Unterschied der Versicherungsvermittlertätigkeiten

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermittelt, bedarf nach dem Versicherungsvermittlerrecht grundsätzlich einer gewerberechtlichen Erlaubnis, erteilt von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Gesetzgeber hat jedoch bestimmte Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt.

Ob bzw. welche Anträge Versicherungsvermittler stellen müssen, bestimmt sich nach ihrer jeweiligen Tätigkeit, nach ihrer tatsächlichen Stellung zu den Versicherungsnehmern bzw. den Versicherungsunternehmen oder Vermittlerunternehmen. Entscheidend ist somit, in wessen Auftrag gehandelt wird.

Deshalb sollten Versicherungsvermittler zunächst ihre Auftragsbeziehungen in der Versicherungsvermittlung rechtlich beurteilen, um den daraus erforderlichen Handlungsbedarf zu bestimmen.

Der Gesetzgeber unterscheidet in der Versicherungsvermittlung wie folgt:

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber (Kunde/Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut oder beauftragt zu sein.

Sie zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie (in aller Regel) ihren Empfehlungen an ihre Kunden eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde legen, orientiert an deren individuellem Bedarf.

Hierbei handelt es sich um Versicherungsvertreter, die (auch) zueinander in Konkurrenz stehende Versicherungen vermitteln. Sie sind nicht wie Makler im Auftrag der Versicherungsnehmer sondern im Auftrag von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvertretern tätig.

Hierzu zählen mehrheitlich auch diejenigen Versicherungsvermittler, die im Rahmen von Strukturvertrieben solche Versicherungsprodukte vermitteln.

Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen.

Gebundener Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter) ist, wer ausschließlich im Auftrag eines oder (wenn die Produkte nicht in Konkurrenz stehen) mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen tätig ist und diese für ihn die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlungstätigkeit übernehmen. Sie benötigen keine Erlaubnis und werden von den Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eingetragen.

In diesen Fällen sind die Versicherungsunternehmen dafür verantwortlich, dass sie nur mit Versicherungsvertretern zusammenarbeiten, die zuverlässig und ausreichend qualifiziert sind. Für die IHK entfällt damit diese Prüfung.

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind Gewerbetreibende, die Versicherungen in Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen (im Nebenbetrieb) vermitteln.

Davon betroffen sind beispielsweise der Kfz-Handel und die damit verbundene Vermittlung von Kfz-Haftpflichtversicherungen, aber auch die Kreditinstitute, deren Mitarbeiter im Zusammenhang mit Bankgeschäften Versicherungen vermitteln.

Diese Unternehmen müssen nicht zwingend das Erlaubnisverfahren mit allen dazugehörenden Nachweisen durchlaufen, sondern können bei der IHK einen Antrag auf Befreiung von der Erlaubnis stellen.

Bei einem Befreiungsantrag muss der produktakzessorische Versicherungsvermittler belegen,

  • dass er unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler (Erlaubnisinhaber) oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig ist und
  • dass er (selbst) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Auch der produktakzessorische Versicherungsvermittler muss die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine angemessene Qualifikation aufweisen. Dazu reicht eine Erklärung der Auftraggeber auf vorgegebenen Formularen, dass sie diese Anforderungen sicherstellen und nichts Gegenteiliges bekannt ist.

Keiner Erlaubnis bedürfen die so genannten Tippgeber/Namhaftmacher/Kontaktgeber. Deren Tätigkeit beschränkt sich darauf, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen. Hierbei handelt es sich um bloße Vorbereitungshandlungen, die nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen.

Annexvermittler sind Vermittler im Nebenerwerb. Sie sind von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit.

Es gibt drei Gruppen.

Gruppe 1:
Gewerbetreibende, die

  • nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
  • diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
  • diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
    • a) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
    • b) die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;

Gruppe 2:
Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder

Gruppe 3:
Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Sabrina Gropp
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