Legalisierung Cannabiskonsum

Das müssen Arbeitgeber und Gastronomen nun beachten

Seit 1. April 2024 ist der Besitz und der Konsum von Cannabis in bestimmten Grenzen für Volljährige erlaubt. Nicht gestattet ist u.a. der Konsum in einem Umkreis von 100 Metern um Schulen, Spielplätzen oder Sportstätten sowie tagsüber (7–20 Uhr) in Fußgängerzonen. Ebenso ist der Konsum auch in der unmittelbaren Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, untersagt.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten ihre Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren und geeignete Maßnahmen festlegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Regeln am Arbeitsplatz

Die DGUV Vorschrift 1 regelt bereits jetzt, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Beide Regelungen gelten also auch, wenn dies durch Cannabiskonsum verursacht wird.

Als mögliche weitere Maßnahmen wird empfohlen, bereits bestehende betriebliche Regelungen (Hausordnungen, Arbeitsschutzunterweisungen) bzw. Betriebsvereinbarungen zu Suchtmitteln um Cannabis (-produkt) zu erweitern oder falls erforderlich, neue Regeln zum Umgang mit Suchtmitteln festzulegen. Eine weitere Empfehlung ist die Durchführung von betrieblichen Informationsveranstaltungen und Aktionen zu Suchtmitteln durchführen (für Vorgesetzte, Multiplikatoren, Belegschaft).

Was müssen Gastronomen beachten?

Für Raucherkneipen, Raucherräume und die Außengastronomie gilt: Da, wo nach den gesetzlichen Vorschriften das Rauchen noch erlaubt ist, ist auch Cannabis-Konsum grundsätzlich gestattet. Jedoch sind auch hier die Einschränkungen des Cannabisgesetzes zu beachten.

So finden etwa in Fußgängerzonen, die Regeln der Sperrzone Anwendung. Das heißt: Auf bspw. Stühlen eines Cafés in der Fußgängerzone darf nicht gekifft werden. Des Weiteren muss muss explizit darauf geachtet werden, dass ein Konsum in Gegenwart von unter 18-Jährigen nicht erfolgt. Dies wird in den meisten Fällen der Gastronomie schwer abzugrenzen sein. Der Grund: Unter „unmittelbarer Gegenwart“ ist eine gleichzeitige, vorsätzliche physische Anwesenheit der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Bei Verstößen gegen die Konsumverbote drohen dem Konsumenten Bußgelder bis Euro 30.000.

Die Konsumierung kann durch das Hausrecht eingeschränkt werden. Jeder Gastronom darf aufgrund seines Hausrechts den Gästen den Konsum von Cannabis verbieten. Dies gilt auch in der Außengastronomie und in Raucherkneipen.

Sabrina Gropp
Referatsleiterin Recht

Telefon +49 3681 362-321

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