Kurzarbeitergeld: erleichterter Zugang

Bundesregierung plant Verlängerung des vereinfachten KUG-Zugangs bis 30. September 2022

Anfang Juni 2022 gelangte der Entwurf einer „Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld“ an die Öffentlichkeit. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) beabsichtigt, die gesetzlichen Spielräume für den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld bis 30. September 2022 zu verlängern.

Das BMAS begründet die Verlängerung des vereinfachten Zugangs nicht länger mit der Corona-Pandemie, sondern verweist auf gestörte Lieferketten und möchte den Unternehmen angesichts der unkalkulierbaren Situation im Zuge der russischen Invasion in die Ukraine Planungssicherheit geben.

Folgende Sonderregelungen sollen verlängert werden:

  • mindestens zehn Prozent der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfall betroffen sein;
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden.

Diese Regelungen sollen auch für Unternehmen gelten, die zum 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Wie geplant sollen zum 30. Juni 2022 weitere pandemiebedingte Sonderregelungen auslaufen: die höheren Leistungssätze, die auf 28 Monate verlängerte Bezugsdauer und die Einbeziehung der Arbeitnehmerüberlassung.

Die IHK Südthüringen empfiehlt, im Zuge der Antragstellung genau auf die Begründung zu achten. Es muss dargelegt werden, wie sich die Auswirkungen der gestörten Lieferketten im Unternehmen darstellen und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht (z. B. welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Hingegen ist eine Gewährung von Kurzarbeitergeld wegen der gestiegenen Energiekosten oder anderer Kostensteigerungen nicht möglich. Preissteigerungen sind kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts. Sie fallen ebenso wie ausbleibende Kunden aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit in das allgemeine Unternehmerrisiko.

Dr. Jan Pieter Schulz
Referent Volkswirtschaft

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