Datenschutzrechtlicher Hinweis zum Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz sieht in § 13 vor, dass das auftraggebende Unternehmen dafür haftet, wenn der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht an seine Arbeitnehmer zahlt. Das führt dazu, dass sich Auftraggeber nachweisen lassen wollen, dass die Auftragnehmer den Mindestlohn zahlen. Hierzu werden in etlichen Fällen Verdienstbescheinigungen verlangt, aus denen im Zweifel weit mehr als nur der Verdienst hervorgeht. Zu denken wäre hier z. B. auch an Religionszugehörigkeit usw.

Leider enthält die Gesetzesbegründung keinen Angaben dazu, wie detailliert diese Bescheinigungen sein sollen bzw. müssen, auch der Verweis auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz hilft nicht bei der Beantwortung der Frage. Nach Auskunft der Datenaufsicht in Rheinland-Pfalz und in Berlin gibt es trotz der in § 13 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz vorgesehenen „Bürgenhaftung“ keine datenschutzrechtliche Rechtfertigung für die Übermittlung von personenbezogenen Verdienstnachweisen. Jedenfalls überwiegen die schutzwürdigen Interessen der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Übermittlung.

Daher muss die schriftliche Erklärung des Subunternehmers, die Voraussetzungen des Mindestlohngesetzes einzuhalten, für den Auftraggeber ausreichen. Allenfalls kann es stichprobenhafte Kontrollen von – geschwärzten – Verdienstbescheinigungen geben. Ggf. kann dem Interesse des Auftraggebers durch die Vereinbarung von Sonderkündigungsrechten und Haftungsfreistellung Rechnung getragen werden. Der Haftung kann er allerdings auch dadurch nicht entgehen.

Holger Fischer
Referent Recht

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