Werbung an Taxen und Mietwagen
Neue Allgemeinverfügung veröffentlicht
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat in seiner Funktion als zuständige oberste Landesbehörde eine Allgemeinverfügung für den Taxen- und Mietwagenbereich erlassen. Hierdurch wurde eine generelle Ausnahme von den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) formuliert. Diese Passage regelt, dass Außenwerbung nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren von Taxen und Mietwagen zulässig ist. Im Sinne der Allgemeinverfügung ist Werbung nun jedoch auf allen Karosserieflächen zulässig. Darüber hinaus können auch zusätzliche Werbeträger, wie beispielsweise Dach- oder Heckträger genutzt werden. Hierfür ist allerdings ein technisches Gutachten (z. B. einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr) erstellen zu lassen und stets mitzuführen, um den Nachweis über die Einhaltung der geltenden Bau- und Betriebsvorschriften nach StVZO und BOKraft zu erbringen.
Die Allgemeinverfügung gilt für alle Unternehmen mit Betriebssitz in Thüringen, die eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder mit Mietwagen gemäß § 49 Abs. 4 PBefG besitzen. Sie ist zum 1. Mai 2022 in Kraft getreten und gilt unbefristet bis auf Widerruf. Die Allgemeinverfügung in der Fassung vom 16. Januar 2004 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 6/2004, S. 378) wird in diesem Zuge aufgehoben.
Quelle: Thüringer Staatsanzeiger Nr. 18/2022, S. 558 | Az.: 520.2.17-3682-AV-2022
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