Urlaub und Urlaubsübertragung

Wie viele Urlaubstage Sie Ihrem Mitarbeiter gewähren, liegt in Ihrem Ermessen – sofern Sie die gesetzlichen bzw. tariflichen Mindestvorgaben beachten. Der gesetzliche Mindesturlaub pro Kalenderjahr beträgt 24 Arbeitstage in der 6-Tagewoche bzw. 20 Arbeitstage in der 5-Tagewoche, 16 Tage in der 4-Tagewoche usw. Verzichten Sie auf eine Urlaubsstaffel nach dem Lebensalter. Denn eine Regelung nach der ältere Mitarbeiter mehr Urlaub bekommen als jüngere, bedeutet eine unzulässige Diskriminierung jüngerer Mitarbeiter. Die jüngeren Mitarbeiter können dann genauso viel Urlaub verlangen wie die älteren (BAG, Urteil vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10).

Viele Arbeitsverträge regeln lediglich, wie viele Urlaubstage dem Mitarbeiter jährlich zustehen. Wenn Sie mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub gewähren, kann das jedoch teuer werden (BAG, Urteil vom 04.05.2010, Az. 9 AZR 183/09). Ohne besondere Regelung ist der zusätzliche Urlaub nämlich nach den gesetzlichen Regeln zu übertragen und abzugelten. Für einen Mitarbeiter, der nach mehreren Jahren Arbeitsunfähigkeit aus dem Unternehmen ausscheidet, heißt das: Sie müssen den gesamten wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaub finanziell abgelten. Dabei hat das BAG entschieden, dass nur der gesetzliche Mindesturlaub nicht verfallen darf und eine Übertragungsfrist von 15 Monaten für den Urlaub nach Krankheit genügt (BAG, Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10). Die Übertragungsfrist und die Begrenzung auf den gesetzlichen Mindesturlaub gelten aber nur, wenn Sie sie ausdrücklich vereinbart haben. Nutzen Sie daher die folgende Verfallklausel für Ihre Arbeitsverträge.
 

Beispiel Verfallklausel:

„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub/Jahr. Der Urlaub ist bis zum Ende des Kalenderjahres anzutreten. Urlaub, der nicht bis zum 31.12. des Jahres angetreten ist, verfällt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Das gilt insbesondere für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch von 10 Tagen/Jahr. Urlaubsansprüche, die wegen Krankheit des Mitarbeiters nicht erfüllt werden konnten, verfallen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.“

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

Telefon +49 3681 362-114

 E-Mail E-Mail schreiben

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Anzeigen- und Adressbuchschwindel Arbeitsrecht Firmierung/Handelsregistersachen Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht Stellungnahmen § 21 AufenthG Vergaberecht Zivilrecht Öffentliches Auftragswesen Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) Vollstreckung (Rechtsfragen) Vertretungsrecht Schuldner Auskünfte zu Rechtsfragen Rechtliche Beratung Abfindung (Arbeitsrecht) Abgrenzung IHK/HWK Abtretung Forderung Aktiengesellschaft (AG) Anteilseigner Arbeitsvertrag Arbeitszeugnis Arglist Aufenthaltsgesetz (Stellungnahme § 21) Ausschreibungen (Öffentliche nach VOL/A und Rechtsfragen) Berufsgenossenschaften Bieterdatenbank Branchentarifverträge Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bürgschaft (Zivilrecht) Datenschutz Dienstvertrag Eigentum Eingetragener Kaufmann (e. K.) Elternzeit EU-Bescheinigung Geldwäschegesetz Geschäftsfähigkeit Geschäftsgrundlage Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschafter Gläubiger GmbH GmbH & Co. KG GmbHG Haftung (GmbH, Geschäftsführer) Haftungsbeschränkung Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsrecht Handelsregister Handwerksrecht Insolvenz (Rechtsfragen) Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzplanverfahren Kapitalgesellschaften Kleingewerbe (Rechtsfragen) Kommanditgesellschaft (KG) Körperschaften Krankheit (Arbeitsrecht) Kündigung (Arbeitsrecht) Kündigungsfristen Liquidation Mahnung (Zivilrecht) Mängelrüge Mindestlohn Musterverträge/Tarifverträge Offene Handelsgesellschaft (OHG) Offenlegungspflicht (GmbH) Personengesellschaften Probezeit Prokura Rechnung (Rechtsfragen) Rechtsformen Rechtsgeschäft Regress Restschuldbefreiung Salvatorische Klausel Tarifvertrag UG (haftungsbeschränkt) Urlaub (Arbeitsrecht) Verbraucherinsolvenz Verbraucherrechte Verbraucherrechterichtlinie Vertragsrecht Arbeitszeitgesetz Handelsregister (Rechtsfragen) Schlichtung Schlichtung Berufsausbildungsverhältnisse Einigungsstelle Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht Wettbewerbsverstoß Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unlauterer Wettbewerb Sonn- und Feiertagsarbeit Eidesstattliche Versicherung Gewerberecht Sachverständigenausschuss Sachverständigenwesen Schiedsgericht Adressbuchverlage Internetrecht Impressum Pflichtangaben (Geschäftsbriefe) Abmahnung Schutzrechte Patente Geschmacksmuster Alternative Konfliktlösung Ausbildungsverträge (Rechtsfragen) Außergerichtliche Streitbeteiligung Berufsausbildungsrecht Berufsbildungsgesetz (BBiG) Erlaubniserteilung Gewerbe Erlaubnispflicht Erlaubnispflichtige Gewerbe Fachgremien (Sachverständigenwesen) Immobilienbewertung (Sachverständige, Fachgremium) Gebrauchsmuster Gewerbeordnung (GewO) Gewerbeanmeldung/-abmeldung/-ummeldung (Rechtsfragen) Gewerbeuntersagung Haftung (Sachverständige) Jahrmarkt Marken Markenrecht Mediation Mediationsgesetz Nachwuchsgewinnung (Sachverständige) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Sachverständigenverzeichnis Patentamt Schiedsgutachten Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen Sonderveranstaltungen Spezialmarkt Unterlassungserklärung Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG) Vermögensauskunft Versteigerungen Volksfest Wanderlager Stellungnahmen Gewerbeuntersagung Stellungnahmen erlaubnispflichtige Gewerbe Versicherungsvermittler Vermittlerregister (Versicherungsvermittler) Versicherungsvermittlung Finanzanlagenvermittler Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Honorar-Finanzanlagenberater Ehrenamtliche Richter Immobiliardarlehensvermittlung Vermittlerregister (Immobiliardarlehensvermittler) Prüfungsordnung zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK