Phantomlohn – Potenzielle Falle bei der Betriebsprüfung

Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung achten besonders auf Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht oder nicht voll ausgezahlt wurden, obwohl die Beschäftigten darauf Anspruch gehabt hätten. Auf sogenannten Phantomlohn oder Fiktivlohn werden genauso Sozialversicherungsbeiträge fällig wie auf das tatsächlich ausgezahlte Entgelt. Deshalb führt er regelmäßig zu Nachforderungen.

Phantomlohn bezeichnet Lohn oder Lohnbestandteile, die einem Arbeitnehmer zustehen, aber nicht ausgezahlt werden. Im Sozialversicherungsrecht wird der Phantomlohn nach dem sogenannten Entstehungsprinzip berechnet. Das bedeutet, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage des vertraglich zugesicherten Arbeitsentgelts berechnet werden, auch wenn der tatsächlich gezahlte Lohn geringer ist. Phantomlohn kann in verschiedenen Situationen auftreten. Exemplarisch möchten wir nachfolgende kritischen Bereiche benennen: gesetzliche und branchenspezifische Mindestlöhne, tarifvertragliche Leistungen, Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übungen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsentgelt, Lohn an gesetzlichen Feiertagen. Auch ein Lohnverzicht der Beschäftigten, im Zusammenhang mit der Gewährung von Zusatzleistungen, kann zu einem Phantomlohn führen.

Exemplarisch möchten wir hierzu folgendes ausführen: Steckt ein Unternehmen in finanzieller Schieflage, kann der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen oder Kurzarbeit abwenden, indem er seine Mitarbeiter zu einem freiwilligen Lohnverzicht bewegt. Zwar lassen sich durch dieses Mittel unter Umständen Lohnnebenkosten einsparen, die Maßnahme birgt aber einige Tücken, die keinesfalls ohne intensive Prüfung ergriffen werden, sollte. Neben den umfangreichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und möglichen Tarifverträgen erhöht auch die Rechtsprechung die Gefahr eines Phantomlohns. Bis vor Kurzem war es beispielsweise gängige Praxis, einen Entgeltverzicht des Arbeitnehmers durch beitragsbefreite Zusatzleistungen wie Tankgutscheine oder Job-Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel „aufzuwiegen“. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Februar 2021 (B 12 R 21/18 R) hat dieser Verfahrensweise jedoch einen Riegel vorgeschoben. Denn laut Entscheidung des BSG sind solche Vergünstigungen, analog zu den Bestimmungen in § 8 Absatz 4 Einkommenssteuergesetz (EstG) hinsichtlich der Lohnsteuer, nur dann als beitragsfreie Zusatzleistungen zu veranschlagen, wenn: 

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitsentgelts gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. 

Um die Risiken eines Phantomlohns zu minimieren, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen: alle Entgeltbestandteile korrekt auszahlen, regelmäßige Überprüfung der Lohnabrechnungen, Beratung durch Fachleute sowie Schulung/Qualifizierung von Personalverantwortlichen.

Keine Regel ohne Ausnahme: Dies gilt auch beim Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung. Bei Einmalzahlungen gilt der Grundsatz des Entstehungsprinzips nicht. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gilt das Zuflussprinzip. Die Beitragsansprüche bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen erst dann, wenn es tatsächlich ausgezahlt wird. Eine fiktive Verbeitragung von nicht gezahlten Sonderzuwendungen erfolgt daher nicht.

Holger Fischer
Referent Recht

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