Mindestlohn: Betriebsprüfung durch das Hauptzollamt

Durch den ab dem 1. Januar 2015 vorgeschriebenen Mindestlohn kommen auf Arbeitgeber nicht nur neue Aufzeichnungspflichten zu. Auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen entsprechend ermittelt und abgeführt werden. Ob die Bestimmungen korrekt eingehalten werden, prüft das Hauptzollamt. Die Zollverwaltung ist durch den Gesetzgeber beauftragt worden, Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Lohndumping zu bekämpfen. Die Zahlung der Mindestlöhne setzt dabei ab 2015 einen neuen Schwerpunkt. Die Betriebsprüfungen werden vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter durchgeführt. Unterstützt werden die Prüfer insbesondere durch die Agenturen für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die Arbeitsschutzbehörden und die Finanzbehörden. Erkennbar sind die Prüfer meist an der Dienstkleidung. Allerdings weisen sie sich durch eine Dienstmarke oder Dienstausweis aus. Wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen, sind die Prüfer des Hauptzollamtes verpflichtet, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.

Arbeitgeber müssen bestimmte Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllen. Das Hauptzollamt prüft u. a., ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingehalten wurden. Dazu zählen z. B. die Mindestlöhne, der Mindesturlaub und die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.

Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten sind verpflichtet, spätestens bis zum 7. Kalendertag, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das gilt unabhängig von der Branche oder dem Wirtschaftszweig, dem sie angehören. Darüber hinaus unterliegen sonst nur Arbeitgeber und Entleiher, die jeweils einem nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ausweismitführungspflichtigen Wirtschaftszweig angehören oder Mindestarbeitsbedingungen nach dem AentG oder dem AÜG einhalten müssen, den oben genannten besonderen Aufzeichnungspflichten.

Das Hauptzollamt kontrolliert auch, ob die bei einer Prüfung angetroffenen Personen zu Unrecht Sozialleistungen erhalten oder erhalten haben. Vielfach handelt es sich dabei um Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Genauso wird geprüft, ob Anhaltspunkte für die Verletzung von steuerlichen Pflichten vorliegen. Ggf. wird die Landesfinanzverwaltung unterrichtet.

Arbeitgeber können zu einem schnellen und reibungslosen Ablauf der Prüfung beitragen. Dafür sollten sie die Prüfer bei der Personenerfassung unterstützen, geforderte Unterlagen vorlegen und erforderliche Auskünfte erteilen. In den von § 2 a SchwarzArbG erfassten Wirtschaftszweigen, z. B. Bau-, Gaststätten-, Gebäudereinigungs- oder Speditionsgewerbe, besteht die Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen und den Prüfern auf Verlangen vorzulegen. Die Pflicht gilt für alle tätigen Personen, also auch für Selbständige und Arbeitgeber. Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden ihrer Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinzuweisen, den Hinweis aufzubewahren und den Prüfern vorzulegen.

Holger Fischer
Referent Recht

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