Verstoß gegen das Nachweisgesetz
Nach dem seit 01.08.2022 neu eingefügten § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Schriftform auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinweisen.
In einem Arbeitsvertrag war ein derartiger Hinweis nicht enthalten. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.08.2022 zum 31.03.2023. Der Arbeitnehmer fand die Kündigung nach Rückkehr aus seinem Urlaub am 05.09.2022 in seinem Briefkasten vor, klagte dagegen jedoch erst am 27.09.2022. Das Gericht ging davon aus, dass die Kündigung spätestens am 04.09.2022 zugegangen war, die Frist von drei Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage mithin am 25.09.2022 abgelaufen war.
Nach § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn der Gekündigte die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig durch Klageerhebung geltend macht. Diese Fiktionswirkung war hier eingetreten, da die Klageerhebung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erfolgt war. Der fehlende Nachweis der Klagefrist im Arbeitsvertrag war unschädlich. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 5 NachwG muss der Arbeitgeber bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 01.08.2022 bestanden haben, einen Nachweis in Form einer schriftlichen Niederschrift nur auf Verlangen des Mitarbeiters aushändigen. Da der Arbeitnehmer ein solches Verlangen nicht adressiert hatte, hat der Arbeitgeber auch nicht gegen Vorschriften aus dem Nachweisgesetz verstoßen. Die Klage hatte somit keinen Erfolg. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 30.11.2023, Az. 6 Sa 183/23.
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