Antworten auf Ausbildungsfragen

Informationen für Auszubildende und Eltern

Welche Pflichten haben Auszubildende?

Die wohl wichtigste Pflicht eines Auszubildenden ist die Pflicht zu lernen. Auszubildende haben sich zumindest zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.

Auszubildende müssen an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, die Teil ihrer Ausbildung sind. Dazu gehören in erster Linie der Berufsschulunterricht, Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der Betrieb muss die Auszubildenden für die Teilnahme freistellen. 

Azubis haben die Pflicht, während der Ausbildung einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) zu führen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Das Berichtsheft muss ordnungsgemäß geführt werden und regelmäßig dem Ausbilder vorgelegt bzw. zugänglich gemacht werden. Das Vorliegen ordnungsgemäß geführter Nachweise ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Auszubildende müssen Gelegenheit erhalten, das Berichtsheft am Arbeitsplatz zu führen. Weitere Informationen

Jeder Azubi ist verpflichtet, den Weisungen der Ausbildenden und sonstigen berechtigten Personen (Ausbilder) Folge zu leisten – allerdings nicht uneingeschränkt. Tätigkeiten, die nicht mit der Ausbildung einhergehen, oder die körperlichen Kräfte des Azubis überfordern, müssen nicht ausgeführt werden. Sollte bei bestimmten Tätigkeiten Unsicherheit bestehen, ist es immer ratsam, dass offene Gespräch mit den Ausbildungsverantwortlichen zu suchen.

Die in der Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften müssen zur eigenen Sicherheit beachtet werden. Dies betrifft u. a. Arbeitsschutzbestimmungen, Hygienevorschriften und Hausordnungen.

Sollte die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung, Berufsschule oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen nicht möglich sein, ist umgehend der Ausbildungsbetrieb unter Angabe von Gründen zu benachrichtigen. Bei Krankheit muss spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, sofern intern nichts anderes vom Ausbildungsbetrieb angeordnet wurde. In manchen Betrieben ist die ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag Pflicht.

Es besteht eine gesetzliche Pflicht auch als Auszubildender über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Auszubildende sind verpflichtet, alle Tätigkeiten in Betrieb und Berufsschule ordentlich und zuverlässig zu erfüllen. Dazu gehört auch das Führen des Berichtsheftes.

Welche Rechte haben Auszubildende?

Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet ihren Azubis eine angemessene und jährlich steigende Ausbildungsvergütung zu zahlen. Weitere Informationen

Sollten Überstunden geleistet werden, müssen diese durch den Ausbildungsbetrieb besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die genaue Anzahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr richtet sich unter anderem nach dem Alter. Der Urlaubsanspruch ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Informationen

Auszubildene haben ein Recht darauf, dass der Betrieb ihnen die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, die für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit notwendig sind, kostenlos zur Verfügung stellt.

Dies gilt für alle Ausbildungsmittel, die zur Ausbildung im Betrieb und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind, nicht jedoch für Arbeitskleidung oder Lehrmittel für die Berufsschule. Wird vom Ausbildungsbetrieb eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.

Der Auszubildende hat bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Anspruch gegen den Ausbildenden auf Ausstellung eines Zeugnisses, unabhängig davon, ob das Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder aus anderen Gründen endet. Gegebenenfalls hat der Auszubildende sogar die Möglichkeit, den Anspruch auf Zeugniserteilung vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.

Das Ausbildungszeugnis ist schriftlich bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auszustellen und muss das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausbildenden und gegebenenfalls des Ausbilders enthalten.

Das Zeugnis soll einerseits dem Auszubildenden als Unterlage für seine Bewerbung dienen und andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, unterrichten. Dazu muss es alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für die Beurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Ausbildungszeugnisse jedoch gleichwohl in ihrer Aussage vollständig, wahr und gleichzeitig wohlwollend sein.

FAQ Duale Berufsausbildung

Wenn sich Betrieb und Auszubildende über die Ausbildung in einem bestimmten Beruf geeinigt haben, ist der Berufsausbildungsvertrag grundsätzlich geschlossen. Sein wesentlicher Inhalt muss unverzüglich, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung, vom Betrieb schriftlich fixiert werden (§ 11 Berufsbildungsgesetz). Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Für Berufsausbildungsverträge existiert ein bundeseinheitliches Vertragsmuster.

Der Vertrag ist vom Betrieb, den Auszubildenden und ggf. deren gesetzlichen Vertretern (Eltern) zu unterzeichnen. Der Betrieb ist dazu verpflichtet, den Vertrag der zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer) vorzulegen. Die IHK überprüft die Vertragsbestimmungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf Richtigkeit und trägt den Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein. Nur so ist gewährleistet, dass Auszubildende fristgerecht zu den Prüfungen eingeladen werden. 

Desweiteren ist zu beachten:

  • Probezeit: Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.
  • Ausbildungsdauer: Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbildungsberuf in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Die Ausbildungsdauer kann im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb abgekürzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass Auszubildende in einer kürzeren Zeit das Ausbildungsziel erreichen. Hier erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die IHK. In Ausnahmefällen (bspw. langer Krankheit) kann die Ausbildungsdauer verlängert werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag der Auszubildenden.
  • Ort der Ausbildung: Der Ort der Ausbildung (Ausbildungsstätte) gibt an, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.
  • Tägliche Ausbildungszeit: Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hat ihre obere Grenze im Arbeitszeitgesetz bzw. in tariflichen Regelungen. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.
  • Ausbildungsvergütung: Die Ausbildungsvergütung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Seit 2020 gilt die Mindestausbildungsvergütung.
  • Sonstige Vereinbarungen: Der Berufsausbildungsvertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu ungunsten der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.

Die Berufsausbildung kann seit dem 1. Januar 2020 grundsätzlich auch in Teilzeit durchgeführt werden. Das frühere erforderliche "berechtigte Interesse" hierfür muss nicht mehr vorliegen. Eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechend verlängerte Ausbildungsdauer gewährleistet. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss im Berufsausbildungsvertrag oder individualvertraglich zwischen dem Betrieb und den Auszubildenden vereinbart werden und darf 50% nicht übersteigen.

Zu beachten ist dementsprechend, dass sich mit einer Teilzeitausbildung die Ausbildungsdauer entsprechend der prozentualen Kürzung verlängert und die Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Kürzung verringert werden kann. Der Ausbildungsbetrieb muss mit einer Teilzeitausbildung einverstanden sein.

Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende die Ausbildungszeit zurückgelegt haben. Und zwar nicht durch bloßen Zeitablauf entsprechend des Ausbildungsvertrages, sondern durch tatsächliche Anwesenheit. Bei längeren Fehlzeiten kann die Ausbildungszeit nicht „zurückgelegt“ sein - dies kann die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährden. Maßgeblich bei der Prüfung der Zulassung ist hier, ob die Fehlzeiten das Erreichen des Ausbildungsziels beeinträchtigen. Die IHK Südthüringen wird nach Kenntniserlangung von größeren Fehlzeiten eines Auszubildenden diesem und seinem Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit einräumen, nachzuweisen, dass er die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt hat. Hier empfielt es sich, in das Berichtsheft einzutragen, wenn Ausbildungsinhalte nachgeholt werden.

Bis zu einer Abwesenheit von etwa 17% der Ausbildungszeit wird von einer Geringfügigkeit ausgegangen, so dass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt. Als Abwesenheit gelten sowohl entschuldigte als auch unentschuldigte Fehltage. Urlaub zählt nicht zu den Fehltagen. Die Anzahl der Fehltage ist zudem unabhängig davon, ob es sich um Berufsschultage oder um Tage in der Ausbildungsstätte handelt. Wird die Abwesenheitsgrenze überschritten, erfolgt, unabhängig von den Gründen des Fehlens, grundsätzlich eine Einzelfallprüfung, ob dennoch eine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann.

Sollte es während der Ausbildung zu Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis oder zu Problemen und Meinungsverschiedenheiten mit den Ausbildungsverantwortlichen bzw. dem Ausbildungsbetrieb kommen, unterstützen die Ausbildungsberater der IHK. Die Ausbildungsberater beraten Auszubildende kostenlos. 

Sollte keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommen, kann ein Schlichtungsverfahren auf den Weg gebracht werden, um zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb zu vermitteln. 

 

Roswitha Hammerschmidt
Referentin Aus- und Weiterbildungsberatung Sonneberg

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