Jahreswechsel 2025

Worauf Unternehmen achten müssen

Wie in jedem Jahr ändert sich auch zum Jahreswechsel 2024/2025 einiges für Unternehmen. Hier informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen für einen guten Start ins neue Jahr. Die Übersicht aktualisieren wir regelmäßig.

 

Unternehmensführung

Ab 2025 besteht in Deutschland eine E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde beschlossen, dass Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Rechnungen als E-Rechnungen zu versenden. Es wurde zwar eine zweijährige Übergangsregelung geschaffen (für kleine Unternehmen sogar dreijährig), bis die Unternehmen selbst E-Rechnungen an ihre Geschäftskunden versenden müssen. Dies entbindet sie nicht von der Pflicht, ab 2025 für E-Rechnungen empfangsbereit zu sein.

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Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Die Höhe der Grundsteuer hängt vom Hebesatz ab, den die Kommunen selbständig festlegen. Seit Mitte November 2024 wurden erste Stadt- und Gemeinderatsbeschlüsse bekannt. Nicht alle Kommunen werden die Anpassung der Hebesätze bis zum Jahreswechsel schaffen. Noch bis Juni 2025 sind rückwirkende Änderungen des Hebesatzes möglich. Die Steuerpflichtigen werden von ihrer Stadt oder Gemeinde rechtzeitig über ihre Zahlungsverpflichtungen informiert.

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 5. Dezember 2024 verkündet. Das sind die wichtigsten Änderungen:

  • Einkommen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Anlagen nach dem 31.12.2024 angeschafft wurden.
  • Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. Eine Neuregelung stellt klar, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gilt.
  • Die in Verpflichtung zur Übermittlung der E-Bilanz wird um die zugrunde liegenden unverdichteten Kontennachweise, den Anlagenspiegel und das Anlagenverzeichnis erweitert. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis vor, so sind diese ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Ziel sind weniger Rückfragen der Finanzverwaltung. Die erweiterte Übermittlungspflicht der unverdichteten Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten sind für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen.
  • Bis letztmalig 2024 knüpft die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG an den Einheitswert an; ab 2025 ist die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer zu kürzen.
  • Die Kleinunternehmerregelung wird neu gefasst. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 25.000 (bisher: EUR 22.000) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr EUR 100.000 (bisher: EUR 50.000) nicht überschreitet. Es wird außerdem klargestellt, dass Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, sog. E-Rechnungen auszustellen.
  • Nach dem neu eingefügten Abs. 2 in § 220 BewG ist der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den einschlägigen Vorschriften ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. 

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde am 19./20.12.2024 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Der Einkommensteuertarif wird „auf die Räder gebracht“ und nach rechts verschoben:

  • Der Grundfreibetrag wird für das Jahr 2025 auf 12.096 Euro angehoben. Für das Jahr 2026 soll der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro liegen.
  • Die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für das Jahr 2025 werden bis auf den sog. "Reichensteuersatz" um 2,6 % nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz für das Jahr 2025 wird ab einem Einkommen von 68.481 Euro greifen. Im Jahr 2026 wird der Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 69.879 Euro einsetzen.
  • Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von 19.950 Euro (bisher 18.130 Euro).

Wesentliche Steuerrechtsänderungen werden in der Ausgabe 12 des Steuernewsletters der DIHK erläutert, den Sie hier abonnieren können.

Die IHK Südthüringen informiert außerdem am 13. Februar 2025 im Seminar Steuerrecht 2025 über das Thema.

Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: digitale Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, das die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie umsetzt. 


Wer ist betroffen?
Hersteller, Händler, Importeure von Produkten sowie Anbieter von Dienstleistungen mit Ausnahme von Dienstleistungsunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem max. Jahresumsatz von 2 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von max. 2 Mio. €).

Was muss barrierefrei sein?
Zu den Produkten und Dienstleistungen, die im Gesetz aufgelistet sind, gehören:
Hardwaresysteme für Verbraucher inkl. Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und mit interaktiven Leistungsumfang, E-Book Lesegeräte und Software, Telekommunikationsdienste, Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste sowie Bankdienstleistungen.

Wann sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei?
Barrierefrei sind die Produkte und Dienstleistungen, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dies bedeutet, dass eine Wahrnehmung über mindestens zwei Sinne möglich sein muss.
Das Gesetz sieht zur Erleichterung eine Konformitätsvermutung vor. Diese liegt vor, wenn bestimmte technischen Normen, EU-harmonisierte Normen, Din- oder ISO Standards bereits Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die für die Produkte und Dienstleistungen zugrunde liegen. Verschiedene neue Standards auf europäischer und nationaler Ebene werden derzeit erarbeitet.

Was passiert bei Verstößen?
Bei Verstößen können sich Betroffene Verbraucher selbst an die Marktüberwachungsbehörde wenden. Nach Behindertengleichstellungsgesetz anerkannte Verbände und Einrichtungen steht dieses Recht eigenständig zu. Die Marktüberwachungsbehörde kann den Rückruf bzw. die Einstellung der Produkte oder Dienstleistungen anordnen sowie Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Zudem können Mitbewerber im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen Verstöße vorgehen. Hier drohen Unterlassung und Schadensersatz. 

Energie & Umwelt

Seit Inkrafttreten der neuen EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 am 11.03.2024 wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung aufgeführten Stoffe (insbesondere Kältemittel mit fluorierten Treibhausgasen) eine Lizenz benötigt. Dies gilt auch für Erzeugnisse und Einrichtungen (bspw. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Schaltanlagen), die diese Stoffe enthalten. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes.

Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoffprodukte - bspw. Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons - erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich seit dem 1. Januar 2024 beim DIVID, der Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes, registrieren. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vorher aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe. zur Plattform DIVID.

Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben, das heißt, die Anträge sind nur noch online möglich. Weiterlesen.

Am 20.11.2024 wurde die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit werden insbesondere Vorschriften an die Kennzeichnung bspw. bei Online-Angeboten, Digitalen Kennzeichen, Faltetiketten oder Nachfüllstationen ergänzt. Die Änderungen sind am 10.12.2024 in Kraft getreten. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Lagerverkauf gewährt. Bereits 2023 wurden mit der Verordnung (EU) 2023/707 vier neue Gefahrenklassen eingeführt. Weiterlesen.

Nach dem 1. Januar 2025 haben Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, für die Errichtung von einem Ladepunkt zu sorgen. Mehr erfahren.

Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Diese Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem soll es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handeln. Diese Neuregelung soll für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden. 

Im Rahmen der Gebäuderichtlinie EPBD tritt ein Verbot jeglicher Förderung für rein fossile Heizsysteme in Kraft. Betroffen sind finanzielle Anreize wie vergünstigte Kredite und steuerliche Vorteile bei Kauf, Installation und Betrieb solcher Anlagen. 
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Im Jahr 2025 wird die CO₂ Abgabe erneut erhöht. Von aktuell 45 Euro pro Tonne wird sie voraussichtlich auf 55 Euro pro Tonne steigen. Diese Maßnahme ist Teil der Klima-Strategie der gescheiterten Ampelregierung. 

Die vorgesehene Anhebung der CO2-Abgabe wird sich unmittelbar auf die Kosten für Kraftstoffe und Heizenergie auswirken. Für Autofahrer bedeutet das höhere Ausgaben beim Tanken. Schätzungen zufolge könnte der Preis pro Liter Benzin um etwa 4,3 Cent und für Diesel um etwa 4,7 Cent steigen. Auch die Heizkosten werden entsprechend zunehmen, was vor allem Haushalte mit fossilen Heizsystemen stärker belasten dürfte.

Arbeitswelt

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird von 12 auf 24 Monate verlängert. Das beschloss das Bundeskabinett am 18. Dezember 2024. Die Verlängerung der Bezugsdauer gilt bis 31. Dezember 2025. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hier

Der Mindestlohn steigt von aktuell 12,41 Euro zum 1. Januar 2025 auf 12,81 Euro.

Ab 2025 gelten neue Beträge für die Mindestausbildungsvergütung:

1. Ausbildungsjahr: 682,00 Euro
2. Ausbildungsjahr: 805,00 Euro
3 Ausbildungsjahr: 921,00 Euro

Die aktuelle Übersicht finden Sie hier.

Gastgewerbe

Ab dem kommenden Jahr fällt in deutschen Hotels die bislang gängige Zettelwirtschaft beim Einchecken weg. Die Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige bei einer Hotelübernachtung wird abgeschafft, das Bundesmeldegesetz entsprechend geändert. Die Abschaffung ist Teil des Bürokratieentlastungsgesetzes, das im September 2024 beschlossen wurde.

 

Die Europäische Hotelstars Union (HSU) hat einen neuen Kriterienkatalog für die Vergabe von Hotelsternen für den Zeitraum von 2025 bis 2030 verabschiedet. Dabei wurden Aspekte wie Nachhaltigkeit, Personalmangel sowie Digitalisierung und Automatisierung stärker berücksichtigt als zuvor. Die Mitgliedsländer der HSU haben bis Januar 2025 Zeit, den Katalog auf nationaler Ebene umzusetzen.

Der neue Kriterienkatalog reduziert die Anzahl der Kriterien von 247 auf 239. Dabei wurden einige weniger bedeutende Kriterien gestrichen, während andere zur Vereinfachung des Systems zusammengeführt wurden.

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