Warenursprung und Präferenzen

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Präferenznachweis

Mit Hilfe der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erfolgt beim Export der Nachweis des präferenziellem Ursprungs. Im Empfangsland der Ware wird die Präferenz (Zollvergünstigung oder Zollbefreiung) für kommerzielle Einfuhren nur gewährt, wenn für die abzufertigenden Waren ein Präferenznachweis vorgelegt wird.

Der Vordruck EUR.1 ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen geschlossen hat, und mit Staaten und Gebieten, die mit der EG assoziiert sind.

Der Vordruck EUR.1 ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen, wenn es sich bei dem beschriebenen Produkten um Ursprungswaren der Gemeinschaft handelt und die weiteren Voraussetzungen der Protokolle mit den jeweiligen Ländern erfüllt sind. Die Zollstelle kann die Prüfung der Ursprungseigenschaften vornehmen. Nachweispapiere sind z. B. Lieferantenerklärung.

Die EUR.1 muss innerhalb von 4 Monaten nach der Ausstellung bei der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorliegen. Auf der Rückseite des EUR.1-Formulares erklärt der Exporteur, dass die Waren die Voraussetzungen für die Erlangung der EUR.1 erfüllen. Hier ist große Sorgfalt erforderlich und ggf. vorher Rücksprache mit der Zollstelle zu führen.

Die EUR.1-Bescheinigung für den präferenziellen Ursprung von Waren wird in der Regel ab einem Lieferwert von 6.000,- € je Sendung angewandt. Bei einem Lieferwert unter 6.000,- € (für Kleinsendungen) wird eine vom Text vorgeschriebenen Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung unter der Warenidentifikation abgegeben, die im jeweiligen Abkommen enthalten ist.

   z. B.: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer, Bewilligungs Nr. ....) der Waren, auf die sich
   dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht anders angegeben,
   präferenzbegünstigte (Land)-Ursprungswaren sind."

   Ort, DatumUnterschrift

Formulare EUR.1 erhalten Sie von den Industrie- und Handelskammern.

Handelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft

Im Außenhandel können auf Grund von Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Waren entweder im sogenannten zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt es müssen keine Zölle mehr für die Ware bezahlt werden (Freiverkehrspräferenz) oder die Waren erfüllen die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte, um den präferenziellen Ursprung zu erreichen (Ursprungspräferenz). 

Hier ist eine Übersicht der Abkommen dargestellt.

Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärung als Ursprungsnachweis für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung (EUR 1)

Zweck einer Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung dient innerhalb der EG dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware. Der präferenzielle Ursprung ist beim Export von großer Bedeutung, da dieser zu Zollbegünstigungen bzw. zu Zollfreiheit in verschiedenen Staaten führt, mit denen entsprechende Abkommen bestehen. Ihren eigentlichen Zweck entfaltet die Lieferantenerklärung erst, wenn sie vom Exporteur dem Zollamt als Ursprungsnachweis für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird. Da Zollsätze ohne präferenziellen Ursprung im Export leicht zwanzig Prozent und mehr erreichen können, ist der Ursprungsnachweis von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit eines Produkts auf zahlreichen Exportmärkten. Der präferenzielle Ursprung ist nur gültig, wenn die Fertigung im Abkommensgebiet ursprungsbegründend ist. Entscheidend ist die Summe der Fertigungsprozesse.

Die Lieferantenerklärung wird von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt. Dies zwingt zu großer Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört dann die Vorlage eines Auskunftsblattes "INF 4", das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss. Ohne Nachweise sind keine Zollvorteile möglich!

Voraussetzungen für das Ausstellen einer Lieferantenerklärung

  • Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem EG-Mitgliedsstaat haben. Lieferantenerklärungen, die z. B. in der Schweiz ausgestellt sind, sind ungültig.
  • Die Waren müssen den präferenziellen Ursprung durch ausreichende Fertigung im Gültigkeitsbereich der abgeschlossenen Abkommen erworben haben.

Präferenzieller Ursprung

  • Handelsware
    Handelsware wird in unverändertem Zustand verkauft. Es wird lediglich umgepackt oder etikettiert. Die Ware ändert ihren Ursprung nicht. Ein eventuell durch die Fertigung entstandener präferenzieller Ursprung muss durch eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten dokumentiert werden. Der Sitz des Lieferanten hat keine Auswirkung auf den Warenursprung.
  • Eigenfertigung
    Diese Waren müssen in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die in den Abkommen aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllt sind. Jeder Ware wird in der Regel anhand ihrer HS-Position (die ersten vier Stellen der statistischen Warennummer) ein notwendiger Be- oder Verarbeitungsprozess zugewiesen. Sofern die Waren nicht bzw. nicht ausreichend selbst be- oder verarbeitet worden sind, kann der präferenzielle Ursprung über eine entsprechende Lieferantenerklärung für die verwendeten Vormaterialien nachgewiesen werden. Dies gilt alternativ auch für Vorprodukte, die bereits mit einer Warenverkehrsbescheinigung (z. B. EUR.1 oder Präferenzursprungserklärung) in die EG eingeführt worden sind. Die Summe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge begründet dann den präferenziellen Ursprung.

Ursprungsländer in der Lieferantenerklärung

Grundsätzlich dürfen alle Staaten, mit denen die EG Präferenzabkommen geschlossen hat, als Ursprungsland in der Lieferantenerklärung genannt werden. Falls Nicht-EG-Staaten genannt sind, sollte der Hinterlegungsort der EUR.1 auf der Lieferantenerklärung genannt sein.

In einer Lieferantenerklärung kann der Ursprung für mehrere Präferenzregelungen gleichzeitig bescheinigt werden. Es ist allerdings zwingend darauf zu achten, dass ein Ursprung nur für diejenigen Partnerstaaten bescheinigt wird, deren Ursprungsregeln geprüft wurden. Die Zuordnung der Waren zu den jeweiligen Ursprungsregeln muss eindeutig sein. Häufig ist es einfacher, separate Lieferantenerklärungen pro Warenursprung abzugeben.

Vormaterial aus einem Nicht-EG-Ursprungsland

Falls präferenzberechtigtes Vormaterial aus Nicht-EG-Mitgliedsstaaten (Drittländer) in die Präferenzkalkulation einbezogen wird, hat dies direkte Auswirkungen auf die Gültigkeit des präferenziellen Ursprungs. Die Ware kann nur in dem Abkommensraum gültig sein, in dem die den Präferenzursprung begründende Be- oder Verarbeitung insgesamt stattgefunden hat.

  • Beispiel 1:
    Die Herstellung des Produkts erfolgt in der EG. Um die ausreichende Be- oder Verarbeitung für den präferenziellen Ursprung zu erreichen, wurde Vormaterial aus Südafrika in die Kalkulation einbezogen. Das gefertigte Produkt hat den präferenziellen Ursprung EG, es ist aber nur bilateral präferenzberechtigt in der EG und in Südafrika. Es dürfen folglich keine anderen Staaten auf der Lieferantenerklärung genannt sein.

Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang die Paneuropäische Kumulationszone dar. Alle Teilnehmerstaaten dieser Zone haben nicht nur mit der EG sondern auch untereinander Abkommen abgeschlossen, so dass in fast ganz Europa eine einheitliche Präferenzzone mit einheitlichen Regeln entstanden ist.

  • Beispiel 2:
    Die Herstellung des Produkts erfolgt in der EG. Um die ausreichende Be- oder Verarbeitung für den präferenziellen Ursprung zu erreichen, wurde Vormaterial aus Polen und der Schweiz einbezogen. Das gefertigte Produkt ist präferenzberechtigt in allen Teilnehmerstaaten der Paneuropäischen Kumulationszone.

Da die Ursprungsregeln, die die Europäische Gemeinschaft mit den verschiedenen Vertragsstaaten vereinbart hat, nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen, ist es notwendig, dass in der Lieferantenerklärung die Partnerstaaten genannt werden, deren Ursprungsregeln erfüllt sind.

Sonstiges

  • Die Warenbeschreibung auf der Lieferantenerklärung sollte nachvollziehbar und zuordenbar sein.
  • Langzeitlieferantenerklärungen sind ein Jahr gültig. Sie decken regelmäßige Warenlieferungen der erklärten Ware an den Empfänger ab. Sollte während der Gültigkeit der Langzeitlieferantenerklärung Ware mit abweichendem Ursprung geliefert werden, dann muss die Langzeitlieferantenerklärung geändert werden
  • Bei Langzeitlieferantenerklärungen muss die Gültigkeitsdauer eingetragen sein.
  • Die rückwirkende Ausstellung einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung ist möglich. Es können auch z. B. am 12. Februar 2002 Langzeitlieferantenerklärungen ausgestellt werden, die für das gesamte Kalenderjahr 2002 gültig sind.
  • Es gibt Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprung. Dieser Spezialfall dient dem Nachweis der vom Vorlieferanten in der EG erbrachten Be- oder Verarbeitungen, die noch nicht ursprungs-
    begründend sind. In einem weiteren Verarbeitungsschritt in der EG kann dann der präferenzielle Ursprung erreicht und durch eine "normale" Lieferantenerklärung dokumentiert werden.

Abgabe einer falschen Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen stellen die Basis für im späteren Export auszustellende Warenverkehrsbescheini-
gungen EUR.1 dar. Diese werden von den ausländischen Zollverwaltungen regelmäßig überprüft. Zweifel führen zu einer Kontrolle der zu Grunde liegenden Lieferantenerklärungen durch den deutschen Zoll. Stellt sich diese als falsch heraus, wird im Ausland der normale Zollsatz erhoben. Die Ursprungseigenschaft der Ware kann als zugesicherte Eigenschaft der Ware (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) angesehen werden. Der dem Käufer entstandene Schaden, z. B. durch Nachverzollung der Ware, ist ggf. zu ersetzen. Weiterhin kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat (z. B. Steuerhinterziehung) vorliegen.

Diese Kurzinfo ist eine Orientierungshilfe. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, lassen Sie sich persönlich beraten.

Corinna Katzung
Corinna Katzung
Außenwirtschaftsberatung

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