Gründung einer GbR

Wie gründe ich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts?

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie ist die einfachste Form, der Grundtypus, der Personengesellschaften. Sie eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen (Umsatz kleiner als 250 000 Euro), für die dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen auf einem Teilgebiet (z.B. Werbung oder Einkauf), aber auch für den vorübergehenden Zusammenschluss mehrere Unternehmen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Projekts (z.B. Bau-Arbeitsgemeinschaft).

Die GbR kommt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch mindestens zwei (natürliche oder juristische) Personen zustande, wobei die Gesellschafter eine große Gestaltungsfreiheit besitzen, weil das Gesetz nur wenige zwingende Regelungen enthält.

Der Vertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, so dass er schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten empfiehlt sich aber die Schriftform.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der gesellschaftsinternen Geschäftsführung (Innenverhältnis) und der nach außen wirkenden Vertretungsmacht (Außenverhältnis) der Gesellschafter. Erfolgt keine vertragliche Regelung, sieht das Gesetz für alle Handlungen Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter vor. Das bedeutet, dass zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts alle Gesellschafter gemeinsam handeln müssen oder der einzelne Gesellschafter eine Spezialvollmacht für jedes einzelne Geschäft vorlegen muss.

Im Gesellschaftsvertrag können Geschäftsführung und Vertretung nach Personen und Inhalt beschränkt werden, wobei aber folgende Grenzen berücksichtigt werden müssen:

a) Da die unterschiedliche Verteilung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse meist nur im Innenverhältnis bekannt ist, muss sich die Gesellschaft die Geschäfte nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen, die ein Gesellschafter ohne Vertretungsmacht tätigt.

b) Jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein jederzeitiges Kontroll- und Informationsrecht zu, das nicht ausgeschlossen werden kann.

c) Bedeutende Geschäfte, sog. Grundlagengeschäfte, bedürfen immer der Zustimmung aller Gesellschafter.

Zur Vertretung können auch Dritte bevollmächtigt werden, doch muss gewährleistet sein, dass zumindest ein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist (Prinzip der Selbstorganschaft).

Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus Beiträgen der Gesellschafter sowie aus dem Gewinn aus der Geschäftstätigkeit. Das Gesellschaftsvermögen ist ein Sondervermögen, an dem alle Gesellschafter beteiligt sind und über das sie nur gemeinschaftlich verfügen können (Gesamthandsvermögen).

Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haften das Gesellschaftsvermögen und die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Wird ein Gesellschafter allein in Anspruch genommen, kann er von den anderen Gesellschaftern anteilig Ausgleich verlangen.

Wurde im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen, so haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.

Haftungsbegrenzung der GbR

Nach neuester Rechtsprechung des BGH kann eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen nur durch eine individuelle und ausdrückliche Vereinbarung mit dem einzelnen Gläubiger erreicht werden. Nicht möglich ist daher eine Haftungsbegrenzung durch einen bloßen Hinweis im Namen oder im Briefkopf ("GbRmbH").

Das BGB geht davon aus, dass Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden können, wobei jeder Gesellschafter unabhängig vom Umfang seiner kapitalmäßigen Beteiligung eine Stimme hat. Im Gesellschaftsvertrag ist aber eine andere Regelung möglich.

Im Gesellschaftsvertrag sollte das Recht der Gesellschafter geregelt werden, im laufenden Geschäftsjahr Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen vornehmen zu dürfen.

Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Mitgliederzusammensetzung gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren die Fortführung der Gesellschaft (Fortsetzungsklausel). Auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils ist an die Zustimmung der andern Gesellschafter gebunden.

Scheidet ein Gesellschafter aus und führen die übrigen Mitgesellschafter die Gesellschaft fort, so hat der Ausscheidende einen Anspruch auf Abfindung. Trotz des Ausscheidens haftet der Gesellschafter im Außenverhältnis aber für alle vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, d.h. für alle Schuldverhältnisse, deren vertragliche Grundlage zu seiner Zeit als Gesellschafter geschaffen wurde. Die Haftung erlischt erst fünf Jahre nachdem das Ausscheiden des Gesellschafters dem Gläubiger bekannt geworden ist.

Auflösung der Gesellschaft

Nach der (vertraglich abänderbaren) gesetzlichen Regelung wird die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss, Fristablauf, Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, Kündigung, Tod eines Gesellschafters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Des weiteren wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gesellschafter aber die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Während der Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte zu Ende geführt, die Schulden getilgt und eventuelles Restvermögen der Gesellschaft auf die Gesellschafter verteilt. Ist nichts anderes vereinbart, ist jeder Gesellschafter unabhängig von seinen Beiträgen zu gleichen Teilen am Vermögen beteiligt. Mit Abschluss des Liquidationsverfahrens ist die Gesellschaft nicht mehr existent (Vollbeendigung), und die Gesellschafter haften für eventuelle Verbindlichkeiten persönlich.

Zur Führung von Geschäftsbüchern sind die Gesellschafter handelsrechtlich nicht verpflichtet. Vielfach beschränkt sich die Buchführung aus steuerlichen Gründen auf die Einnahmen-/ Überschuss-Rechnung.

Für die GbR besteht keine Verpflichtung, ihren Jahresabschluss prüfen zu lassen und zu publizieren.

Eine GbR hat mangels Handelsregistereintragung keine Firma (das ist der im Handelsregister eingetragene Name eines Unternehmens). Gleichwohl kann sie auf Geschäftsbriefen eine Geschäftsbezeichnung führen, aus der der Geschäftsgegenstand ersichtlich wird. Zugleich müssen aber alle Gesellschafter mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen angegeben werden. Ein die Gesellschaftsform andeutender Zusatz (z.B. "GbR") ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.

Der Begriff "Geschäftsbrief" ist dabei weit auszulegen und umfasst den gesamten externen Schriftwechsel an einen bestimmten Empfänger, wie z.B. Angebote, Bestellscheine, Empfangsbestätigungen, Rechnungen und Quittungen.

Ewas anderes gilt bei bereits bestehenden Geschäftsverbindungen und im Bereich der Werbung.

Alle Gesellschafter haben vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit mit Hilfe eines Formulars den Betrieb beim Gewerbeamt anzumelden. Die Gewerbeanzeige muss von jedem Gesellschafter erstattet werden.

Durchschläge dieser Gewerbeanzeige werden an folgende Behörden und Institutionen gesandt:

¦Kreisverwaltungsbehörde 
¦Registergericht 
¦Landesamt für Statistik 
¦Finanzamt 
¦Steueramt der Gemeinde 
¦Gewerbeaufsichtsamt 
¦Industrie- und Handelskammer 
¦Handwerkskammer 
¦Landesverband der Berufsgenossenschaften 
¦Eichamt 
¦Arbeitsamt 
¦AOK 
Eine gesonderte Anmeldung bei diesen Stellen ist nicht mehr erforderlich, jedoch beim Finanzamt und bei der zuständigen Berufsgenossenschaft empfehlenswert.

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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