Frist für Offenlegungspflicht beachten

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG u. a.) sowie Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person in persönlicher, unbeschränkter Haftung haben (z. B. GmbH & Co. KG), müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger, www.bundesanzeiger.de, veröffentlichen. Kleinstunternehmen können sich darauf beschränken, dem Bundesanzeiger lediglich ihre Bilanz elektronisch zu übermitteln, wo sie auch nicht veröffentlicht, sondern nur für etwaige Anfragen hinterlegt werden muss.


Als Kleinstunternehmen gelten Kapitalgesellschaften, die zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei Jahre hinweg nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer. Die Offenlegung dient insbesondere dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes. Die offengelegten Rechnungslegungsunterlagen helfen Marktteilnehmern, Risiken in der Zusammenarbeit mit Vertragspartnern besser einzuschätzen. So kann jedes offenlegungspflichtige Unternehmen auch die von anderen Unternehmen offengelegten Rechnungslegungsunterlagen einsehen und für sich auswerten.


Kommen Unternehmen der Publizitätspflicht nicht nach, ist dies mit finanziellen Sanktionen verbunden. Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die Frist oder legt es unvollständig offen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dieses beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes, das mindestens 2.500 Euro beträgt und bis zu 25.000 Euro erreichen kann. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Bei lediglich verspäteter Offenlegung noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes wird das Ordnungsgeld herabgesetzt, für Kleinstunternehmen auf 500 Euro. Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen werden so lange wiederholt, bis das Unternehmen seine Pflicht erfüllt hat. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei schrittweise erhöht.

Holger Fischer
Referent Recht

Telefon +49 3681 362-114

 E-Mail E-Mail schreiben

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Anzeigen- und Adressbuchschwindel Arbeitsrecht Firmierung/Handelsregistersachen Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht Stellungnahmen § 21 AufenthG Vergaberecht Zivilrecht Öffentliches Auftragswesen Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) Vollstreckung (Rechtsfragen) Vertretungsrecht Schuldner Auskünfte zu Rechtsfragen Rechtliche Beratung Abfindung (Arbeitsrecht) Abgrenzung IHK/HWK Abtretung Forderung Aktiengesellschaft (AG) Anteilseigner Arbeitsvertrag Arbeitszeugnis Arglist Aufenthaltsgesetz (Stellungnahme § 21) Ausschreibungen (Öffentliche nach VOL/A und Rechtsfragen) Berufsgenossenschaften Bieterdatenbank Branchentarifverträge Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bürgschaft (Zivilrecht) Datenschutz Dienstvertrag Eigentum Eingetragener Kaufmann (e. K.) Elternzeit EU-Bescheinigung Geldwäschegesetz Geschäftsfähigkeit Geschäftsgrundlage Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschafter Gläubiger GmbH GmbH & Co. KG GmbHG Haftung (GmbH, Geschäftsführer) Haftungsbeschränkung Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsrecht Handelsregister Handwerksrecht Insolvenz (Rechtsfragen) Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzplanverfahren Kapitalgesellschaften Kleingewerbe (Rechtsfragen) Kommanditgesellschaft (KG) Körperschaften Krankheit (Arbeitsrecht) Kündigung (Arbeitsrecht) Kündigungsfristen Liquidation Mahnung (Zivilrecht) Mängelrüge Mindestlohn Musterverträge/Tarifverträge Offene Handelsgesellschaft (OHG) Offenlegungspflicht (GmbH) Personengesellschaften Probezeit Prokura Rechnung (Rechtsfragen) Rechtsformen Rechtsgeschäft Regress Restschuldbefreiung Salvatorische Klausel Tarifvertrag UG (haftungsbeschränkt) Urlaub (Arbeitsrecht) Verbraucherinsolvenz Verbraucherrechte Verbraucherrechterichtlinie Vertragsrecht Arbeitszeitgesetz Handelsregister (Rechtsfragen) Schlichtung Schlichtung Berufsausbildungsverhältnisse Einigungsstelle Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht Wettbewerbsverstoß Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unlauterer Wettbewerb Sonn- und Feiertagsarbeit Eidesstattliche Versicherung Gewerberecht Sachverständigenausschuss Sachverständigenwesen Schiedsgericht Adressbuchverlage Internetrecht Impressum Pflichtangaben (Geschäftsbriefe) Abmahnung Schutzrechte Patente Geschmacksmuster Alternative Konfliktlösung Ausbildungsverträge (Rechtsfragen) Außergerichtliche Streitbeteiligung Berufsausbildungsrecht Berufsbildungsgesetz (BBiG) Erlaubniserteilung Gewerbe Erlaubnispflicht Erlaubnispflichtige Gewerbe Fachgremien (Sachverständigenwesen) Immobilienbewertung (Sachverständige, Fachgremium) Gebrauchsmuster Gewerbeordnung (GewO) Gewerbeanmeldung/-abmeldung/-ummeldung (Rechtsfragen) Gewerbeuntersagung Haftung (Sachverständige) Jahrmarkt Marken Markenrecht Mediation Mediationsgesetz Nachwuchsgewinnung (Sachverständige) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Sachverständigenverzeichnis Patentamt Schiedsgutachten Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen Sonderveranstaltungen Spezialmarkt Unterlassungserklärung Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG) Vermögensauskunft Versteigerungen Volksfest Wanderlager Stellungnahmen Gewerbeuntersagung Stellungnahmen erlaubnispflichtige Gewerbe Versicherungsvermittler Vermittlerregister (Versicherungsvermittler) Versicherungsvermittlung Finanzanlagenvermittler Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Honorar-Finanzanlagenberater Ehrenamtliche Richter Immobiliardarlehensvermittlung Vermittlerregister (Immobiliardarlehensvermittler) Prüfungsordnung zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK