Unzulässige Vertragsanbahnung am Telefon

Die während eines Telefongesprächs zur Vertragsanbahnung ausgesprochene Aufforderung, einen Link zur Vertragsbestätigung in einer während des Gesprächs zugesendeten E-Mail anzuklicken, stellt einen Verstoß gegen § 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Verbraucher darf nicht dazu aufgefordert werden, seine Vertragserklärung noch abzugeben, bevor das Telefonat beendet ist, sofern er vorher keine andere Möglichkeit hatte, sich in ausreichender Zeit Kenntnis von den Vertragsbedingungen zu verschaffen. Dies entschied das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 22.04.2024, Az. 4 HK O 11626/23.

Sachverhalt:

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, wendet sich dagegen, dass die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, noch während eines Telefonats, in dem sie Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, eine E-Mail sendet und die Verbraucher im Telefonat dazu auffordert, den in der E-Mail enthaltenen Link „ich bestätige“ noch während des Telefonats anzuklicken. Die Klage auf Unterlassung hatte Erfolg.

Gründe:

Der zulässigen Klage war stattzugeben, weil die Beklagte dadurch, dass sie Verbraucher telefonisch auffordert, den Vertragsabschluss noch während des geführten Telefonats zu bestätigen zwar nicht gegen den Wortlaut des § 54 Absatz 3 TKD verstößt, der sich hiermit tatsächlich nicht beschäftigt, aber gegen den Sinn der Vorschrift, der auch Eingang in die Formulierung des § 54 Absatz 3 TKG gefunden hat. Gemäß § 54 Absatz 3 TKD hat der Anbieter dem Verbraucher bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, eine klar und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter Verwendung des Musters in der Durchführungsverordnung zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Vertragszusammenfassung zum einen dem Zweck dient, dass Verbraucher ihre Entscheidung, eine Vertragserklärung abzugeben, in voller Sachkenntnis treffen können. Zum anderen soll den Verbrauchern die Möglichkeit gewährt werden, das in der Vertragszusammenfassung konkret erstellte, individuelle Angebot mit anderen individuellen Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen. Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes wird bei der Handhabung durch die Beklagte entgegengewirkt. Da der Verbraucher aufgefordert wird, den übersandten Link noch während des Telefonats zu bestätigen, hat er nicht die Möglichkeit, eine Vertragserklärung abzugeben, die er in voller Sachkenntnis getroffen hat und bei der er das individuelle Angebot mit anderen individuellen Angeboten anderer Anbieter vergleichen konnte. Der Verbraucher darf von der Beklagten nicht aufgefordert werden, seine Vertragserklärung noch abzugeben, bevor das Telefonat überhaupt beendet ist. Da es sich bei § 54 Absatz 33 TKG um eine Vorschrift handelt, die dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern dient, weil sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnehmer schützt, verstößt die Beklagte durch die angegriffene Praxis gegen § 3 a UWG.

Holger Fischer
Referent Recht

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