GRW-Richtlinie

Seit dem 01.11.2025 gilt eine neue Thüringer GRW-Richtlinie. Im Hinblick auf eine unbürokratische und weitreichende GRW-Förderung in Thüringen wurden Förderzugänge erleichtert und Förderausschlüsse zurückgenommen.

Es werden Betriebsstätten des produzierenden Gewerbes sowie bestimmte Dienstleistungsunternehmen, die den Wirtschaftszweigen der Positivliste (siehe Anlage I der GRW-Richtlinie) oder der bedingten Positivliste (siehe Anlage II der GRW-Richtlinie) zugeordnet werden können, gefördert.

Ihren GRW-Antrag stellen Sie bitte über das TAB-Portal. Ab dem Folgetag nach Absenden des Onlineantrages können Sie auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen. Vor Bewilligung darf das Vorhaben jedoch nicht abgeschlossen sein. Den online gestellten Antrag müssen Sie unterschrieben als Original bei der TAB einreichen.

Neuer GRW-Koordinierungsrahmen ab 1.1.2026

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist das zentrale Instrument der regionalen Wirtschaftspolitik in Deutschland. Ziel ist es, strukturschwache Regionen zu unterstützen, Standortnachteile bei Investitionen auszugleichen und Anreize zur Schaffung von Einkommen und Beschäftigung zu setzen. Die Finanzierung der GRW teilen sich Bund und Länder jeweils hälftig (Gesamtbudget für 2026: 1,3 Mrd. Euro). Der GRW-Koordinierungsrahmen bildet ein verbindliches, einheitliches Regelwerk.
 
Am 30. Dezember 2025 haben Bund und Länder im GRW-Koordinierungsausschuss eine Neuaufstellung der GRW beschlossen, insbesondere um die Anreize für wachstums- und beschäftigungsfördernde Investitionen zu stärken und das Programm zu vereinfachen.  Der neue GRW-Koordinierungsrahmen gilt ab dem 1. Januar 2026

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

  • zusätzliche Anreize für Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen;
  • neuer Förderzugang über das Kriterium der Arbeitsproduktivität
  • Stärkung der Fachkräftesicherung insbesondere in Regionen, die einen hohen Bevölkerungsrückgang erwarten lassen
  • Ermöglichung von Investitionen in „Transformations- und Netto-Null-Technologien“
  • erhebliche Vereinfachung und Verschlankung des Programms;
  • Verbesserung der Grundlagen für Innovationen in den Regionen;
  • zusätzliche Fördermöglichkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Industrie- und Gewerbeflächen.

Im Detail:
a) in der gewerblichen Förderung (Abschnitt 2 GRW-Koordinierungsrahmen)

  • Vereinfachung des Förderzugangs: statt vier Optionen zur Prüfung wird es künftig nur noch eine Liste geben - die „Liste nicht förderfähiger Wirtschaftszweige“ auf Grundlage der Systematik der Wirtschaftszweige. Unternehmen, die nicht auf dieser Liste aufgeführt werden, können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen grundsätzlich gefördert werden.
  • Erleichterte Fördervoraussetzungen für KMU (zunächst befristet bis 31.12.2028): Investitionen können bereits gefördert werden, wenn mit diesen fünf Prozent neue Arbeitsplätze geschaffen werden oder das Investitionsvolumen bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen) um mindestens 25 Prozent übersteigt.
  • Neues Kriterium der Arbeitsproduktivität: Viele KMU waren in der Vergangenheit an beiden Kriterien (Arbeitsplatz / AfA) gescheitert. Diese beiden Optionen werden nun um ein drittes, neues Kriterium der Arbeitsproduktivität erweitert. Künftig können Investitionen auch gefördert werden, wenn die Arbeitsproduktivität bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums des jeweiligen Vorhabens um mindestens zehn Prozent erhöht wird (bei mindestens gleichbleibender Beschäftigung oder gleichbleibender Gesamtbruttolohnsumme). Dies wird Investitionen von Unternehmen in die langfristige Standort- und Beschäftigungssicherung ermöglichen, auch wenn damit zunächst nicht die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze verbunden ist.
  • In Regionen mit einem hohen zu erwartenden Bevölkerungsrückgang (lt. Bevölkerungsprognose des BBSR: Abnahme um mind. 5% zwischen 2021 und 2045) werden Ausbildungsplätze bei der Berechnung von Arbeitsplatzvorgaben wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet.
  • Die Förderung gebrauchter Wirtschaftsgüter wird für KMU ermöglicht, um nicht nur die Neuanschaffung, sondern auch die Weiternutzung zu fördern.
  • Künftig sollen auch Investitionen in „Transformations- und Netto-Null-Technologien“ ermöglicht werden (vorgesehen auf Grundlage der noch durch die EU-KOM zu genehmigenden CISAF-Bundesregelung Netto-Null-Technologien als Nachfolgeregelung der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien, die zum 31.12.2025 ausläuft)

b) Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur

  • Um bestehende Hemmnisse sowie konkrete Unterstützungsbedarfe bei der kommunalen Entwicklung von Industrie- und Gewerbeflächen in strukturschwachen Regionen systematisch zu erfassen, hat das BMWE im Zusammenhang mit der GRW-Neuaufstellung im Jahr 2025 eine öffentliche Konsultation zur Industrie- und Flächenentwicklung in strukturschwachen Regionen durchgeführt, an der sich auch mehrere IHKs beteiligt haben. Den Ergebnisbericht der Konsultation finden Sie hier. Ein wesentliches Ergebnis ist, dass Flächenentwicklungen derzeit zum Teil daran scheitern, dass Kommunen den Erwerb von Flächen und den Eigenanteil für die Erschließung- und/oder Revitalisierungsmaßnahmen finanziell nicht darstellen können.
  • Um hier Erleichterungen zu schaffen und Kommunen die Ansiedlung wirtschaftlicher Aktivitäten zu ermöglichen, kann der erhöhte Fördersatz von 90 Prozent bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls ohne Erbringung von weiteren (bisher erforderlichen) Voraussetzungen gewährt werden. Zudem kann erstmals der kommunale Grunderwerb bis zum 31. Dezember 2028 befristet anteilig durch die GRW gefördert werden.
  • Außerdem kann die  Bindefrist von Baumaßnahmen bei Industrie- und Gewerbegeländen verkürzt werden, wenn der Träger einer Baumaßnahme die erschlossenen, ausgebauten bzw. revitalisierten Flächen vollständig veräußert hat.
  • Bis 31.12.2028 können Versuchs- und Erprobungsinfrastrukturen auf Grundlage von Artikel 26a AGVO gefördert werden; zudem wurden die Fördermöglichkeiten im Bereich Innovationscluster verbessert.
  • Neuordnung der Förderung von Entwicklungskonzepten: Der Bundeswettbewerb „Zukunft Region“ geht in der GRW auf und wird dort mit bisher drei verschiedenen nicht-investiven Fördertatbeständen zu einem zusammengefasst. Dadurch werden Kosten eingespart, ein Beitrag zur Konsolidierung von Förderprogrammen geleistet und der Grundsatz „Planung von Investition“ gestärkt.

Wir beraten Sie gerne!

Für Ihre Fragen zur Investitionsförderung rund um die GRW stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 

Annegret Klein
Senior-Referentin Unternehmensberatung

Telefon +49 3628 6130-513

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