Inflationsausgleichsprämie – Steuer- und Sozialabgabenpflicht vermeiden
Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuer-Satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. 2022 I S. 1743) wurde auch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) eingeführt. Danach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nach § 3 Nr. 11 c Einkommenssteuergesetz (EStG) in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.
Ein umfangreicher Fragen- und Antwortkatalog zur Thematik ist auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) einsehbar. Hinsichtlich der Modalitäten der Zahlung der IAP, begünstigter Personenkreis, Einmalzahlung oder Teilzahlungen, soll hier nicht näher eingegangen werden.
Die IAP ist steuerfrei und zählt nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Sofern diese als zusätzliche Zahlung zum Arbeitsentgelt erfolgt. Gemäß § 8 Absatz 4 EStG werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet (Nr. 1), der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt (Nr. 2), die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits, vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt (Nr. 3) und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (Nr. 4).
In der Praxis möglicherweise problematisch ist der Fall, dass das laufende Gehalt direkt im Anschluss an die ausgelaufene IAP, Zahlung der IAP in monatlichen Teilbeträgen, angepasst bzw. erhöht wird, um Einbußen des Arbeitnehmers beim Nettogehalt zu vermeiden. Durch die Anpassung des Gehalts direkt im Anschluss an das Auslaufen der IAP ist § 8 Absatz 4 Nr. 4 EStG erfüllt. Die IAP wäre danach rückwirkend lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies wird zwar in den FAQ des Bundesfinanzministeriums verneint, der Gesetzeswortlaut besagt aber etwas anderes („bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird“). Um das Risiko der rückwirkenden Versagung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der IAP in späteren Außenprüfungen wegen § 8 Absatz 4 Nr. 4 EStG auszuschließen bzw. zu minimieren, sind folgende Maßnahmen ggf. kumulativ zu empfehlen:
- zwischen Wegfall der IAP und einer Gehaltserhöhung sollten mindestens zwei Monate liegen,
- die Bruttogehaltserhöhung sollte nicht exakt den Nettogehaltsverlust des Arbeitnehmers ausgleichen,
- wenn möglich ist zu dokumentieren, dass jährliche Gehaltsanpassungen immer zum gleichen Zeitpunkt stattfinden.
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