Arbeitgeber darf Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben

Ein Arbeitgeber darf Rot als Farbe einer Arbeitsschutzhose vorschreiben. Ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen, genügen sachliche Gründe wie z. B. die Arbeitssicherheit (bessere Sichtbarkeit) oder die Wahrung einer Corporate Identity in den Werkhallen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 21.05.2024, Az. 3 SLa 224/24.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei dem beklagten Industriebetrieb seit dem Juni 2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. mit Kappsägen und Akkubohren zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie einige Tätigkeiten, bei denen man knien muss. Bei der Beklagten gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u. a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Nachdem der Kläger im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte die Beklagte am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.02.2024. Das Arbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Gründe:

Die Arbeitgeberin war aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen. Überwiegende Gründe vermochte der Kläger, welcher die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte, weder schriftlich noch im Termin vorbringen. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse der Beklagten. Die ordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.

Holger Fischer
Referent Recht

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