Wirksame Kündigung trotz Verwendung eines falschen Firmenstempels
Die Verwendung eines falschen Firmenstempels macht eine Kündigung nicht unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aussteller der Kündigung über die Kopfzeile und auch das Unterschriftenfeld erkennbar ist. Dies entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Suhl am 14.08.2024, Az. 6 Ca 96/24.
Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen eine Probezeitkündigung durch die Beklagte. Der Kläger war seit August 2023 bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung überschlägt er mit 4.000 Euro. Am 12.01.2024 überreichte der Betriebsleiter dem Kläger die streitgegenständliche Kündigung vom selben Tag.
Das Kündigungsschreiben enthält in der Kopfzeile Namen und Anschrift der Beklagten, darüber hinaus in der Unterschriftenleiste den Namen der Beklagten ergänzt um die Bezeichnung „ppa T.B.“. Unterzeichnet wurde die Kündigung von B. unter Verwendung eines Firmenstempels der „P.H.E. GmbH“. Die Kündigung wurde ausgesprochen zum 26.01.2024 und vorsorglich zum nächstzulässigen Termin.
Der Kläger trägt vor, zum Zeitpunkt der Kündigung hätte er nach eigener Arbeitszeiterfassung bereits mehr als 1.300 Stunden geleistet, was bei einer monatlichen Arbeitszeit von 180 Stunden weit mehr als die 6 Monate Probezeit darstellen würde. Eine Kündigung während der Probezeit sei durch die Anzahl der geleisteten Stunden hinfällig. Der Kläger beantragt die Kündigung für unzulässig zu erklären, da sie mit dem Stempel der „P.H.E. GmbH“ versehen gewesen sei, mit der der Kläger keinen Vertrag hätte. Da B. sicherlich auch die Prokura in den anderen vier Firmen habe und er sich mit dem Stempel als Bevollmächtigter der „P.H.E. GmbH“ ausgewiesen habe, sei die Kündigung durch diesen Stempel ungültig. Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte Klageabweisung. Sie führt u. a. aus, die Kündigung sei durch die Beklagte ausgesprochen worden, wie sich aus dem Briefkopf ergebe. Der Kläger habe dies richtigerweise als Kündigung durch die Beklagte aufgefasst. Die Kündigung in der Probezeit sei auch fristgemäß erfolgt. An dem aus dem Briefbogen ersichtlichen Absender ändere auch der fälschlicherweise angebrachte Stempel nichts. Dem Kläger sei klar gewesen, dass die Kündigung durch die Beklagte erklärt worden sei, mit der auch sein Arbeitsvertrag bestanden habe. Die Kündigung sei vom Prokuristen B. unterzeichnet worden und sei damit formal und inhaltlich wirksam. B. sei auch gleichzeitig Prokurist der „P.H.E. GmbH“, weshalb es zur Verwendung des falschen Stempels gekommen sei. Die Stellung des B. sei dem Kläger auch bekannt. Gegen die Entscheidung des ArbG wurde die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen.
Gründe:
Die Kündigung wurde innerhalb der Wartezeit des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ausgesprochen. Sie bedarf daher keiner weiteren Begründung. Das Arbeitsverhältnis begann unstreitig am 01.08.2023 und die Kündigung wurde dem Kläger persönlich überreicht am 12.01.2024. Die Berechnung der Wartezeit des § 1 Satz 1 KSchG bemisst sich ausschließlich nach dem Kalender und damit unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten. Unstreitig wurde im Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Dies führt zu einer Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb dieser ersten sechs Monate. Die am 12.01.2024 zugegangene Kündigung beendet daher das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 26.01.2024. Der die Kündigung unterzeichnende Prokurist T.B. war auch als im Handelsregister eingetragener Prokurist zum Ausspruch der Kündigung berechtigt. Die Verwendung des Firmenstempels der „P.H.E. GmbH“ macht die Kündigung nicht unwirksam. Als Aussteller der Kündigung ist über die Kopfzeile und auch das Unterschriftenfeld die Beklagte erkennbar. Diese Erkenntnis hatte auch der Kläger, da er seine Klage ausdrücklich „gegen die Kündigung durch die P.KG“ gerichtet hat. Zwar ist offensichtlich, dass der vom Prokuristen bei der Unterschriftsleistung verwendete Stempel der „P.H.E. GmbH“ im Zusammenhang mit der Kündigung der Beklagten falsch verwendet wurde. Eine Änderung in der Person des Ausstellers der Kündigung hierdurch aber nicht.
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