Gründung einer GmbH
Durch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einem eigenen Namen geschaffen. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein, sie besitzt eigenes Vermögen, das nichts mit dem Vermögen der Gesellschafter zu tun hat. Die Gründung einer GmbH ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich (Einmann-GmbH). Ausländer können ebenfalls eine GmbH gründen oder sich an einer solchen beteiligen, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf (vgl. aber für ausländische Geschäftsführer Ziffer 7).
Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Dagegen ist die Haftung der Gesellschafter - wie der Name schon sagt - in der GmbH beschränkt. Gerät die GmbH in Vermögensverfall, haften die Gesellschafter über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen. Haben die Gesellschafter also ihre Einlage - wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt - einmal erbracht, brauchen sie grundsätzlich auch im Falle einer Insolvenz kein eigenes Geld nachzuzahlen. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter auch im Insolvenzfall lediglich den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.
Anders als bei anderen Gesellschaftsformen, wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), kann eine GmbH nur durch schriftlichen Vertrag gegründet werden. Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Im Gesellschaftsvertrag muss mindestens festgelegt sein: Name der Gesellschaft (Firma), Unternehmensgegenstand (Aufzählung der Tätigkeitsbereiche), Sitz der Gesellschaft, Höhe des Stammkapitals und der Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage). Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
Das Stammkapital kann aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen. Im Falle der Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (= 12.500,00 Euro) eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden - also statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, Lizenzen, Unternehmen usw. -, so bestehen zwei Besonderheiten: Zum einen muss die Sacheinlage immer in voller Höhe erbracht, zum anderen muss der Wert der Sacheinlage in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Werden als Sacheinlage gebrauchte Gegenstände eingebracht, wird das Amtsgericht in der Regel zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen. Die Bargründung ist also einfacher. Soll lediglich ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, treffen die Grundsätze für eine Bargründung und eine Sachgründung zusammen.
Beispiele:
a) Im Falle einer Bargründung soll das Stammkapital 25.000,00 Euro betragen. Eingezahlt werden müssen mindestens 12.500,00 Euro. Dasselbe gilt bei einem Stammkapital von 50.000,00 Euro. Soll die Bargründung mit einem Stammkapital von 100.000,00 Euro erfolgen, müssen mindestens 25.000,00 Euro eingezahlt werden.
b) Das Stammkapital soll 25.000,00 Euro betragen; davon sollen 5.000,00 Euro auf eine Sacheinlage entfallen. Die Sacheinlage muss voll erbracht werden. Da von der Bareinlage (20.000,00 Euro) mindestens ein Viertel (= 5.000,00 Euro), insgesamt aber mindestens 12.500,00 Euro eingezahlt sein müssen, genügen hier als Einzahlung auf die Bareinlage nicht 5.000,00 Euro. Vielmehr müssen es 7.500,00 Euro sein, um zusammen mit der Sacheinlage 12.500,00 Euro zu erreichen. Werden in diesem Beispiel dagegen Sacheinlagen im Wert von 10.000,00 Euro eingebracht, dann genügt ein Viertel der Bareinlage von 15.000,00 Euro = 3.750,00 Euro, um die erforderliche Mindesteinlage von 12.500,00 Euro zu erreichen, bzw. sie zu überschreiten (10.000,00 Euro + 3.750,00 Euro = 13.750,00 Euro).
Die Firma der GmbH kann als Personenfirma (Information über die Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist und den Rechtsformzusatz ?Gesellschaft mit beschränkter Haftung? oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält. Benennungen wie etwa ?Textil GmbH? sind also nicht zulässig. Der Firmenname darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Insbesondere für die Formulierung der Firma und des Gegenstandes des Unternehmens ist eine vorherige Absprache mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu empfehlen. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits eine andere Firma besteht, die von der neuen Firma nicht genügend unterscheidbar wäre, was dann nämlich die Unzulässigkeit der neuen Firma zur Folge hätte.
Die Gesellschafter bestellen den oder die Geschäftsführer. Als Geschäftsführer kommen grundsätzlich auch Ausländer in Betracht. Erfolgt die Geschäftsführung im wesentlichen von der Bundesrepublik Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis zu achten. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen. Die Geschäftsführer müssen schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (z. B. Insolvenzstraftaten oder Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Spätestens jetzt muss ein Notar aufgesucht werden, der insbesondere den Gesellschaftsvertrag beurkundet und die Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister beglaubigt. Häufig empfiehlt es sich, bereits zur Vorbereitung des Gesellschaftsvertrages und der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Beratung durch einen Anwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen. In der Regel werden dort von der jeweiligen Kanzlei ausgearbeitete, standardisierte Vertragstexte verwendet. Der Notar übersendet dem zuständigen Amtsgericht die Anmeldung einschließlich der in § 8 GmbH-Gesetz ausdrücklich genannten Unterlagen. In Zweifelsfällen holt das Amtsgericht eine gutachtliche Äußerung der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein. Sollten bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen Zweifel entstehen, wird das zuständige Amtsgericht die Antragstellerin entweder direkt oder über den Notar informieren und Gelegenheit zur Abhilfe geben. Soweit keine Gründe für eine Zurückweisung des Antrags vorliegen, erfolgt die Eintragung in das Handelsregister. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ist die GmbH rechtlich existent. Davor handelt es sich lediglich um eine Gründungsgesellschaft, für die die Regelungen des GmbH-Gesetzes nur teilweise gelten. Eine Haftungsbeschränkung wie in der späteren GmbH besteht nicht.
Die Dauer des Eintragungsverfahrens ist sehr stark von der Frage abhängig, ob im Laufe des Anmeldeverfahrens zusätzliche Schwierigkeiten ausgeräumt werden müssen. Ansonsten sollten vier Wochen ab der Absendung der Anmeldeunterlagen vom Notar an das Amtsgericht eingeplant werden. Im Übrigen gelten für die GmbH dieselben Meldepflichten wir für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. So ist nach der Eintragung in das Handelsregister eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde abzugeben. Der zu verwendende amtliche Vordruck enthält auch Durchschläge für weitere Meldevorgänge, z. B. für die Anmeldung beim Finanzamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Die Geschäftsbriefe der GmbH gleich welcher Form, also z. B. auch E-Mails oder Faxe, müssen bestimmte Angaben enthalten. So müssen neben der Firma der GmbH, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer mit Vor- und Familiennamen auf den Geschäftsbriefen aufgeführt werden. Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat bildet und dieser einen Vorsitzenden hat, kommt noch wenigstens ein voll ausgeschriebener Vorname und der Familienname des Aufsichtsratsvorsitzenden hinzu. Mit dem Druck der Geschäftsbriefe sollte bis zur Handelsregistereintragung abgewartet werden, da vielfach zuvor die Zulässigkeit des Firmennamens noch nicht feststeht und im Übrigen die Handelsregisternummer, die aus den Geschäftsbriefen hervorgehen muss, noch nicht bekannt ist.
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