Personenkraftverkehr

Genehmigungspflicht im Straßenpersonenverkehr
Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben will oder Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen bzw. Linienverkehr durchführen will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Der Antrag auf Genehmigungserteilung für den Omnibusverkehr ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen:

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 520
Straßen- und Luftverkehr
Postfach 2249
99403 Weimar
Tel. 0361/ 57 332-1437

Für den Ferienzielreise- und Ausflugsverkehr mit Pkw sind die entsprechenden unteren Verkehrsbehörden in den Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat, zuständig.

Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben

  • der persönlichen Zuverlässigkeit und
  • der finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • dass der Unternehmer die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, nachweist.

Sollten Sie als Unternehmer nicht selbst über die fachliche Eignung zur Führung eine Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, verfügen und dafür auf eine(n) Verkehrsleiter(in) zurückgreifen wollen, beachten Sie bitte das Merkblatt Verkehrsleiter.

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses sowie einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ermittelt. Die Zuverlässigkeit darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- oder Drogenhandel. Es darf weiterhin in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften verhängt worden sein.

Von schon bisher selbständigen, gewerbetreibenden Unternehmern sind darüber hinaus noch sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Dies sind z.B.

  • Bescheinigungen des Finanzamtes sowie der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit.
  • Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkassen (AOK oder Ersatzkassen) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Bescheinigung der betrieblich zuständigen Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur ordnungsgemäßen Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens, ausgenommen dem Verkehr mit Taxen und Mietwagen, notwendigen finanziellen Mittel verfügbar sind. Dies prüft die Verkehrsbehörde anhand einer aktuellen Vermögensübersicht. Von schon bisher buchführungspflichtigen Unternehmern ist der letzte Jahresabschluss vorzulegen. In jedem Fall müssen die gemachten Angaben immer von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüft und beglaubigt sein. Um als finanziell leistungsfähig anerkannt zu werden, müssen die Eigenmittel und Betriebsmittel bzw. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven mindestens 9.000,- EURO für das erste Fahrzeug und 5000,- EURO für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung besitzt derjenige, der über die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten gem. Anhang I Verordnung (EG) 1071/2009 verfügt. Der Nachweis erfolgt durch

  • eine Fachkundeprüfung vor der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK
  • anerkannte Abschlussprüfungen, sofern die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde,
  • eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt (diese Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht länger als 2 Jahre zurückliegen). Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss abweichend davon eine mindestens zehnjährige, ununterbrochene leitende Tätigkeit vor dem 4. Dezember 2009 in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU nachgewiesen werden.

Genehmigungspflicht

Taxen- und Mietwagenverkehr ist genehmigungspflichtig. Dabei ist zu beachten, dass Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen einer gesonderten Genehmigung bedürfen.

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Dies sind die unteren Verkehrsbehörden (Landratsämter bzw. Stadtverwaltung). Wenn der Unternehmer selbst fahren will, muss auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) nach § 48 der Fahrerlaubnisverordnung vorhanden sein. Dies gilt selbstverständlich auch für das angestellte Fahrpersonal.

Unter die Genehmigungspflicht fallen auch Geschäftsideen wie z.B. ein Einkaufs- oder Begleitservice für ältere, pflegebedürftige oder anderweitig hilfsbedürftige Personen, die z.B. im unternehmenseigenen Fahrzeug zum Einkaufen, zum Arzt oder anderen Besorgungs- oder Besuchsfahrten begleitet werden sollen. Ebenso genehmigungspflichtig sind Limousinen-, Hochzeits- oder VIP-Services. Dies gilt auch dann, wenn diese Fahrten nur einen kleinen Teil eines gesamten Dienstleistungspaketes ausmachen, welches den Kunden angeboten wird. Alle diese Fahrten fallen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes unter Mietwagenverkehre.

Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben

  • der persönlichen Zuverlässigkeit und
  • der finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs nachweist.

Sollten Sie als Unternehmer nicht selbst über die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens im Taxen-/Mietwagenverkehr verfügen, können Sie für diese Funktion auch eine andere Person innerhalb des Unternehmens oder eine externe Person benennen, die die Voraussetzungen erfüllt. Eine externe Person muss dabei vertraglich an das Unternehmen zur Erfüllung dieses Aufgabenbereichs gebunden werden.

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses sowie einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ermittelt. Die Zuverlässigkeit darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- oder Drogenhandel. Es darf weiterhin in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften verhängt worden sein.

Von schon bisher selbständigen, gewerbetreibenden Unternehmern sind darüber hinaus noch sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Dies sind z.B.

  • Bescheinigungen des Finanzamtes sowie der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit.
  • Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkassen (AOK oder Ersatzkassen) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Bescheinigung der betrieblich zuständigen Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur ordnungsgemäßen Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens im Verkehr mit Taxen und Mietwagen notwendigen finanziellen Mittel verfügbar sind. Dies prüft die Verkehrsbehörde anhand einer aktuellen Vermögensübersicht. Von schon bisher buchführungspflichtigen Unternehmern ist der letzte Jahresabschluss vorzulegen. In jedem Fall müssen die gemachten Angaben immer von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüft und beglaubigt sein. Um als finanziell leistungsfähig anerkannt zu werden, müssen die Eigenmittel und Betriebsmittel bzw. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven mindestens 2.250,- EURO für das erste Fahrzeug und 1.250,- EURO für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung besitzt derjenige, der über die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten gem. Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) verfügt. Der Nachweis erfolgt durch

  • eine Fachkundeprüfung vor der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK
  • eine mindestens dreijährige ununterbrochene leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Taxen- oder Mietwagenverkehr betreibt (diese Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht länger als 2 Jahre zurückliegen)
  • anerkannte Abschlussprüfungen, sofern die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde.
Thomas Leser
Referent Regionalplanung, Handel & Verkehr

Telefon +49 3681 362-132

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