Kleingewerbetreibende

Als Selbständiger sind Sie im rechtlichen Sinne Kleingewerbetreibender, wenn Sie für Ihr Gewerbe „nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ benötigen. Trifft dies bei Ihnen zu, gelten die strengen Regeln des Handelsrechts (HGB) für Kaufleute für Sie nicht.

Vorteile

  • Sie brauchen sich nicht ins Handelsregister eintragen zu lassen.
  • Sie sind nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet (§ 238 HGB für Kaufleute).
  • Sie müssen gekaufte Ware nicht sofort untersuchen und Mängel umgehend rügen, wenn Sie Ihre Gewährleistungsrechte wahren wollen (§ 377 HGB für Kaufleute).
  • Sie geben wirksame Bürgschaftserklärungen, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse nur schriftlich ab (§ 350 HGB für Kaufleute).

 Abgrenzung

Die Grenzen, bis zu denen Sie als Kleingewerbetreibender zählen, sind gesetzlich nicht definiert. Das wird im Streitfall nach dem Gesamteindruck des Betriebes beurteilt. Es kommt unter anderem auf die Anzahl der Mitarbeiter, den Umfang des Warenlagers oder die steuerliche Pflicht zur Bilanzierung an. Je mehr der nachfolgend aufgeführten Kriterien Sie erfüllen, desto gesicherter ist Ihr Status als Kleingewerbetreibender:

 

Umsatz pro Jahr:

< 250 000 Euro

Gewinn pro Jahr:

<   50 000 Euro

Betriebsvermögen:

< 100 000 Euro

Art der Geschäftstätigkeit:

wenige Produkte

Umfang der Geschäftstätigkeit:

wenige Kunden, wenige Lieferanten, nur 1 Standort

Mitarbeiter:

weniger oder gleich 5

 

Sie können sich zwar freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und damit den Status „Kaufmann“ erlangen. Solange Sie die Grenzen für Kleingewerbebetriebe einhalten, sollten Sie jedoch die damit verbundenen Erleichterungen nutzen. Sind Sie sich andererseits sicher, ein Kaufmann zu sein, veranlassen Sie die Eintragung im Sinne der Rechtssicherheit für sich selbst und Ihre Geschäftspartner.

Wenn Sie als Kleingewerbetreibender im Geschäftsleben wie ein Kaufmann auftreten (etwa unter einem Firmennamen), werden Sie auch als solcher behandelt („Scheinkaufmann“). Dann wiederum gilt das HGB doch für Sie und Sie werden wie ein Kaufmann behandelt.

Hinweise für Kleingewerbetreibende

Wettbewerbsrecht

Als Kleingewerbetreibender treten Sie im Geschäftsverkehr unter Ihrem bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname) auf, den Sie in Geschäftsbriefen, also auch in Rechnungen angeben müssen. Erlaubt ist als Zusatz lediglich eine Geschäftsbezeichnung. Wenn Sie Kleingewerbetreibender sind, sollten Sie sich im Geschäftsverkehr auch so zu erkennen geben. Verwenden Sie keinesfalls die Bezeichnung „Firma“! Lassen Sie sich nicht irritieren, weil viele kleine Betriebe scheinbar einen Firmennamen führen. Das ist eine reine Geschäftsbezeichnung oder eine Angabe zu Werbezwecken, die auf jeden Fall mit dem Namen des Gewerbetreibenden verknüpft sein muss. Stellen Sie sich auch nicht als „Inhaber/in“ dar. Dieser Zusatz ist für Kaufleute vorgesehen, die nicht unter ihrem bürgerlichen Namen firmieren. Auch die Bezeichnung eines Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ wäre irreführend. Letzteres deutet auf eine Gesellschaftsform wie GmbH/GmbH & Co. KG oder Ähnliches hin, was wiederum zu Haftungsrisiken führen kann.

Umsatzsteuer

Nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) werden Sie als Kleinunternehmer auf Antrag von der Umsatzsteuer befreit, wenn Ihr Gesamtumsatz (brutto) im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 17 500 Euro betragen wird bzw. im letzten Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überschritten hat und im neu beginnenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro betragen wird. Werden Sie von der Umsatzsteuer befreit, dürfen Sie keine Mehrwertsteuer ausweisen. Ihre Leistungen sind also umsatzsteuerfrei. Das bietet Ihnen eine größere Flexibilität bei der Preisgestaltung.

Ob Sie die beiden Schwellenwerte des Fiskus einhalten, müssen Sie jeweils zum Anfang eines jeden Jahres selbst überprüfen. Wurde eine Grenze im Vorjahr überschritten, werden Sie automatisch umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen dann auf Ihre Rechnungen Mehrwertsteuer aufschlagen und diese an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug wird allerdings die Umsatzsteuer, die Sie anderen Unternehmern gezahlt haben, als Vorsteuer angerechnet.

Kündigungsschutz

Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb 10 oder weniger Mitarbeiter, sind Sie vom Kündigungsschutzgesetz nicht betroffen. Die Vorteile für Sie als Arbeitgeber sind nicht unbeachtlich. In Betrieben bis zu 10 Mitarbeitern brauchen Sie bei der Entlassung eines Mitarbeiters keinen „klassischen Kündigungsgrund“ anführen. Halten Sie aber unbedingt die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ein, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis beenden wollen. Auch wenn Sie einem Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens kündigen wollen, dürfen Sie das in einem Kleinbetrieb sofort tun. Sie müssen dem Mitarbeiter keine Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen. Eine vorherige Abmahnung ist ebenfalls nicht erforderlich.

Allerdings müssen Sie auch im Kleinbetrieb bei einer Kündigung Regeln beachten:

  • Jede Kündigung muss schriftlich und mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift versehen erfolgen (kein Fax/keine E-Mail versenden).
  • Eine ordentliche Kündigung ist an bestimmte Fristen gebunden. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Das sind in den ersten beiden Beschäftigungsjahren mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Je nach Zugehörigkeit des Mitarbeiters zum Betrieb verlängert sich die Kündigungsfrist.
  • Nur wenn ein Mitarbeiter ein besonders schweres Fehlverhalten an den Tag legt, dürfen Sie nach § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich und somit fristlos kündigen. Sprechen Sie die Kündigung (schriftlich) innerhalb von 2 Wochen aus, nachdem Sie von dem Grund für die außerordentliche Kündigung erfahren haben.

Trotz der grundsätzlichen Befreiung vom Kündigungsschutzgesetz sollten Sie gewisse Einschränkungen beachten, wenn Sie eine mögliche Kündigungsschutzklage sowie unnötige Kosten und Ärger vermeiden wollen:

  • So dürfen Sie einen Mitarbeiter nicht nur wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner politischen Anschauungen, seiner Religion etc. entlassen - das wäre Diskriminierung.
  • Müssen Sie sich bei einer Kündigung zwischen mehreren Arbeitnehmern entscheiden, ist ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Kündigen Sie dem Schutzbedürftigsten nicht ohne besonderen Grund.
  • Bei besonderen Mitarbeitergruppen, wie etwa Schwangeren, Arbeitnehmern in Elternzeit, Schwerbehinderten oder Auszubildenden ist Ihr Kündigungsrecht ebenfalls eingeschränkt.  
Holger Fischer
Referent Recht

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