Finanzielle Hilfen

Seit Anfang April 2022 wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket veröffentlicht, um Unternehmen zu unterstützen, die vom Krieg Russlands gegen die Ukraine und die damit verbundenen Preissteigerungen für Energie besonders betroffen sind. Der Freistaat Thüringen ergänzt die finanziellen Hilfen des Bundes, um Lücken zu schließen.

Schutzschild des Bundes

+++Aktuelles zur Energiepreisbremse+++

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums

  • Am 1. März 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine kostenfreie Telefonhotline für die Beratung zu Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 bereitgestellt.
  • Über die Hotline können sich alle Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren.
  • Zudem berät die Hotline über die allgemeinen Fragen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Rahmen der Strompreisbremse, damit betroffene Anlagenbetreiber eine möglichst vollständige und korrekte Eigenerklärung abgeben. Das hierfür erforderliche Excel-Tool für die erstmals für den Abrechnungszeitraum 01.12.22 bis 31.03.23 einzureichende Eigenerklärung wird in Kürze durch die Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt.
     

Meldepflichten für Unternehmen

  • Je nach Entlastungssumme ergeben sich nachträgliche Meldepflichten für Unternehmen. Die erste zu erfüllende Meldepflicht gegenüber dem Lieferanten haben Unternehmen, die einen Entlastungsbetrag von mehr als 150.000 Euro in einem Monat erhalten. Diese müssen bis zum 31. März 2023 die voraussichtlichen Höchstgrenzen melden. Informationen (FAQ) dazu finden Sie hier bzw. unter Downloads. Das Formular für die Selbsterklärung finden Sie hier bzw. unter Downloads. 
  • Alle Informationen zu den weiteren Meldepflichten finden Sie hier.

Die DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) informierte am 20. und 21. Dezember 2022 in einem Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt.


Das Soforthilfegesetz für Erdgas- und Fernwärmekunden (EWSG) ist am 19. November 2022 in Kraft getreten und hat die einmalige Entlastung durch die Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 geregelt. Unter anderem wurde KMUs und Privathaushalten, die über Standardlastprofile abgerechnet werden sowie Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden), die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. 

Hinweis zur Abrechnung der Dezember-Soforthilfe (Stand 20.01.2023)

Wie die Entlastung im Rahmen der Dezember-Soforthilfe genau erfolgt ist, war von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten abhängig:

  • Sofern eine Abschlagzahlung vereinbart war, wurde der Dezember-Abschlag von den Versorgern nicht eingezogen.
  • Bei Unternehmen, die monatlich eine Rechnung erhalten, erfolgt die Zustellung der Abrechnung und damit auch der Verrechnung der Dezember-Soforthilfe im Januar 2023.

Allen Abrechnungsarten gemeinsam ist die Ausstellung der Jahresendabrechnung, die derzeit durch die Versorger vorbereitet wird bzw. schon wurde. Die Jahresendabrechnung beinhaltet separat ausgewiesen auch die Dezember-Soforthilfe. Hier ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag nicht genau dem monatlichen Abschlagsbetrag entspricht. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wird die Dezember-Entlastung beim Gas mit einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 und dem für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreis berechnet.  

Die Energiepreisbremsen sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Unternehmen müssen keinen Antrag stellen, um die Entlastung zu erhalten. Die Energieversorger weisen den Entlastungsbetrag automatisch bis Mitte Februar 2023, spätestens bis zum 1. März 2023 aus. Für Energieversorger und Vermietende stellt das BMWK Musterschreiben zur Verfügung. Diese finden Sie hier.

Je nach Entlastungssumme ergeben sich nachträgliche Meldepflichten für Unternehmen. Die erste zu erfüllende Meldepflicht gegenüber dem Lieferanten haben Unternehmen, die einen Entlastungsbetrag von mehr als 150.000 € in einem Monat erhalten. Diese müssen bis zum 31. März 2023 die voraussichtlichen Höchstgrenzen melden. Informationen (FAQ) dazu finden Sie hier bzw. unter Downloads. Das Formular für die Selbsterklärung finden Sie hier bzw. unter Downloads.

Strompreisbremse

  • Gültig ab 1. März 2023, rückwirkend zum 1. Januar 2023
  • Kunden mit Jahresverbrauch größer 30.000 kWh
    • 13 ct/kWh zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen für Kontingent von 70%* 
    • für die restlichen 30% des Verbrauchs ist der vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen
  • Kunden mit Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh
    • 40 ct/kWh inkl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen für Kontingent von 80%* 
    • für die restlichen 20% des Verbrauchs ist der vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen

* SLP-Kunden: Berechnung des Entlastungskontingents auf Basis der aktuellen Jahresverbrauchsprognose, RLM-Kunden: Berechnung des Entlastungskontingents auf Basis des Jahresverbrauchs 2021

Gaspreisbremse (Stufe 2)

Weitere Informationen zur Gas- bzw. Strompreisbremse erhalten Sie auf der Seite des Deutschen Bundestags sowie in der Pressemitteilung des BMWK vom 15.12.2022.

Mit dem Energiekostendämpfungsprogramm bezuschusst die Bundesregierung einen Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis Dezember 2022. Weiterlesen

  • Großbürgschaftsprogramm
  • Erweiterte Programme der Bürgschaftsbanken

Hier können Anträge seit dem 29. April 2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung. Hierzu befindet sich die Bundesregierung in weit fortgeschrittenen Gesprächen mit der EU-Kommission.

Das KfW-Sonderprogramm UBR ist am 9. Mai 2022 gestartet. Weiterlesen

Beim Margining-Finanzierungsinstrument geht es um ein Absicherungsinstrument, das Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität sicherstellt – gerade für den Fall weiterer Preissteigerungen und Volatilität. Weiterlesen

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) gilt bis zum 30. Juni 2023. Auch Leiharbeitnehmer erhalten zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2023 wieder Kurzarbeitergeld.

Erleichterte Voraussetzungen:

  • Mindestens zehn Prozent der Beschäftigten sind von Arbeitsausfall betroffen.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Weiterhin gilt:

  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur und beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis.
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und es wurde alles getan, um ihn zu verhindern oder zu beheben.

Wichtig: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit schließen eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen aktuellen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, aus.

Die Kurzarbeit ist beim regionalen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Wir empfehlen Ihnen im Vorfeld der Anzeige von Kurzarbeit eine telefonische Beratung über die folgende Hotline. Vielleicht findet sich im Gespräch auch eine Begründung, die anstelle der Preissteigerungen angegeben werden kann.

Ist Ihnen für Ihr Unternehmen ein persönlicher Ansprechpartner im Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit bekannt, wenden Sie sich bitte an diesen.

Bitte wenden Sie zur Beantragung von KUG an dieHotline des Arbeitgeberservices der Bundesagentur unter: +49 800 4 5555 20 | Erreichbarkeit (Mo bis Fr, 08:00 bis 18:00 Uhr)

Bitte informieren Sie uns, wenn Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur zurückgewiesen wird.

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Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie durch die Arbeitgeber kann ab 27.10. 2022 erfolgen. Damit die Prämie steuer- und abgabenfrei ist, muss sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn sein.

Die Finanzämter sollen die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen. Ohne strenge Nachweispflichten können im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Weitere Informationen

Finanzielle Hilfen des Freistaats Thüringen

Bereits am 1. Dezember 2022 hatte Thüringen ein eigenes Härtefallprogramm für gewerbliche Unternehmen gestartet, die aufgrund der gestiegenen Energiekosten in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind. Jetzt wird das Programm um die Härtefallhilfen des Bundes für kleine und mittlere sowie energieintensive Unternehmen erweitert. Es werden nunmehr drei Fördergegenstände unterschieden:

  • Teil A – Existenzsicherungshilfe unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit
  • Teil B – Abfederung besonderer Härten
  • Teil C – Abfederung besonderer Härten für energieintensive KMU

Mit einem Quick-Check auf der Website der Thüringer Aufbaubank können Unternehmen im ersten Schritt prüfen, ob in einem der drei Fördergegenstände voraussichtlich eine Berechtigung zur Antragstellung vorliegt.

Zudem wird der Antragsweg beschrieben und die Fördergegenstände in einem Merkblatt (siehe Downloads) zusammengefasst.

Weitere Informationen der Aufbaubank

Der Freistaat Thüringen hat das Thüringer Konsolidierungsfonds-Programm zum 15. November 2022 erweitert. Neu ist die Programmvariante „Krisenbewältigung“. Damit sollen Unternehmen unterstützt werden, die von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Wirtschaft und der damit verbundenen Energiekrise betroffen sind. Die neue Variante ist begrenzt bis zum 31. Dezember 2022. 
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