Mit einem Cent pro Stunde hohe Bußgelder vermeiden

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) sanktioniert in § 21 MiLoG zahlreiche Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die aufgeführten 13 Verstöße begründen als Ordnungswidrigkeiten nicht unerhebliche Bußgelder. Um diese zu vermeiden, rät die IHK Südthüringen auf die Einhaltung der Fälligkeit der Zahlung des Mindestlohns zu achten oder alternativ einen Cent pro Stunde über den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Das Mindestlohngesetz befindet sich hinsichtlich der Sanktionierungskreativität des Gesetzgebers im Einklang u.a. mit dem Nachweisgesetz, dem Hinweisgeberschutzgesetz und vielen, vielen weiteren Regularien. Die mittlerweile in zahlreichen Gesetzen verstetigen, alltäglichen Sanktionierungstatbestände mögen im Einzelfall berechtigt sein. Davon unberührt müssen allerdings die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Höhe des Bußgeldes des Öfteren hinterfragt werden.

Ein Fallbeispiel:

In einem der IHK Südthüringen bekannten Fall eines Mitgliedsunternehmens, dieses wurde im Rahmen der gesetzlich zulässigen Beratung unterstützt, wurde seitens des zuständigen Hauptzollamtes im Ergebnis einer Prüfung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes ein hoher, fast fünfstelliger Bußgeldbescheid erlassen. Rechtsgrundlage hierfür war § 21 Absatz 1 Ziffer 11 MiLoG. Dieser sieht eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit vor, wenn der gesetzliche Mindestlohn nicht rechtzeitig gezahlt wird. Nach § 2 Absatz 1 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit (Arbeitsvertrag), spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht mussten 11 Verstöße gegen § 21 Absatz 1 Ziffer 11 im Zeitraum von 2 Jahren gerichtlich gewürdigt werden. Das festgesetzte Bußgeld in Höhe von ca. 9.700 Euro konnte im Ergebnis der ausgetauschten Argumente in der Verhandlung erheblich reduziert werden.

Wie können Sie Bußgelder vermeiden?

Zur Vermeidung hoher Bußgelder nach dem Mindestlohngesetz ist, neben anderen Tatbeständen, unbedingt auf die Einhaltung der Fälligkeit der Zahlung des Mindestlohns zu achten. Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, die Anwendung des Mindestlohngesetzes mit seinen Sanktionen auszuschließen, indem ein Cent pro Stunde über den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt wird. Mit der Zahlung von 12,42 Euro pro Zeitstunde statt 12,41 Euro (aktueller gesetzlicher Mindestlohn) findet das Mindestlohngesetz hinsichtlich der Fälligkeit keine Anwendung mehr. Es gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese sehen gemäß § 288 Absatz 5 BGB lediglich einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 Euro vor, den der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann, wenn der Lohn nicht zur Fälligkeit gezahlt wurde.

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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