Geschmacksmuster

Der Markterfolg eines Produktes hängt heute neben dem Preis und der Qualität ganz besonders vom attraktiven Design ab. Das Design oder die Gestaltung eines Erzeugnisses können mit der Markenstrategie und dem Image eines Unternehmens gleichbedeutend sein und zu einem wichtigen Vermögensbestand werden, dessen Wert steigen kann. Wenn Sie keinen Schutz beantragen, tut es möglicherweise ein Mitbewerber und wird so Nutznießer der von Ihnen getätigten Investitionen.

Im Sinne des § 1Nr. 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, welches sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst ergibt. Ein Erzeugnis ist danach § 1 Nr. 2 GeschmMG jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und Eigenart hat.  Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors weder bekannt ist noch bekannt sein konnte. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Die Neuheitsschonfrist ermöglicht es jedoch, ein Erzeugnis während eines ganzen Jahres vor der Anmeldung des Geschmacksmusters zu vermarkten, ohne dass dies neuheitsschädlich wäre. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

Für die Anmeldung sollte das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bereitgestellte Formular genutzt und die Hinweise beachtet werden. Die Einreichung von Original-Modellen ist nicht mehr möglich.

 

Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer farbigen oder schwarz-weißen fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung (z. B. Strichzeichnung) des Musters. Der Anmelder kann zur Wiedergabe des Musters mehrere (maximal sieben) Darstellungen einreichen (z. B. aus verschiedenen Richtungen fotografiertes Muster). Werden mehr als sieben Darstellungen wiedergegeben, bleibt jede weitere Darstellung unberücksichtigt. Die Wiedergabe ist in drei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Alle zulässigen Darstellungen des Musters werden bekannt gemacht. Die Darstellungen müssen einerseits das Muster deutlich und vollständig wiedergeben und andererseits als Vorlage für die Bekanntmachung im Geschmacksmusterblatt geeignet sein.

Das DPMA prüft, ob die Formalvorschriften für die Anmeldung erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung ein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 GeschmMG ist und ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt oder ob das Muster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellt. Sie prüft jedoch nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen - insbesondere die Neuheit oder Eigenart - erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte geprüft. Ein Muster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere der genannten Schutzvoraussetzungen fehlen. Die Veröffentlichungen im Geschmacksmusterblatt sollten deshalb vom betroffenen Unternehmen verfolgt werden, um gegebenenfalls eigene Interessen schützen zu können.

Der Geschmacksmusterschutz beginnt mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Die maximale Schutzdauer von 25 Jahren - gerechnet ab dem Anmeldetag - wird erreicht, wenn der Schutz alle fünf Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr aufrechterhalten wird. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, weil z. B. das Design am Markt nicht mehr interessant ist, so endet die Schutzdauer und das Muster wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.

Sabrina Gropp
Referatsleiterin Recht

Telefon +49 3681 362-321

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