Ausschlussklauseln
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nicht automatisch mit dessen Beendigung. Sie verjähren in der Regel erst nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Um schneller Rechtsklarheit für beide Seiten zu schaffen, empfiehlt sich eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag. Diese besagt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr geltend gemacht werden können. Allerdings ist eine Ausschlussklausel im Formulararbeitsvertrag nur dann wirksam, wenn für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs mindestens 3 Monate eingeräumt werden. Soll eine Frist für die anschließende Klageerhebung festgelegt werden, muss diese ebenfalls mindestens 3 Monate betragen (BAG, Urteil vom 12.03.2008, Az. 10 AZR 152/07).
Musterformulierung:
„Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsparteien binnen einer Frist von 3 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall ihrer Ablehnung binnen einer weiteren Frist von 3 Monaten, deren Lauf unmittelbar im Anschluss an die obige Frist beginnt, gerichtlich geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen die Ansprüche. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Mindestlohn- und Entgeltfortzahlungsgesetz.“
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