Befristete Arbeitsverträge müssen unterschrieben sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. August 2014, Az. 7 AZR 924/12, entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag mit ihrem Namen unterschreiben müssen. Lediglich ein Kürzel anzugeben, ist im Zweifelsfall nicht ausreichend. In dem verhandelten Fall stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, ob eine Befristung wirksam ist. Das ist nur der Fall, wenn die Befristung schriftlich vereinbart wurde. Ist die Schriftform nicht gewahrt liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.

Schriftform bedeutet, dass der Arbeitsvertrag mit einer Namensunterschrift versehen sein muss.

Die Klägerin bestritt, dass die Schriftform eingehalten wurde. Der Arbeitgeber konnte wiederum nur ein mit „Entwurf“ überschriebenes Papier vorlegen. Dieses hatte die Klägerin unterschrieben. Der Arbeitgeber (Beklagter) hatte mit den Buchstaben „Ba“ und „Ei“ gegengezeichnet. Das BAG sah die Unterzeichnung mit den Buchstabenkürzeln als nicht ausreichend an. Erforderlich sei die Unterzeichnung mit dem ganzen Namen. Die Identität des Unterschreibenden muss durch einen individuellen Schriftzug ausreichend kenntlich sein. Aus diesem muss ersichtlich sein, dass eine Namensunterschrift geleistet werden sollte. Es müssen also Buchstaben erkennbar sein. Eine betriebsinterne Praxis, Kürzel zu benutzen, z. B. den ersten Buchstaben des Vornamens und den ersten Buchstaben des Nachnamens ist nicht ausreichend zur Wahrung der Schriftform.

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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