Geldwäschebekämpfung - Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz

Sicherlich denkt heutzutage niemand bei dem Begriff „Geldwäsche” an die Waschmaschine voller Bargeld, das vom „Schmutz” der organisierten Kriminalität gereinigt wird. Doch hinter diesem bildlichen Begriff bleibt das Thema für viele Unternehmen wenig konkret und kaum greifbar. Die unten stehenden Informationen richten sich vorwiegend an die vom Geldwäschegesetz (GWG) betroffenen Unternehmen aus dem Nichtfinanzbereich, wie z. B. Händler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und Berater. Für die Finanzbranche gelten bei der Geldwäscheprävention zusätzliche Verpflichtungen aus anderen Spezialgesetzen, auf die hier nicht näher eingegangen wird.

Der Kreis der durch das Gesetz betroffenen Unternehmen ist groß. Neben der kompletten Finanz- und Versicherungswirtschaft sind auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Spielbanken, etc. erfasst. Insbesondere sind auch juristische oder natürliche „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln” (Groß- und Einzelhandel) von dem Gesetz betroffen. Eine genaue und abschließende Aufstellung der durch das GWG Verpflichteten findet sich in § 2 Abs. 1 GWG. Das Gesetz bezeichnet alle Unternehmen und Personen, die vom Anwendungsbereich erfasst sind, als „Verpflichtete”. Wer dort nicht genannt ist, muss das GWG nicht beachten (z.B. Hotelbetriebe).


Speziell aus dem „Nichtfinanzbereich” sind beispielsweise folgende Gewerbetreibende bzw. Branchen vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes erfasst:

  • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Hierzu zählen Hersteller, sowie Groß- und Einzelhandel; = „Güterhändler”)
  • Immobilienmakler
  • Versicherungsvermittler (gemäß § 59 VVG und nur für bestimmte, unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 GWG aufgezählte Produkte; z.B. Lebensversicherungen. Nicht erfasst sind Vertreter im Sinne des § 34d Abs.3 GewO, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln = produktakzessorische Vermittler)
  • Treuhänder und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, die einen im Gesetz (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 a) bis f) GWG) genannten Katalog von Dienstleistungen anbieten, die schwerpunktmäßig mit der Gründung und Leitungsfunktion eines Unternehmens zu tun haben. Versucht wird, Dienstleistungskonstellationen zu erfassen, bei denen der „wahre Inhaber” nicht unmittelbar nach außen erkennbar wird, beispielsweise wenn eine Bürogesellschaft Infrastrukturen für eine Briefkastengesellschaft zur Verfügung stellt oder wenn jemand als Strohmann tätig ist.

Betroffen ist damit grundsätzlich der gesamte Handel („Personen, die gewerblich mit Gütern handeln”). Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen. Innerhalb dieser großen Gruppe gibt es Branchen, die typischerweise wegen ihrer Produkte mit größeren Barbeträgen zu tun haben und daher als Zielgruppe für Geldwäschegeschäfte in Betracht kommen können:

  • Autohändler
  • Juweliere und Uhrmacher
  • Premium Unterhaltungselektronik (Hifi etc.)
  • Kunst- und Antiquitätenhändler
  • Luxusguthändler (z.B. Pferdezüchter, Pelzhändler)

Da im industriellen Bereich (der zum Güterhandel zu zählen ist) nur selten Barzahlungen vorkommen dürften, ist die Industrie in der Praxis nur zum Teil vom GWG betroffen (praktisch relevant bleiben die organisatorischen Sorgfaltspflichten, siehe Punkt 6.6). Das GWG ist nur anwendbar, wenn die Verpflichteten in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln. Rein privates Handeln unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Diese illegalen Einnahmen werden bei der „Wäsche” in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt. Das Problem dabei ist: Geldwäschevorgänge sind schwer als solche erkennbar, da sie meist gut getarnt sind und nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften und Transaktionen unterschieden werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Handlungen oft grenzüberschreitend stattfinden. Zur Aufklärung von Geldwäschevorgängen sind die Behörden deshalb auf weiterführende Informationen und die Zusammenarbeit mit den Unternehmen angewiesen.


Die meisten Unternehmer und Unternehmerinnen werden davon ausgehen, dass sie das Thema Geldwäsche nicht betrifft, sondern allenfalls „die Großen”. Zwar ist es zutreffend, dass die Finanzbranche viel stärker von den Problemen der Geldwäsche betroffen ist, doch auch ein Kfz-Händler kann zur Zielscheibe von Geldwäschegeschäften werden. Hier will das Geldwäschegesetz ansetzen und verpflichtet viele Unternehmen – egal ob klein oder groß – zur Mitwirkung bei der Geldwäschebekämpfung. Neben den Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz gibt es zahlreiche andere Gesetze, die Regelungen zur Geldwäsche beinhalten, so z. B. auch einen eigenständigen Straftatbestand in § 261 Strafgesetzbuch (StGB).

Das Geldwäschegesetz verfolgt zwei Ziele, die weitgehend miteinander verknüpft werden.


Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OK)
Hauptziel ist es, die illegalen Gewinne aus dem Bereich der OK besser bekämpfen und aufspüren zu können. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass insbesondere Finanzunternehmen, aber auch viele weitere Unternehmen, zu einer entsprechenden Mitwirkung (z. B. Überprüfung ihrer Kunden) verpflichtet werden. So soll die Weiterleitung von illegalem Geld in den normalen Wirtschaftskreislauf erschwert und unterbunden werden. Auch die Verschleierung dieser Finanzströme soll dadurch deutlich erschwert werden.


Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
Dieser Gesetzeszweck kam 2008 neu hinzu. Die Finanzierung von schweren Straftaten in Gestalt des internationalen Terrorismus soll verhindert werden, indem man versucht, solchen Taten die finanzielle Grundlage zu entziehen.

Das Geldwäschegesetz enthält eine ganze Reihe an Sorgfaltspflichten, die die betroffenen Unternehmen (=”Verpflichtete”) erfüllen müssen. Die Besonderheit ist allerdings, dass die meisten Pflichten durch bestimmte Situationen ausgelöst werden. Nur wenn diese sogenannten „Auslösetatbestände” vorliegen, müssen die Unternehmen tätig werden. Diese Fälle sind in § 3 Abs. 2 GWG aufgezählt. In folgenden Fällen müssen die nach dem GWG verpflichteten Unternehmen tätig werden:
 

  • Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung
  • Transaktionen von mehr als 15.000 Euro außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen (bei gestückelten Zahlungen gilt die Gesamtsumme. Der Begriff der „Transaktion” ist in § 1 Abs. 4 definiert und umfasst „jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt”. Der Begriff ist also sehr weit gefasst (z. B. Annahme und Abgabe von Bargeld, Überweisungen, sachenrechtliche Eigentumswechsel). Eine Einschränkung des Auslösetatbestandes findet allerdings über das Merkmal: „außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen”statt).
  • Unabhängig von der Höhe der Transaktion immer, wenn Unternehmen Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen(es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich der Verdacht ergeben kann, bloße Vermutungen, die nicht auf objektiven Anhaltspunkten beruhen, genügen nicht)
  • Bei Zweifeln des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden

Das GWG enthält noch eine Reihe an organisatorischen Pflichten, die dauerhaft und ohne einen speziellen Auslösetatbestand erfüllt werden müssen (z. B. Dokumentationspflichten oder die Aufstellung interner Sicherheitsmaßnahmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie ab Punkt 6.5).

Für den großen Bereich der Güterhändler (Groß- und Einzelhandel, z. B. Autohändler, Kunsthändler, Verkauf von Industrieprodukten) ist im Gesetz eine deutliche Erleichterung vorgesehen. Denn das Gesetz sieht vor, dass diese nur in bestimmten Fällen Verpflichtungen nach dem GWG erfüllen müssen. Die oben genannten „Auslösetatbestände” für die Verpflichtungen nach dem GWG werden auf folgende Punkte reduziert:

  • Unabhängig von der Höhe der Transaktion immer, wenn Unternehmen Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen
  • Bei Zweifeln des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten
  • Neu hinzu kommt: die Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr (dem Bargeld ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 Kreditwesengesetz (KWG) gleichgestellt. Hierzu zählt z.B. die Geldkarte, die oft bei EC-Karten als Zusatzfunktion enthalten ist, nicht aber Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten).

Güterhändler müssen nur in wenigen Fällen ihre Vertragspartner/Kunden identifizieren, da für sie die beiden am häufigsten vorkommenden Auslösetatbestände im Zusammenhang mit laufenden Geschäftsbeziehungen (Begründung einer Geschäftsbeziehung und Durchführung einer Transaktion außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen) nicht anwendbar sind. Da damit auch in vielen Fällen die Pflicht zur Identifizierung des Kunden entfällt, kann es – mangels der Notwendigkeit einer Identifizierung – auch nicht zu „Zweifeln des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden” kommen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, wenn der anwesende Kunde nicht im eigenen Namen, sondern für eine nicht anwesende natürliche Person Verträge abschließen möchte. Dies dürfte in der Praxis aber kaum gegenüber dem Händler offen gelegt werden.

Beispiele zu Punkt 5:
Ein KfZ-Händler muss die Sorgfaltspflichten nach dem GWG beachten, wenn er einem Kunden ein Auto für 15.000 Euro oder mehr verkauft und der Kunde bar bezahlen möchte. Dagegen müssen Güterhändler nicht allein deshalb Sorgfaltspflichten nach dem GWG erfüllen, weil Sie eine neue, auf Dauer angelegte, Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen. Auch bei Onlinehändlern oder Ebay Geschäften wird man mangels Barzahlung nur in seltenen Fällen (bei konkreten Verdachtsfällen) zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten kommen. Allgemeine organisatorische Pflichten bleiben allerdings auch für solche Güterhändler bestehen.

Das GWG kennt verschiedene Arten von Pflichten. Diese lassen sich ganz grob in zwei unterschiedliche Arten einteilen:

  • Sorgfaltspflichten nach §§ 3, 5, 6 GWG, die bei Vorliegen eines der genannten Auslösetatbestände (siehe Punkt 4. und 5.) zu erfüllen sind. Je nach Risiko gibt es „verstärkte”, „vereinfachte” oder „allgemeine” Sorgfaltspflichten, die durch die betroffenen Unternehmen durchgeführt werden müssen („customer due diligence” Pflichten).
  • Organisatorische Pflichten (siehe Beschreibung ab Punkt 6.5)

Der Gesetzgeber versucht über einen risikoorientierten Ansatz zu vermeiden, dass selbst bei äußerst vagen Risiken unverhältnismäßig hohe Handlungsfolgen ausgelöst werden. Deshalb ist es Aufgabe des Unternehmens in den relevanten Fällen den Sachverhalt einer Risikogruppe zuzuordnen (hohes, mittleres, geringes Risiko). Entsprechend dieser Zuordnung werden verstärkte, allgemeine oder vereinfachte Sorgfaltspflichten ausgelöst.

Für alle drei Varianten der Sorgfaltspflichten sieht der Gesetzgeber jeweils einen Katalog von Maßnahmen vor, die der Unternehmer dann erfüllen muss. Allerdings bleibt ihm überlassen, wie und in welchem Umfang er diese Pflichten erfüllt. Der Unternehmer hat hier Freiheiten, um in Fällen mit geringerem Risiko keinen großen bürokratischen Aufwand betreiben zu müssen. Dem nach diesem Gesetz Verpflichteten wird die Gesetzesanwendung dadurch erschwert, dass manche vom Gesetzgeber vorgesehenen Mittel offensichtlich ungeeignet sind, etwas zur Aufdeckung der Finanzströme von organisierten Verbrechen oder Terrorismus beizutragen. Außerdem werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die offen lassen, welches Verhalten konkret von den Verpflichteten verlangt wird. Darauf wird noch näher eingegangen.

Es finden also zwei Schritte statt:

  1. Einstufung der Beziehung in eine Risikoklasse
  2. Anwendung der Sorgfaltspflichten aus dieser Risikogruppe, wobei der Umfang und die Art der Erfüllung vom jeweiligen Verpflichteten selbst entschieden werden kann. Das Gesetz bestimmt lediglich, dass die Maßnahmen dem Risiko des Einzelfalls angemessen sein müssen. Lediglich für die Sorgfaltspflicht „Identifizierung des Vertragspartners” existieren genaue Vorgaben, wie diese zu erfolgen hat.

Liegt eine Situation mit mittlerem Risiko vor, so sieht das GWG vier allgemeine Sorgfaltspflichten vor. Diese sind in § 3 Abs. 1 GWG abschließend aufgezählt:

  • Identifizierung des Vertragspartners
    (Angaben zur Identität erheben und Angaben anhand geeigneter Dokumente überprüfen, sieh Punkt 6.2.1)
  • Einholung von Informationen über Art + Zweck der Geschäftsbeziehung
    Der Gesetzgeber möchte, dass die Verpflichteten über die Geschäftsbeziehung informiert sind, um daraus das Risiko für Geldwäschedelikte abschätzen zu können. Dabei soll der Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung abklärt werden, wenn sich dies nicht bereits eindeutig aus dem Geschäft selbst ergibt. Da dies in der Praxis zumeist der Fall sein dürfte, kommt diesem Punkt eine geringere Bedeutung zu. Zudem besteht die Pflicht nur bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen
  • Überprüfung der Vertretungsverhältnisse 
    (den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und identifizieren, falls der Vertragspartner für einen Anderen handelt. Die dahinterstehende Idee ist es, herauszufinden welche wirtschaftlichen Interessen hinter einem Geschäftsvorgang stehen, also die Erhöhung der Transparenz. Wichtig ist, dass das Gesetz als „wirtschaftlich Berechtigten” immer nur eine natürliche Person akzeptiert. D.h. eine GmbH kann niemals wirtschaftliche Berechtigte sein, sondern allenfalls die Hauptgesellschafter der GmbH. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, bei nicht- natürlichen Vertragspartnern die „Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen”. In § 1 Abs. 6 GWG findet sich eine umfangreiche Aufstellung, wer als wirtschaftlicher Berechtigter gilt)
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung 
    (die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die dazu existierenden Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren)

Die Verpflichteten müssen diese Sorgfaltspflichten allerdings nur dann erfüllen, wenn einer der genannten abschließenden Auslösetatbestände (unter Punkt 4, bzw. 5 bei Güterhändlern) vorliegt.

6.2.1 Identifizierung

Wie hat die Identifizierung zu erfolgen?
Eine der wichtigsten Sorgfaltspflichten nach dem GWG stellt die Identifizierung des Vertragspartners dar („know your customer”-Prinzip). Jede natürliche oder juristische Person, mit der eine Geschäftsbeziehung unterhalten wird, kommt in Betracht. Der Zeitpunkt und die Art und Weise der Identifizierung, ist sehr detailliert in § 4 GWG geregelt. Die Kernpunkte sind:

  • Identitätsfeststellung, dabei sind folgende Angaben zu erheben (Alles was erhoben wird muss auch dokumentiert werden, siehe hierzu ab Punkt 6.5)

    bei natürlichen Personen:
    o Namen
    o Geburtsort
    o Geburtsdatum
    o Staatsangehörigkeit
    o Anschrift
    o Art, Nummer und ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Angaben 1-5 vorgelegten amtlichen Dokuments


    bei juristischen Personen oder Personengesellschaften:
    o Firma
    o Name oder Bezeichnung
    o Rechtsform
    o Registernummer, wenn vorhanden
    o Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
    o Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter (Es genügt, dass lediglich Angaben zu fünf Vertretern erhoben werden, soweit diese in öffentliche Register eingetragen sind)

    Besonderheit: Ist eines der genannten Mitglieder selbst eine juristische Person (z.B. die GmbH bei der GmbH &Co KG) so müssen auch von dieser die ersten 5Punkte erhoben werden.


    Besonderheit bei einem dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten:
    o Name
    o Je nach Risiko, auch weitere Angaben

  • Überprüfung der Identität anhand bestimmter Dokumente
    o Bei natürlichen Personen: amtliches Dokument (z. B. Personalausweis), hierbei ist die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde aufzuzeichnen(§ 8 Abs. 1 GWG)
    o Bei juristischen Personen: Einsichtnahme in entsprechendes amtliches Register, oder Registerauszug

Muss der Kunde / Vertragspartner mitwirken?
Ja, dieser hat nach dem GWG dem Verpflichteten „die – notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen”. Das Gesetz sieht keine Mittel zur Erzwingung dieser Angaben vor. Zumindest in schwerwiegenden Fällen muss auf das Geschäft verzichtet werden.

Wann hat die Identifizierung zu erfolgen?
Liegt ein Auslösetatbestand vor, der ein Unternehmen zur Identifizierung verpflichtet (Beispiel: Ein Versicherungsvermittler von Lebensversicherungen begründet eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung zu einem neuen Kunden), so muss die Identifizierung normalerweise vorBegründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion erfolgen. Hiervon ist eine Ausnahme vorgesehen, die im praktischen Geschäftsalltag allerdings sehr häufig vorkommen dürfte: Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es durch die vorherige Identifizierung zu einer Behinderung des Geschäftsablaufs kommen würde (Dies dürfte praktisch immer der Fall sein). Zusätzlich muss der Unternehmer das Risiko für ein entsprechendes Delikt als gering erachten.

Wann kann von der Identifizierung abgesehen werden, obwohl ein Auslösetatbestand vorliegt?
Wenn der Kunde/Vertragspartner bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert wurde, die Angaben damals dokumentiert wurden und kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht.

Zur Dokumentation dieser erhobenen Angaben: siehe Punkt 6.5

Für bestimmte, abschließend aufgezählte Fälle geht das GWG von einem deutlich reduzierten Risiko eines Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsdelikts aus. Liegt eine Geschäftsbeziehung zu einer dieser im Gesetz aufgezählten 4 Fallgruppen vor, so gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten. Hierzu gehören im Wesentlichen Geschäftsbeziehungen und Geschäftshandlungen der Verpflichteten zu folgenden Kunden:

  • Transaktionen mit Kreditinstituten
  • Transaktionen mit börsennotierten Gesellschaften
  • Transaktionen mit inländischen Behörden. Auch EU- und ausländische Behörden sind privilegierte Kunden, sofern sie bestimmten Anforderungen an Transparenz und Aufsicht wahren.
  • bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei Anderkonten (gilt für Anderkonten, die durch Rechtsanwälte, Notare etc. geführt werden), sofern das kontoführende Institut vom Inhaber des Anderkontos die Angaben über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf Anfrage erhalten kann. Diese Ausnahmeregelung wird schwerpunktmäßig nur für verpflichtete Kreditinstitute eine Rolle spielen.

Folge:
Trotz Vorliegen einer der drei nachfolgenden Auslösetatbestände

  • Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung
  • Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr
  • Zweifel des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden

können die allgemeinen Sorgfaltspflichten (vgl. § 3 Abs. 1 GWG) entfallen. D.h. der verpflichtete Unternehmer muss keine Sorgfaltspflichten wie z.B. die Identifizierung erfüllen.

Ausnahme:
Stellt der Verpflichtete auch in einer solchen privilegierten Geschäftsbeziehung Tatsachen fest, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen, dann gelten die Erleichterungen nicht (Auslösetatbestand § 3 Abs. 2 Nr. 3 GWG bleibt also auch bei privilegierten Geschäftsbeziehungen bestehen).

Beispiel für eine Erleichterung:
Ein Immobilienmakler soll dauerhaft für eine Bank Grundstücke vermitteln. Hier wäre der Makler von den allgemeinen Sorgfaltspflichten (siehe Punkt 6.2) befreit. Er braucht also weder seinen Vertragspartner (Bank) zu identifizieren, noch die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen, etc.

Besonderheit für Güterhändler:
Da Güterhändler bereits durch andere Vorschriften privilegiert sind, bleibt für die vereinfachten Sorgfaltspflichten bei Ihnen nur wenig Raum.

In bestimmten Fällen, die das Gesetz allerdings nicht abschließend nennt, wird das Risiko für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsdelikte als besonders hoch eingeschätzt. Liegt also ein Auslösetatbestand (vgl. Punkt 4.) vor und stuft der Unternehmer anschließend eine Situation in die Risikogruppe „verstärkte Sorgfaltspflichten” ein, so bedeutet dies, dass er nicht nur die allgemeinen Sorgfaltspflichten (vgl. Punkt 6.2, bzw. § 3 Abs. 1 GWG) beachten muss, sondern zusätzliche Pflichten hinzukommen. Zwei Situationen, bei denen der Gesetzgeber (bei Vorliegen eines Auslösetatbestands) immer von einem erhöhten Risiko ausgeht, benennt das Gesetz explizit. D.h. immer wenn ein solcher Fall festgestellt wird, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die erhöhten Sorgfaltspflichten erfüllt werden:

6.4.1 Politisch exponierte Personen (PEP)

Eine solche Risikogruppe stellen die Geschäftsbeziehungen zu PEPs dar (vgl. § 6 Abs 2 Nr. 1 GWG). Hierzu zählen nicht im Inland ansässige natürliche Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben”. (Mit anderen Worten werden auch in Deutschland tätige PEPs erfasst, die im Ausland wohnen). Der Kreis der davon berührten Personen/ Ämter ist allerdings stark eingeschränkt, so sind nur hohe Ämter wie Minister, Parlamentsmitglieder, Botschafter, Bundesrichter etc. davon betroffen.

In der Regel werden als wichtige öffentliche Ämter nur Ämter auf nationaler Ebene angesehen (z. B. eine im Inland vergleichbare Stellung wären Bundesminister oder Mitglieder des Bundestages). Die genaue Liste der betroffenen PEPs können Sie in der entsprechenden EU-Richtlinie (EG RL 2006/70 EG) – auf die das GWG direkt Bezug nimmt – nachlesen. Diese ist auf der linken Seite abrufbar.

Um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden gelten die verstärkten Sorgfaltspflichten auch für Geschäftsbeziehungen zu Angehörigen von PEPs (Ehe-/ Lebenspartner; Kinder; Eltern) oder den PEPs bekanntermaßen nahestehenden Personen. Hierzu zählen aber nur Personen mit denen die PEPs gemeinsame Geschäftsbeziehungen unterhalten und wenn dies den Verpflichteten bekannt ist (z.B. Mitgesellschafter eines Unternehmens, in denen auch die PEP Gesellschafter ist). Bei den Angehörigen und den nahestehenden Personen kommt es nicht auf deren Wohnsitz an. Die verstärkten Sorgfaltspflichten gelten noch für ein Jahr weiter, nachdem die PEP ihr Amt/ Funktion beendet hat. Will ein nach dem GWG verpflichtetes Unternehmen Vertragsbeziehungen zu einer solchen PEP unterhalten, so gelten zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die nachfolgenden verstärkten Sorgfaltspflichten, die alle erfüllt werden müssen:

  • Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung muss auf Seite der verpflichteten Unternehmen die Zustimmung des nächsten Vorgesetzten eingeholt werden (Hier ist erkennbar, dass sich das Gesetz nach wie vor stark an die Finanzbranche richtet)
  • Die Herkunft der Vermögenswerte, die eingesetzt werden, muss mit angemessenen Maßnahmen aufgeklärt werden.
  • Die Geschäftsbeziehung muss verstärkt überwacht werden

Um überhaupt herauszufinden, ob es sich beim Vertragspartner um eine PEP handelt, haben die Unternehmen „angemessene risikoorientierte Verfahren” anzuwenden. Was hierunter konkret zu verstehen ist, bleibt das Gesetz schuldig. Ein intensiver Aufwand, um solche PEPs zu identifizieren, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. In der Praxis dürfte daher sehr viel Fingerspitzengefühl bei den Verpflichteten erforderlich sein, um hier mögliche Anhaltspunkte abzufragen, ohne Gefahr zu laufen, den Geschäftsbetrieb zu gefährden oder diskriminierende Fragen zu stellen.

6.4.2 Vertragspartner ist nicht persönlich anwesend
Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, so gelten ebenfalls zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten. Diese sind im einzelnen in § 6 Abs 2 Nr. 2 GWG aufgezählt.

Um bei möglichen späteren Ermittlungen auf die von den verpflichteten Unternehmen erhobenen Angaben zurückgreifen zu können, bestehen Dokumentationspflichten. Diese betreffen folgende Punkte:

  • Aufzeichnungspflicht (vgl. § 8 GWG)
    Alle nach dem GWG erhobenen Angaben und Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionen und Geschäftsbeziehungen müssen aufgezeichnet werden. Die Art der Aufzeichnung (Papier / Digital) wird den Verpflichteten überlassen.
  • Aufbewahrungsfrist
    Das Gesetz sieht – unabhängig von anderen, z.B. steuerrechtlichen Vorschriften – eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 5 Jahren vor. Dieser Frist unterfallen auch „sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen” (hierunter könnte z.B. die Umstände fallen, wie sich die Geschäftsbeziehung angebahnt hat, aber man wird wohl kaum von den Verpflichteten verlangen können, dass sie hier sämtliche Korrespondenz archivieren).
  • Nachweispflicht gegenüber den Behörden
    Auf Verlangen der Behörden ist diesen darzulegen, dass man als Verpflichteter entsprechend angemessene Maßnahmen, je nach Risiko des Einzelfalls, getroffen hat.

Beispiel:

Speicherpflichten bei der Identitätsfeststellung:
Unter Punkt 6.2.1 sind die umfangreichen Angaben aufgelistet, die bei der Identitätsfeststellung einer natürlichen oder juristischen Person zu erheben sind. Wie all diese Angaben im Einzelnen nun zu dokumentieren sind, schreibt das Gesetz nicht vor. D.h. es würde auch eine handschriftliche Erfassung der genannten Angaben genügen. Allerdings macht das Gesetz zwei Vorschläge, wie die Dokumentationsanforderungen bei der Identifizierung erfüllt werden können:

  • Bei natürlichen Personen: Kopie des amtlichen Ausweises (Da dieser allerdings auch weitergehende, teils höchstpersönliche Details enthält, ist dies aus datenschutzrechtlicher Sicht als bedenklich einzustufen)
  • Bei juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften: Ausdruck eines Registerauszugs, in dem die erforderlichen Angaben enthalten sind

Die Daten können auch elektronisch gespeichert werden. Das GWG erlaubt es, dass die Dokumentationspflichten durch einen Dritten durchgeführt werden. Die Details sind in §§ 8, 9 Abs. 3 GWG geregelt. Jedoch ist vor der vertraglichen Übertragung der Dokumentationspflichten auf einen Dritten, die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

Alle nach dem GWG verpflichteten Unternehmen müssen interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Das Gesetz listet danach für den Nichtfinanzbereich zwei interne Sicherheitsmaßnahmen auf, die jeder Verpflichtete erfüllen muss. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dabei den Unternehmen überlassen, so dass diese an Größe, Risiko, etc. angepasst werden können (Man wird von einem einfachen einzelnen Onlineshopbetreiber kaum ein umfassendes internes Sicherheitsmaßnahmenkonzept verlangen können).

  • Interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können. Dies kann z.B. durch interne Leitlinien geschehen. Sinnvollerweise sollten die Unternehmen im Vorfeld eine entsprechende Risikoanalyse durchführen, anhand derer dann angemessene interne Maßnahmen festgelegt werden können. Zu einem internen Sicherheitssystem gehören auch entsprechende – zumindest stichprobenartige – Kontrollen.
     
  • Mitarbeiter unterrichten Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass die mit der Durchführung von geschäftlichen Transaktionen und der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Mitarbeiter die Methoden der Geldwäsche und ihre gesetzlichen Pflichten kennen. Ein starrer Zeitrahmen oder konkrete Schulungsinhalte sind dabei nicht vorgegeben, vielmehr liegt es in der Verantwortung des Unternehmers, wann und wie er diese Schulungen vornimmt.

Das GWG erlaubt es, die internen Sicherungsmaßnahmen durch einen Dritten durchführen zu lassen. Die Details sind in § 9 Abs. 3 GWG geregelt (siehe hierzu Punkt 6.8). Vor einer solchen Übertragung auf Dritte, muss die zuständige Behörde ihre Zustimmung geben.

Unabhängig von etwaigen Auslösetatbeständen besteht in folgenden Fällen immer eine Anzeigepflicht:

Wenn ein verpflichtetes Unternehmen Tatsachen feststellt, „die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 StGB oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird”Die Feststellung von Tatsachen erfordert mehr als nur einen bloßen Verdacht.

Ein Beispiel für eine verdachtsbegründende Tatsache könnte sein:

  • Transaktionen, die über Umwege abgewickelt werden, und diese Umwege kostenintensiv oder wirtschaftlich sinnlos erscheinen

Die Anzeige ist unverzüglich sowohl bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei), als auch beim Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, anzuzeigen. Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsanzeigen nicht informiert werden. Die Verpflichtung gilt auch für erst nachträglich festgestellte Verdachtsfälle bei bereits abgeschlossenen Vorgängen. Wer den Strafverfolgungsbehörden eine solche Tatsache anzeigt, kann wegen dieser Anzeige - außer in den Fällen, in denen die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde – nicht verantwortlich gemacht werden. Die Probleme zur Abgrenzung von Denunziation und deren rechtlichen Risiken ist offensichtlich.

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, wie die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die ein Verpflichteter zu beachten hat, auf Dritte „ausgelagert” bzw. übertragen werden können. Diese sind in § 7 GWG aufgezählt. Teilweise bestehen dabei umfangreiche Vorgaben, wie ein solcher Dritter ausgewählt werden muss und welche Anforderungen er dabei zu erfüllen hat.

  1. Variante 1: Auslagerung auf einen nach dem Gesetz immer zulässigen Dritten, wie Rechtsanwälte, Kreditinstitute etc.
  2. Variante 2: Auslagerung an sonstige Dritte.

Grundsätzlich können dabei jedoch nur die allgemeinen Sorgfaltspflichten übertragen werden. Eine Übertragung der verstärkten Sorgfaltspflichten sieht das Gesetz nicht vor. Auch die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung verbleibt beim jeweiligen Verpflichteten und kann nicht übertragen werden. Die letztendliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt allerdings immer beim verpflichteten Unternehmen und kann nie auf Dritte übertragen werden.

Können die Pflichten dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden (vgl. § 3 Abs. 6 GWG). Hierbei ist aber immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, so dass die Verpflichtung durchaus entfallen kann, wenn nach Abwägung des wirtschaftlichen Interesses des Verpflichteten an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko des jeweiligen Vertragspartner und der jeweiligen Transaktion eine Beendigung unangemessen wäre. Besteht aufgrund von Tatsachen sogar ein Verdacht auf ein Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsdelikt, so darf die Transaktion nicht ohne Erlaubnis der Behörde durchgeführt werden (vgl. § 11 GWG).

Beispiel:

Verkauft z.B. ein Juwelier ein Diamantcollier im Wert von 15.500 Euro und der Kunde möchte bar bezahlen, so muss der Juwelier z.B. die Identität des Kunden vor dem Verkauf klären (Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1, die aufgrund des Auslösetatbestands „Bargeldgeschäfte von mehr als 15.000 Euro” beachtet werden müssen) Gegebenenfalls kommen weitere Pflichten hinzu. Gelingt z.B. die Identifizierung nicht, weil der Kunde keinen Ausweis dabei hat, oder hätte der Juwelier einen Verdacht, dass hier möglicherweise ein Geldwäschedelikt vorliegen könnte, so darf er den Verkauf im Regelfall nicht durchführen. Bei einem Verdacht muss er sich zudem an die Behörden (Staatsanwaltschaft und BKA) wenden. Dies erfordert von den betroffenen Unternehmen in der Praxis viel Fingerspitzengefühl.

Die Behörden, die die Einhaltung des GWG überwachen, sind in § 16 GWG geregelt. Auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Wirtschafts, Arbeit und Technologie (TMWAT) finden Sie weitere Informationen zum Thema Geldwäsche.

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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