Tipps für Ausbilder A - Z

Ausbildungsqualität sichern – Checkliste für Betriebe

Eine hochwertige Ausbildung wird zum Vorteil im Wettbewerb um den Fachkräftenachwuchs – gerade im Hinblick auf die demografische Entwicklung und dem Trend zum Hochschulstudium. Die IHK steht Ihnen beratend zur Seite, um die Qualität in Ihrer Ausbildung zu stärken.

Azubis sollen einen angemessenen und von Respekt geprägten Umgangston erfahren. Als Ausbilder/-in sollen Sie sie vor Geringeschätzung, Herabwürdigung und Übergriffen schützen.

Besonders leistungsfähige Azubis sollten mit weiteren Anreizen, wie z.B. Auslandsaufenthalten oder der Erwerb von Zusatzqualifikationen gefördert werden.

Jede wichtige Veränderung des eingetragenen Ausbildungsverhältnisses (bspw. auch der Wechsel des Ausbilders oder des Ausbildungsortes) ist der IHK unverzüglich anzuzeigen.

Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) ist vom Azubi während der Ausbildungszeit zu führen und sollte vom Ausbilder regelmäßig, mindestens einmal im Monat, geprüft werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Die Ausbildungsordnungen legen in Deutschland die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung fest. Dabei regelt die Ausbildungsordnung die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung und sind Grundlage der betrieblichen Ausbildungspläne. Die Ausbildungsordnung und die dazu gehörige sachlich-zeitliche Gliederung des jeweiligen Ausbildungsberufs gibt Ihnen eine gute Orientierung, welche Inhalte während der Ausbildungszeit vermittelt werden müssen. 

Die Ausbildungsvergütung ist regelmäßig und stets zum gleichen Monatstermin in voller Höhe zu zahlen. Bitte beachten Sie dass Ausbildende die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen haben (§18 BBiG).

Zudem ist zu beachten, dass es seit dem 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung gibt.

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses müssen Sie den Auszubildenden ein Zeugnis ausstellen. Wenn der Ausbildende nicht direkt der Ausbilder ist, sondern für die Ausbildung Ausbilder eingesetzt wurden, dann sollte das Zeugnis auch vom Ausbilder unterschrieben werden.

Das Zeugnis muss Angaben zu Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden enthalten. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. Siehe auch § 16 BBiG.

Azubis sollen keine berufsfremden Tätigkeiten ausüben!

Das Ausbildungsunternehmen ist verpflichtet unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK unter Beifügung der Vertragsabfassung und – bei Auszubildenden unter 18 Jahren – einer Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Die Eintragung erfolgt digital über das Asta-Infocenter.

Alle erforderlichen Ausbildungsmittel, insbesondere Fachliteratur, Werkzeuge und Werkstoffe, müssen dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Der Auszubildende muss die Ausbildungszeit zurückgelegt haben. Und zwar nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern durch tatsächliche Anwesenheit. Bei längeren Fehlzeiten kann die Ausbildungszeit nicht „zurückgelegt“ sein. Maßgeblich bei der Prüfung der Zulassung ist hier, ob die Fehlzeiten das Erreichen des Ausbildungsziels beeinträchtigen. Die IHK Südthüringen wird nach Kenntniserlangung von größeren Fehlzeiten eines Auszubildenden diesem und seinem Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit einräumen, nachzuweisen, dass er die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt hat.

Bis zu einer Abwesenheit von 17% der Ausbildungszeit wird von einer Geringfügigkeit ausgegangen, so dass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt. Als Abwesenheit gelten sowohl entschuldigte als auch unentschuldigte Fehltage. Urlaub zählt nicht zu den Fehltagen. Die Anzahl der Fehltage ist zudem unabhängig davon, ob es sich um Berufsschultage oder um Tage in der Ausbildungsstätte handelt. Wird die Abwesenheitsgrenze überschritten, erfolgt, unabhängig von den Gründen des Fehlens, grundsätzlich eine Einzelfallprüfung, ob dennoch eine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann.

Die Handreichung für Ausbildungsbetriebe zum Thema Fehlzeiten finden Sie hier.

 

Um Ausbildungsabbrüche zu verhindern, sollten im Umgang mit förderbedürftigen Jugendlichen Programme und Schulungen in Anspruch genommen werden. Die IHK berät Sie gerne hierzu.

Auszubildende müssen für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Die genaue Regelung hierzu finden Sie in § 15 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Die Anmeldung von Azubis in der Berufsschule erfolgt durch das Ausbildungsunternehmen. In der Regel haben Berufsschulen jeweils ihr eigenes Anmeldeformular. Sie können gerne auch das Formular der IHK Südthüringen nutzen.

Beachten Sie die entsprechenden Gesetze wie das Berufsbildungsgesetz und ggf. tarifvertragliche Regelungen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz und ab 18 Jahren das Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen.

Bei Problemen und Unstimmigkeiten während der Ausbildung, wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberater/-innen Ihrer IHK. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

Sind Minusstunden in der Ausbildung erlaubt?

Nein. Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonto müssen innerhalb festgelegter Zeiträume Minusstunden nacharbeiten. Dies gilt nicht für Auszubildende. Auszubildende gelten per Gesetz nicht als "Arbeitnehmer" da sie dem Ausbildungsunternehmen keine Arbeitsleistung schulden, sondern zur Ausbildung im entsprechenden Beruf in ihrem Betrieb tätig sind. Auszubildende haben den vertraglichen Anspruch, in der täglichen Ausbildungszeit vom Betrieb ausgebildet zu werden.

Wird der Auszubildende vom Ausbildungsunternehmen vorzeitig nach Hause geschickt, ist er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG unter Anrechnung der täglich durchschnittlichen vereinbarten Ausbildungszeit weiter zu vergüten (bezahlte Freistellung). Auch dann, wenn der Azubi mitgeteilt bekommt, dass er nicht zur Arbeit erscheinen muss (bspw. aufgrund einer niedrigen Auftragslage), zählt dies als bezahlte Arbeitszeit und das Nachholen der Arbeitszeit kann nicht verlangt werden.

Minusstunden sind nicht mit Fehlzeiten, die durch den Auszubildenden selbst verschuldet wurden, gleichzusetzen.

 

Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten für nach der Ausbildung sollten aufgezeigt werden.

Zur Klärung der Eignung bzw. Ausbildungsberechtigung Ihres Betriebs für die Ausbildung in einem bestimmten Beruf, sollten Sie rechtzeitig vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages Kontakt mit dem/der jeweiligen Ausbildungsberater/in Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer aufnehmen.

Azubis dürfen keinen körperlichen und seelischen Gefahren ausgesetzt werden. Die Sicherheitsbestimmungen im Unternehmen müssen uneingeschränkt eingehalten werden.

Der Urlaubsanspruch ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer sowie für Auszubildende als Mindestregelung, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Jahresurlaub beträgt mindestens 24 Werktage* beziehungsweise 20 Arbeitstage** (§ 3 BUrlG). Beginnt das Ausbildungsverhältnis am 1. August oder später, ist der Urlaubsanspruch je nach zugrunde liegender Regelung zu Zwölfteln. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Übersicht Urlaubsanspruch Auszubildende:

AuszubildendeWerktage*Arbeitstage*
unter 16 Jahrenmindestens 30 Werktage mindestens 25 Arbeitstage
unter 17 Jahrenmindestens 27 Werktage mindestens 23 Arbeitstage
unter 18 Jahrenmindestens 25 Werktage mindestens 21 Arbeitstage
ab 18 Jahrenmindestens 24 Werktagemindestens 20 Arbeitstage

 

Nutzen Sie gerne auch den IHK-Urlaubsrechner.

Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden.


Achtung: Bei Ausbildungsbeginn vor dem 1. Juli oder Ausbildungsende nach dem 30. Juni hat der Auszubildende gemäß § 5 Abs. 1c BUrlG mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (20 Arbeitstagen).

Bei einer zwei- oder dreijährigen Ausbildung, die am 1. August oder 1. September beginnt und die nicht verkürzt wird, hat der Auszubildende im letzten Ausbildungsjahr den vollen Urlaubsanspruch.


*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (Sechs-Tage-Woche).
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)

Überstunden sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Azubis möglich. Sollten Überstunden und Mehrarbeit anfallen, so sollten sie vergütet oder zeitnah durch Freizeit ausgeglichen werden.

ABER: Auszubildende sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Denn die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer und die tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit reicht gewöhnlicherweise dazu aus, die im Rahmenplan vorgeschriebenen Lerninhalte praktisch zu vermitteln und sich als Auszubildender die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen.

Demzufolgen müssen und können Überstunden auch nur dem Ausbildungszweck dienen und das bedeutet, dass auch ein Ausbilder oder ein Ausbildungsbeauftragter während dieser Zeit mit anwesend sein muss, der diese längere Ausbildungzeit begleitet und überwacht.

Die tägliche Ausbildungszeit wurde im Berufsausbildungsvertrag genau geregelt, von der IHK entsprechend geprüft und freigegeben und sollte daher nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nur, wenn dies im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt ist.

Unberechtigte Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung aus diesem Grund ist unwirksam. Nur bei Notfällen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, muss jeder Arbeitnehmer – Minderjährige nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht mehr ausreichen – Überstunden leisten (arbeitsvertragliche Treuepflicht).

Roswitha Hammerschmidt
Niederlassungsleiterin Sonneberg | Referentin Aus- und Weiterbildungsberatung Sonneberg

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