Berufskraftfahrer

Informationen zum Thema Berufskraftfahrer: - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - Qualifizierung des Fahrpersonals - Prüfung und Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr“ vor.

Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.

Die Umsetzung der Vorgaben der EU erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird dieses durch die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)“ vom 22. August 2006, die ebenfalls am 1. Oktober 2006 in Kraft trat (siehe "Downloads").

Zu häufig gestellten Fragen können Sie einen Fragen-Antwort-Katalog rechts unter der Rubrik Downloads sowie die Informationen des Bundesamts für Güterverkehr nutzen.

1.Pflicht zur Grundqualifikation

1.1 Anwendungsbereich des Gesetzes

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

(Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen und Hubsteiger gemäß § 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen fallen z.B. Mitarbeiter von Sozialstationen, die Fahrten mit einem Bus, für den mindestens der Führerschein der Klasse D1 erforderlich ist, unter die Regelungen des BKrFQG, da es sich um Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt; auch Fahrerinnen und Fahrer, die ausschließlich für Fahrten nach der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind, sind nicht von den Regelungen des BKrFQG befreit. Grundsätzlich gewerblich sind dagegen Fahrten zum Einsammeln, zur Entsorgung und zum Transport von Abfällen und Wertstoffen.)

1.2 Ausnahmen

Ausgenommen von dieser Regelung sind nach § 1 Abs. 2 BKrFQG Fahrten mit Kraftfahrzeugen:

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätigkeit des Fahrers ist, werden folgende Kriterien herangezogen:

  • Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch?
  • Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich?

Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommen:

  • eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten etc.
  • der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die in einem Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden.

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer:

  • die im Güterkraft- oder Werkverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese mussten spätestens bis zum 10.09.2014 eine Weiterbildung (siehe unten) absolvieren. Sollte dies nicht erfolgt sein, z.B. weil aufgrund der aktuellen beruflichen Tätigkeit keine nachgewiesene Grundqualifikation benötigt wurde, kann jederzeit eine Weiterbildung absolviert werden, um den Qualifikationsnachweis mit einem neuen Führerschein wieder aufleben zu lassen.
  • die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Diese mussten spätestens bis zum 10.09.2013 eine Weiterbildung (siehe unten) absolvieren. Sollte dies nicht erfolgt sein, z.B. weil aufgrund der aktuellen beruflichen Tätigkeit keine nachgewiesene Grundqualifikation benötigt wurde, kann jederzeit eine Weiterbildung absolviert werden, um den Qualifikationsnachweis mit einem neuen Führerschein wieder aufleben zu lassen.

2. Arten der Grundqualifikation

Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten

  • Grundqualifikation und
  • beschleunigte Grundqualifikation.

a) Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:

  1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst:
  • eine theoretische Prüfungvon 240 Minuten, bestehend aus:
    • Multiple-Choice-Fragen
    • Fragen mit direkter Antwort
    • einer Erörterung von Praxissituationen
  • und eine praktische Prüfungvon 210 Minuten, bestehend aus:
    • Fahrprüfung – 120 Minuten
    • praktischer Prüfungsteil – 30 Minuten
    • Prüfung kritischer Fahrsituationen – maximal 60 Minuten

Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.         

Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.

Mit Inkrafttreten der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der ab dem 19.01.2013 geltenden Fassung wurde das Mindestalter für die Führerscheinklasse C/CE auf 21 Jahre angehoben. Somit entstand das Problem, dass nach § 10 Abs. 1 FeV eine Voraussetzung für die Möglichkeit, bei Erreichen des Mindestalters die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE zu erwerben, eine erfolgte Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) ist. Nach § 1 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) war jedoch Voraussetzung für eine solche Grundqualifikation, dass eine Fahrerlaubnis vorliegt. Somit schlossen sich zeitweilig beide Regelungen gegenseitig aus.

In Absprache mit dem Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr sowie dem Thüringer Landesverwaltungsamt war daraufhin festgelegt worden, dass im Vorgriff auf die bereits vom Bund geplante Änderung des § 1 Abs. 1 BKrFQV „für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation [...] der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich [ist]“. Hintergrund ist, dass auch nach EU-Recht eine Fahrerlaubnis nicht Voraussetzung für die Grundqualifikation ist.

Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.

Die Prüfungssprache ist deutsch.

Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

b) Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.

Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Die Prüfungssprache ist deutsch.

3. Mindestalter:

Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation beziehungsweise der Verkehrsart ab. Eine tabellarische Übersicht steht unter Downloads bereit.

4. Weiterbildung

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden (35 Stunden innerhalb von 5 Jahren).

Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch „Übergangspuffer“ eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 beziehungsweise 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 2016 abschließen. Voraussetzung ist, dass die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis zwischen dem 10. September 2008/2009 und dem 9. September 2015/2016 endet. Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen - oder auch auf sieben Jahre strecken.

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock“ mindestens 7 Stunden umfassen. Dabei soll es zulässig sein, dass ein 7-Stunden-„Einzelblock" gesplittet wird. Allerdings nur, wenn zwischen den Teilen ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist (z. B. Freitagnachmittag und der folgende Samstagvormittag). Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken“ kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.

Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

5. Dokumentation der Qualifikation

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode „95" eingeführt worden:

  • 95:             Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist

                            und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum TT.MM.JJJJ erfüllt.

In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis.

6. Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach Paragraf 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach Paragraf 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach Paragraf 58 oder Paragraf 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen und
  • anerkannte staatliche Ausbildungsstellen.

Darüber hinaus können weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu Paragraf 7 Absatz 2 BKrFQG).

Mit dem Stichtag 10. September 2009 werden die neuen Prüfungen für Lkw-Fahrer eingeführt. Wer nach diesem Stichtag die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erwirbt und diese auch gewerblich nutzen will, benötigt eine zusätzliche Prüfung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Die Prüfung Grundqualifikation und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das
gewerbliche Führen von Lastkraftwagen ab folgendem Lebensalter:

 

Fahrerlaubnisklasse

Mindestalter bei
Grundqualifikation

Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation

C/CE

18 Jahre

21 Jahre

C1/C1E

18 Jahre

18 Jahre

2.1. Grundqualifikation (Regelprüfung)

Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation“ müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Personenverkehr besitzen.

2.2. Quereinsteiger

Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr besitzen.

2.3. Umsteiger

Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ können die Fahrer ablegen, die bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Personenverkehr“ besitzen.

Zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung stehen Ihnen unter folgendem Link ein Fragenfundus des DIHK zur Verfügung (siehe Verkehrsprüfungen - EU-Berufskraftfahrer).

Prüfungsteile

Grundqualifikation

Beschleunigte
Grundqualifikation

Regelprüfung

 

theoretische Prüfung

240 Min.

90 Min.

praktische Prüfung

 
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen

 

Insgesamt

120 Min.
30 Min.
max. 60 Min.

210 Min.

 

Quereinsteiger

 

theoretische Prüfung

170 Min.

60 Min.

praktische Prüfung

 
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen

 

Insgesamt

120 Min.
30 Min.
max. 60 Min.

210 Min.

 

Umsteiger

 

theoretische Prüfung

110 Min.

45 Min.

praktische Prüfung

 
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen

 

Insgesamt

60 Min.
30 Min.
max. 30 Min.

120 Min.

 

4.1. Beschleunigte Grundqualifikation

4.1.1. Regelprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.

  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Lkw“ (140 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)

4.1.2. Umsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Darüber hinaus ist entweder der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr oder ein Führerschein einer Klasse D vorzulegen.

  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Lkw - Umsteiger“ (35 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)
  • Wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2008 erworben wurde, der gültige Führerschein der Klassen D1, D1E, D oder DE
    bzw.
    wenn die Fahrerlaubnis seit dem 10. September 2008 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

4.1.3. Quereinsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teil­nahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV).

  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Lkw - Quereinsteiger“ (96 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)
  • Original des Fachkundenachweises Güterkraftverkehr

4.2. Grundqualifikation

4.2.1 Regelprüfung

Nach aktueller Rechtslage entfällt die frühere Voraussetzung eines Führerscheins der Klasse C/CE für die Zulassung zur Prüfung der Grundqualifikation.

4.2.2. Umsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger Güterkraftverkehr“ ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE bzw. der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz für den Personenverkehr.

  • Gültiger Führerschein der Klassen D1, D1E, D oder DE
  • Wenn die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE nach dem 10. September 2008 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

4.2.3. Quereinsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger Güterkraftverkehr“ ist die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV).

  • Original des Fachkundenachweises Güterkraftverkehr

Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilneh­mer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in An­wesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Diese sind vorab an uns zu übermitteln. Erst wenn uns diese Angaben vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen!

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK Südthüringen. Aktuell gelten folgende Gebührensätze:

 

Grundqualifikation

  

Teilprüfung Grundqualifikation

 

Theoretische Prüfung

96,00 €

Theoretische Prüfung Quereinsteiger

81,00 €

Theoretische Prüfung Umsteiger

68,00 €

Praktische Prüfung

866,00 €

Praktische Prüfung Quereinsteiger

866,00 €

Praktische Prüfung Umsteiger

866,00 €

  

Beschleunigte Grundqualifikation

  

Theoretische Prüfung

78,00 €

Theoretische Prüfung Quereinsteiger

71,00 €

Theoretische Prüfung Umsteiger

68,00 €

Ihre Anmeldung zu einer Prüfung gem. BKrFQG können Sie online auf unserer Webseite vornehmen. Folgen Sie dazu einfach dem Link "Informationen zur Prüfung der Berufskraftfahrergrundqualifikation" auf der rechten Seite unter dem Ansprechpartner.

Die Anmeldung ist erst mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK.

Mit dem Stichtag 10. September 2008 wurden die neuen Prüfungen für Omnibusfahrer eingeführt. Wer nach diesem Stichtag die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE erwirbt und diese auch gewerblich nutzen will, benötigt eine zusätzliche Prüfung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Die Prüfung Grundqualifikation und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das
gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter:

 

Fahrerlaubnisklasse

Mindestalter bei
Grundqualifikation

Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation

 

Gelegenheitsverkehr

Linienverkehr bis 50 km

Gelegenheitsverkehr

D/DE

21 Jahre

21 Jahre

23 Jahre

D1/D1E

 

21 Jahre

 

2.1. Grundqualifikation (Regelprüfung)

Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation“ müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Güterverkehr besitzen.

2.2. Quereinsteiger

Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus), nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.

2.3. Umsteiger

Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ können die Fahrer ablegen, die bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr“ besitzen.

Zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung stehen Ihnen unter folgendem Link ein Fragenfundus des DIHK zur Verfügung (siehe Verkehrsprüfungen - EU-Berufskraftfahrer).

Prüfungsteile

Grundqualifikation

Beschleunigte
Grundqualifikation

Regelprüfung

 

theoretische Prüfung

240 Min.

90 Min.

praktische Prüfung

 
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen

 

Insgesamt

120 Min.
30 Min.
max. 60 Min.

210 Min.

 

Quereinsteiger

 

theoretische Prüfung

170 Min.

60 Min.

praktische Prüfung

 
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen

 

Insgesamt

120 Min.
30 Min.
max. 60 Min.

210 Min.

 

Umsteiger

 

theoretische Prüfung

110 Min.

45 Min.

praktische Prüfung

 
  • Fahrprüfung
  • praktische Prüfung
  • Bewältigung kritischer Situationen

 

Insgesamt

60 Min.
30 Min.
max. 30 Min.

120 Min.

 

4.1. Beschleunigte Grundqualifikation

4.1.1. Regelprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.

  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die „beschleunigte Grundqualifikation Personenkraftverkehr“ (140 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)

4.1.2. Umsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Darüber hinaus ist entweder der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr oder ein Führerschein einer Klasse C vorzulegen.

  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Umsteiger“ (35 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)
  • Wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben wurde, der gültige Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE
    bzw.
    wenn die Fahrerlaubnis seit dem 10. September 2009 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

4.1.3. Quereinsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teil­nahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).

  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Quereinsteiger“ (96 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)
  • Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus)

4.2. Grundqualifikation

4.2.1. Regelprüfung

Analog zur Regelung im Bereich des Güterkraftverkehrs wird nach aktueller Rechtslage kein gültiger Führerschein einer Klasse D für die Zulassung zur Prüfung benötigt.

4.2.2. Umsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins einer Klasse C oder der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz für den Güterkraftverkehr.

  • Gültiger Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE
  • Wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE seit dem 10. September 2009 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

4.2.3. Quereinsteiger

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).

  • Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus)

Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilneh­mer/von der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in An­wesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Diese sind im Vorfeld an uns zu übermitteln. Erst wenn uns diese Angaben vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen!

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK Südthüringen. Aktuell gelten folgende Gebührensätze:

 

Grundqualifikation

  

Teilprüfung Grundqualifikation

 

Theoretische Prüfung

96,00 €

Theoretische Prüfung Quereinsteiger

81,00 €

Theoretische Prüfung Umsteiger

68,00 €

Praktische Prüfung

866,00 €

Praktische Prüfung Quereinsteiger

866,00 €

Praktische Prüfung Umsteiger

866,00 €

  

Beschleunigte Grundqualifikation

  

Theoretische Prüfung

78,00 €

Theoretische Prüfung Quereinsteiger

71,00 €

Theoretische Prüfung Umsteiger

68,00 €

 

Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin oder das von ihm/ihr benannte Unternehmen einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit) zu entrichten.

Ihre Anmeldung zu einer Prüfung gem. BKrFQG können Sie online auf unserer Webseite vornehmen. Folgen Sie dazu einfach dem Link "Informationen zur Prüfung der Berufskraftfahrergrundqualifikation" auf der rechten Seite unter dem Ansprechpartner.

Die Anmeldung ist erst mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK.

Thomas Leser
Thomas Leser
Referent Regionalplanung, Handel & Verkehr

Telefon +49 3681 362-132

 E-Mail E-Mail schreiben

ADR-Bescheinigung Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Speditionsgewerbe Verkehr Verkehrsausschuss Fachkundeprüfung Verkehr Stadtentwicklung Regionalplanung Infrastruktur Gefahrgut Sonntagsfahrverbot Anerkennung fachliche Eignung Verkehr Handelsausschuss Handel Dringlichkeitsbescheinigung Sachkunde (freiverkäufliche Arzneimittel) Innenstadt Taxitarifordnung Reaktivierung Schiene Busverkehr Mietwagen Oberzentrum Südthüringen Wanderlager Thüringer Aktionsbündnis Innenstädte mit Zukunft Sonderveranstaltungen Martkfestsetzung Schienenverkehr Werrabahn Anerkennung Schulungsstätte Gefahrgut ÖPNV Stellungnahme Bauleitung Tunnelkette Flächennutzungsplan Bebauungsplan Raumordnung Raumplanung LEP Landesentwicklungsprogramm ThürLadÖffG Thüringer Ladenöffnungsgesetz verkaufsoffener Sonntag Ladenöffnung Citymanagement Citymanager Einzelhandel Innenstädte (Sachkunde) freiverkäufliche Arzneimittel Dringlichkeitsbescheinigung