die von e-ata empfangen werden, werden sofort bestätigt und das Fehlerpotenzial reduziert sich deutlich;
  • Eine erhebliche Zeitersparnis, da das Senden der Anfrage per Post entfällt;
  • Alle Daten bzgl. Carnet e-ata sind immer online abrufbar und alle im Umlauf befindlichen Carnets verfolgbar.

Registrierung

Für den Zugang zum System ist keine Software erforderlich, die Bearbeitung erfolgt über ein Web-Portal. Um dieses nutzen zu können, beantragen Unternehmen einmalig ein Nutzerkonto unter diesem Link:

e-ata.de

Bitte beachten Sie, dass bei der Registrierung die Angabe einer Kontoverbindung erforderlich ist. Weitere Fragen zur Registrierung beantworten wir Ihnen gern.

Freischaltung

Die IHK erhält automatisch eine Information, dass eine neue Registrierung vorliegt. Nun ist ein sogenannter Administrator registriert. Nach Prüfung der Firmendaten durch die IHK wird das Konto aktiviert, und es können sofort Carnets elektronisch beantragt werden. Der Administrator hat die Möglichkeit weitere Benutzer im Unternehmen freizuschalten. 

Beantragung

Für jedes benötigte Carnet geben Sie die notwendigen Angaben zu Verwendungszweck, Zielland, Warenaufstellung etc. im Portal e-ata ein und übermitteln Sie diese an die IHK. Ihre Firmendaten sind durch die erstmalige Registrierung automatisch hinterlegt.

Detaillierte Informationen sowie hilfreiche Tipps zu den einzelnen Formularfeldern finden Sie im Handbuch „Carnet ATA/CPD Elektronische Antragstellung“

Hinweis! Das Handbuch wurde freundlicherweise von der IHK München für alle IHKs zur Verfügung gestellt, mit der Bitte, dass sich die Firmen bei Rückfragen an Ihre zuständige IHK (IHK Südthüringen) wenden.  

Prüfung und Ausdruck

Die IHK prüft das Carnet inhaltlich und druckt den vollständigen Satz Dokumente aus. Das Carnet kann dann bei der Industrie- und Handelskammer Südthüringen abgeholt werden oder wird dem Antragsteller per Post zugestellt

Bestätigung der Nämlichkeit (Identität)

Wie bei der herkömmlichen Carnetausstellung, muss das Carnet vor der ersten Reise mit der Ware dem zuständigen Binnenzollamt vorgelegt werden. Dort wird die Nämlichkeit (Übereinstimmung von Ware und Dokumenten) geprüft und das Carnet eröffnet.

Die Kosten für ein Carnet setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: der IHK-Ausstellungsgebühr (hier wird zwischen IHK-Mitglied und Nicht-Mitglied unterschieden), dem ICC-Entgelt, der Kautionsversicherung und den Kosten für Formulare.

IHK-Mitglieder

45,- EUR Ausstellungsgebühr + 12,- EUR ICC-Entgelt (zzgl. 19 % MwSt.) + Kautionsversicherung + Kosten für Carnet-Formular

Nichtmitglieder

89,- EUR Ausstellungsgebühr + 12,- EUR ICC-Entgelt (zzgl. 19 % MwSt.) + Kautionsversicherung + Kosten für Carnet-Formular

Übersicht der Staffelung zur Kautionsversicherung

Kosten eCarnet Formulare

Vor der Reise

  1. Vorführen der in der ALLGEMEINEN LISTE des Carnets aufgeführten Waren zur Nämlichkeitssicherung beim zuständigen deutschen Binnenzollamt. Das Zollamt behandelt gleichzeitig das erste gelbe Ausfuhrblatt, d. h. das Zollamt entnimmt den gelben Trennabschnitt und füllt den Stammabschnitt aus. Lediglich die Angaben über das Ausfuhrdatum bleiben offen. Die Eintragung erfolgt durch das Zollamt an der EU-Außengrenze. Die deutsche Zollverwaltung wird keine Frist für die Wiedereinfuhr der Waren setzen, vielmehr gilt die Gültigkeitsdauer des Carnets.
  2. Kopieren des Carnetdeckblattes (Vorder- und Rückseite) falls das Carnet verloren geht.

Auf der Reise

Von da ab begleitet das Carnet ATA die in der ALLGEMEINEN LISTE aufgeführten Waren zwecks vorübergehender Einfuhr in die Bestimmungsländer, eventuell durch Transitländer, bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.

Alle in das Carnet eingelegten Blätter werden an jedem Grenzzollamt bei Einreise bzw. Ausreise in das bzw. aus dem Transit- oder Bestimmungsland gleich behandelt:

  • Der Reisende oder Bevollmächtigte
    vervollständigt die Angaben auf dem Trennabschnitt des entsprechenden Blattes (Spalte D - F) und unterschreibt eigenverantwortlich im Beisein des Zollbeamten.
  • Der Zollbeamte
    bestätigt durch Siegel und Unterschrift auf dem Stammabschnitt desselben Blattes genau nach den laufenden Nummern der ALLGEMEINEN LISTE die Einfuhr/Ausfuhr der Ware und entnimmt den Trennabschnitt!

Merke:
Der Carnet-Inhaber oder Bevollmächtigte muss noch im Beisein des Zollbeamten dessen Eintragungen im Stammabschnitt überprüfen:

1. auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben

  • Jeder Eintrag im Einfuhrblatt-Stammabschnitt muss durch einen Eintrag im Wiederausfuhrblatt-Stammabschnitt entlastet werden.
  • Die Angaben der laufenden Nummern sind Mengenbestätigungen, die zu Lasten oder zu Gunsten Ihrer Firma erfolgen.

2. auf eventuelle Wiederausfuhrfristen

  • Die unbedingt eingehalten werden müssen!
  • Wenn sofort zu sehen ist, dass diese Frist nicht ausreicht, um das Vorhaben auszuführen, - Frist ändern lassen! Stellt sich später heraus, dass die Frist zu kurz ist, vom nächstgelegenen Zollamt des Einfuhrlandes Frist verlängern lassen. Ansonsten muss der Carnet-Inhaber die Eingangsabgaben im Ausland und ggf. auch Bußgelder zahlen, und zwar auch dann, wenn das Carnet-Verfahren sonst ordnungsgemäß abgewickelt wurde.

Merke:
Lassen Sie das Carnet bei jeder Einfuhr und jeder Ausfuhr abfertigen. Auf keinen Fall lassen Sie sich an der Grenze "durchwinken"!

Ordnungsgemäße Erledigung des Carnets

Ein Carnet ist ordnungsgemäß erledigt, wenn von den benutzten Blättern nur noch die zollamtlich ausgefüllten Stammabschnitte - jeweils als Paar - (nicht mehr die unteren Trennabschnitte) im Carnet verblieben sind.

Bei der Rückverbringung der Ware in das Zollgebiet der EG erfolgt an der Außengrenze (Wiedereinfuhr-Zollstelle) normalerweise keine Abfertigung des gelben Wiedereinfuhrblattes. Sie sollten trotzdem den Zollbeamten bitten, die Wiedereinfuhr auf dem gelben Wiedereinfuhrblatt zu bestätigen. Sie ersparen sich dadurch bei fehlenden oder zweifelhaften Wiederausfuhrvermerken durch die Grenzzollämter des Bestimmungs- oder Transitlandes die Widergestellung bei Ihrem zuständigen Binnenzollamt.

Sind Waren im Bestimmungsland endgültig eingeführt und verzollt worden, so muss die Einfuhr vor Ablauf der Gültigkeitsfrist zollamtlich im Carnet bescheinigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch die Zollquittung, die der ausländische Importeur erhalten hat, anerkannt werden.

Nach der Reise

Ordnungsgemäße Erledigung überprüfen!

Sollte trotz Ihrer Bitte bei der Wiedereinreise in die EU das gelbe Wiedereinfuhrblatt nicht abgefertigt worden sein, lassen Sie sich die Wiedereinfuhr bei Ihrem zuständigen Binnenzollamt bestätigen.

Merke:
Der Weg der Ware muss anhand der Stammabschnitte lückenlos nachvollziehbar sein.

Ist das nicht der Fall, lassen Sie sofort nach Wiedereinreise beim örtlich zuständigen Binnenzollamt einen Widergestellungsvermerk im Carnet anbringen bzw. beschaffen eine Besichtigungsbescheinigung von der IHK, welche Sie von einem deutschen Zollamt bestätigen lassen. Das Carnet wird mit Besichtigungsbescheinigung an die Kammer zurückgeben. Die Kammer wird sofort Maßnahmen ergreifen, um das Carnet - möglichst ohne Kosten - zu bereinigen.

Wichtig:
Geben Sie das Carnet an die Kammer zurück,, wenn es nicht mehr benötigt wird, jedoch spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer!

Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten (Verkauf, Verlust der Ware, Verlust des Carnets usw.) informieren Sie uns als zuständige Kammer. Wir beraten Sie.

Corinna Katzung
Corinna Katzung
Außenwirtschaftsberatung

Telefon +49 3681 362-232

 E-Mail E-Mail schreiben

Dolmetscheradressen Außenwirtschaftsformulare CARNET Export-/Importberatung International Ursprungszeugnisse Zollrecht Zollseminare Beglaubigungen Import-/Exportberatung INCOTERMS Außenwirtschaftsseminare Bescheinigungen Digitale Signatur Registrierungsstelle Digitale Signatur Formularverkauf