Die „Aktivrente“ – Hinweise für Arbeitgeber

Ab 1. Januar 2026 können Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersrente erreicht haben, diese steigt derzeit schrittweise auf 67 Jahre an, für ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einen steuerfreien Arbeitslohn von bis zu 2.000 Euro monatlich erhalten. Die Steuervergünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen oder der Renteneintritt hinausgeschoben wird.

Rechtsgrundlage ist Artikel 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2025 Teil I. Nr. 361. Ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung im Rentenalter besteht für den Arbeitnehmer allerdings nicht. 

Neben der allgemeinen Voraussetzung, dass die Regelaltersgrenze erreicht sein muss, gilt die Privilegierung bei der Steuer nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sowie nur dann, wenn der Arbeitgeber zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet ist.

Nicht erfasst werden demzufolge Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie geringfügig Beschäftigte (Minijob). Die mit der Aktivrente geschaffene Privilegierung bezieht sich allein auf die Steuer. Keine Änderungen finden hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht von Einkommen statt, welches arbeitende Rentner aus dem Arbeitsverhältnis erzielen. Es bleibt daher bei der Beitragspflicht für Rentner in der Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen hier weiterhin gemeinsam ein. Zusätzlich müssen Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter nach Eintritt in die Rente beschäftigen, den Arbeitgeberanteil für die Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten. Bei einer Aktivrente von 2.000 Euro monatlich würden sich, unter Beachtung der Abführung von Sozialabgaben, für den Arbeitgeber zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 410 Euro im Monat ergeben. Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel war es hierbei, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern. Die Aufhebung des Anschlussverbots, eine Wiedereinstellung beim früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich, gestattet es nunmehr, dass Arbeitnehmer (Rentner) weiterbeschäftigt bzw. wiedereingestellt werden können, nachdem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Sachgrundlose Befristungen von zwei Jahren und einer Höchstdauer von insgesamt acht Jahren beim selben Arbeitgeber sind nunmehr möglich. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2025 Teil I. Nr. 362.

Für interessierte Arbeitgeber wird empfohlen, Arbeitsverträge auf Altersgrenzenklauseln zu prüfen, Lohnabrechnungssysteme zu aktualisieren, Informations- und Dokumentationsprozesse vorzubereiten und eine Mitarbeiterkommunikation (z. B. Rentennähe-Zielgruppe) zu planen. Zusammenfassend kann für Arbeitgeber resümiert werden, dass diese von der Aktivrente allenfalls mittelbar profitieren, wenn Beschäftigte (Fachkräfte) länger im Betrieb bleiben. Wirtschaftlich ändert sich für Unternehmen allein durch die Aktivrente erst einmal nichts.

Holger Fischer
Referent Recht

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