Nebentätigkeiten

Sie dürfen Ihrem Mitarbeiter nur solche Nebentätigkeiten verbieten, die eine Konkurrenztätigkeit darstellen oder seine Leistung bei Ihnen beeinträchtigen oder dazu führen, dass der Mitarbeiter die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot hingegen ist unwirksam. Am besten verpflichten Sie Ihren Mitarbeiter daher im Arbeitsvertrag, Ihnen jede Nebenbeschäftigung unverzüglich anzuzeigen. Das ist zulässig und ermöglicht Ihnen, die Sachlage zu beurteilen und gegebenenfalls ein Verbot auszusprechen.
 

Musterformulierung:

„Jede Nebenbeschäftigung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen. Eine Nebenbeschäftigung, die den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft (z. B. ein Wettbewerb mit dem Arbeitgeber), die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber beeinträchtigt oder zu einer Überschreitung der nach dem Gesetz höchstzulässigen Arbeitszeit führt, ist dem Arbeitnehmer nicht gestattet.“

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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