Gesetzlicher Mindestlohn – Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten gelockert
Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns sind die damit zusammenhängenden Dokumentationspflichten ein Streitpunkt. Durch die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung – MiLoDokV vom 29. Juli 2015 wurden einige Regelungen der Vorgängerverordnung vom 18. Dezember 2014 entschärft. Die neue Verordnung ist seit dem 1. August 2015 in Kraft. Bei Arbeitsverhältnissen mit längerem Bestand müssen Arbeitgeber künftig die Arbeitszeit nicht mehr aufzeichnen, wenn der regelmäßige Lohn 2.000 Euro brutto übersteigt und die letzten zwölf Monate auch tatsächlich bezahlt wurde.
Komplett entfällt die Gehaltsschwelle von 2.958 Euro brutto aber nicht, bis zu welcher in neun Schwarzarbeit anfälligen Branchen die Arbeitszeit aufzuzeichnen ist. Gemäß § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sind folgende Branchen betroffen: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft.
Die Dokumentationspflicht der Arbeitszeit entfällt zukünftig generell für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.
Die MiLoDokV ist im Internet unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar.
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